21.06.2016 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die größten Herausforderungen für Deutschland 2016 sind das komplizierte Steuerrecht und die Integration unserer ausländischen Mitbürger. In den meisten Betrieben sind Arbeitnehmer mit Migrationshintergrund nicht mehr wegzudenken. Dies bringt auf der einen Seite viele Probleme mit sich, trägt auf der anderen Seite aber auch positiv zum Wohlergehen der deutschen Gesellschaft bei. In diesem Zusammenhang macht es also durchaus Sinn, in einem Unternehmen Arbeitnehmer zu beschäftigen, die mit den Gepflogenheiten des ausländischen Geschäftspartners besser vertraut sind.
In vielen Unternehmen sind Arbeitnehmer mit muslimischen Wurzeln beschäftigt. Einer der bedeutendsten religiösen Höhepunkte ist für diese Menschen der Ramadan. Der Ramadan ist der Fastenmonat der Muslime. Während des Ramadans darf der gläubige Muslim vom Beginn der Morgendämmerung bis zum Sonnenuntergang nichts essen und trinken. Da sich das islamische Jahr nach dem Mond richtet, wandert er jedes Jahr um 10 Tage nach vorn. Im Jahr 2016 begann der Ramadan am 06.06.16 und endet am 05.07.16.
Als Fastenbrechen wird das Beenden eines eintägigen oder längeren Fastens und das Einnehmen einer Mahlzeit nach Sonnenuntergang bezeichnet. In vielen Betrieben, in denen auch nach Sonnenuntergang gearbeitet wird, z. B. im Nacht- und Schichtdienst, versuchen Arbeitgeber und Kollegen von Mitarbeitern, die tagsüber fasten, Rücksicht auf die Besonderheiten zu nehmen, die das Fasten mit sich bringt, z. B. durch besondere Pausenregelungen.
In diesem Beitrag soll der Frage eines Arbeitgebers nachgegangen werden, wie ein gemeinsames, vom Arbeitgeber ausgerichtetes Fastenbrechen lohnsteuerlich zu beurteilen ist.
Ein Arbeitgeber möchte seine inländischen und ausländischen Arbeitnehmer näher zusammenbringen und führt während des mehrere Wochen andauernden Ramadans für die Arbeitnehmer der Nachtschicht einmal in der Woche ein gemeinsames Fastenbrechen durch. In diesem Zusammenhang wird eine längere Essenspause gewährt, in der auf Kosten des Arbeitgebers eine Vielzahl unterschiedlicher südländischer Spezialitäten gereicht wird.
Wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer bewirtet, handelt es sich grundsätzlich um Arbeitslohn, der der Lohnversteuerung und der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.
Eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt in diesem Fall jedoch nicht vor. Es ist zwar zweifelsfrei ein gewisses betriebliches Interesse des Arbeitgebers vorhanden, nämlich das Interesse des Arbeitgebers, das Zusammengehörigkeitsgefühl der Belegschaft und die Integration seiner ausländischen Mitarbeiter zu verbessern. Dieses gewisse betriebliche Interesse des Arbeitgebers ist jedoch aus lohnsteuerlicher Sicht nicht so schwergewichtig und daher nicht in der Lage, den Arbeitslohncharakter der Zuwendung zu überlagern.
Daher handelt es sich bei den übernommenen Kosten für ein gemeinsames Fastenbrechen grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der der Lohnversteuerung und der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.
Eine Aufmerksamkeit im lohnsteuerlichen Sinne liegt hier nicht vor, da es sich bei Ramadan und Fastenbrechen nicht um ein besonderes persönliches Ereignis des Arbeitnehmers handelt, sondern um ein religiöses Ereignis.
Soweit die Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG anwendbar ist, also wenn sich die Summe der insgesamt in einem Kalendermonat vom Arbeitgeber gewährten Sachbezüge 44 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigt, können sowohl eine Lohnversteuerung als auch eine Verbeitragung zur Sozialversicherung unterbleiben.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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