29.03.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Finanzgericht Köln.
Dies gilt auch, wenn die Änderung dazu führt, dass die Gemeinde Gewerbesteuer in Millionenhöhe zurückerstatten muss und dadurch ihre finanzielle Handlungsfähigkeit gefährdet wird. Zu diesem Ergebnis kam der 13. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 14.1.2016 (13 K 1398/13).
Das Finanzamt hatte bei einem großen Unternehmen, das in dem Gebiet der klagenden Gemeinde eine bedeutende Betriebstätte unterhielt, eine Betriebsprüfung durchgeführt. Als Ergebnis der Prüfung wurden die Gewerbesteuermessbeträge für sechs Prüfungsjahre beträchtlich erhöht. Das Unternehmen wehrte sich unter Einschaltung oberster Finanzbehörden letztlich erfolgreich gegen diese Bescheide. Die Gewerbesteuermessbescheide wurden nach mehreren Jahren wieder zugunsten des Unternehmens geändert. Die Gemeinde musste dem Unternehmen Gewerbesteuer in Höhe von 9 Millionen Euro und damit ca. ein Viertel ihres Jahresetats zurückzahlen.
Mit ihrer Klage machte die Gemeinde geltend, die Änderungsbescheide seien in der Sache rechtswidrig und griffen in den Kernbereich ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts ein. Es entstünden so gravierende Auswirkungen auf ihr gesamtes Steueraufkommen, dass eine angemessene Finanzausstattung nicht mehr gegeben sei. Der 13. Senat folgte dem nicht und wies die Klage als unzulässig ab. Der Gesetzgeber habe "Insichprozesse" der bei der Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer arbeitsteilig handelnden Finanzämter und Gemeinden grundsätzlich ausgeschlossen. Die Voraussetzungen der in § 40 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung abschließend geregelten Ausnahme für den Fall einer offenen Interessenkollision lägen im Streitfall nicht vor. Hätten die steuerberechtigten Gemeinden Veranlassung, der Arbeit der Finanzämter zu misstrauen, so müssten konsequenterweise auch Bund und Länder das Recht erhalten, Steuerbescheide der Finanzämter anzufechten, wenn sie diese für (objektiv willkürlich) rechtswidrig halten. Dies sei eine absurde Idee.
Gegen das Urteil wurde beim Bundesfinanzhof in München Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen IV B 8/16 anhängig.
Themen
Login
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Benutzerkonto anlegen
Sind Sie auf unserer Website noch nicht registriert? Hier können Sie sich ein neues Kundenkonto bei dashoefer.de anlegen.
RegistrierenHaben Sie Fragen? Kontaktformular
So erreichen Sie unseren Kundenservice:
Telefon: 040 / 41 33 21 -0
Email: kundenservice@dashoefer.de
Haben Sie Fragen zu unseren Produkten und Online-Angeboten?
Rückruf vereinbaren
Möchten Sie einen Rückruf vereinbaren?