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Gegen Steuergestaltung – Bundesregierung setzt Empfehlungen des BEPS-Projekts um

19.07.2016  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bundesfinanzministerium.

Das Bundeskabinett hat am 13. Juli 2016 den Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ beschlossen. Damit sollen internationale Zusagen und Verpflichtungen aus dem BEPS-Projekt der OECD und G20 vom Oktober 2015 und aus Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie in nationales Recht überführt werden. Wesentliche Inhalte betreffen den automatischen Informationsaustausch über „Tax Rulings“ und das „Country-by-Country-Reporting“ innerhalb der EU.

Der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble:

„Wir gehen bei der Umsetzung der BEPS-Empfehlungen voran. Mit den Regelungen zu Tax Rulings und dem Country-by-country-Reporting erhöhen wir die Transparenz bei der Besteuerung internationaler Konzerne und stärken die Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen in der EU. Unser Ziel ist eine faire und leistungsgerechte Besteuerung der Konzerne. Wir lassen uns in Europa nicht mehr gegeneinander ausspielen.“

Bisher waren international tätige Konzerne in der Lage, bestehende Unterschiede zwischen den steuerlichen Regelungen mehrerer Staaten gezielt zur Steueroptimierung auszunutzen. Dagegen hat im Oktober 2015 das gemeinsame Projekt der OECD und G20 gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung – bekannt als BEPS-Projekt – Empfehlungen vorgelegt. Unter anderem zielen diese darauf ab, die Informationsdefizite der Steuerverwaltungen abzubauen und die Transparenz der Besteuerung internationaler Konzerne zu stärken. Mit den Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie vom 8. Dezember 2015 und 25. Mai 2016 wurden diese BEPS-Empfehlungen in der EU einheitlich festgeschrieben, um gleiche steuerliche Wettbewerbschancen im Binnenmarkt zu gewährleisten. Diese Änderungen sind in nationales Recht umzusetzen.

Im Einzelnen enthält der heute beschlossene Gesetzentwurf die folgenden Maßnahmen:

I. Tax Rulings

Im BEPS-Projekt und mit der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie vom Dezember 2015 wurde beschlossen, dass die Staaten künftig Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen in Verrechnungspreisfragen – sog. Tax Rulings – untereinander austauschen. Tax Rulings werden von einigen Staaten gezielt eingesetzt, um Gestaltungen abzusichern, deren einziger Zweck in der Erlangung steuerlicher Vorteile besteht.

Das deutsche EU-Amtshilfegesetz soll dahingehend geändert werden, dass ab 1. Januar 2017 Informationen über grenzüberschreitende Tax Rulings automatisch mit den anderen europäischen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können. Damit ist die Erwartung verbunden, dass Staaten künftig von einer Erteilung solcher Tax Rulings absehen werden, weil diese den anderen betroffenen Staaten nicht verborgen bleiben. Transparenz ist insoweit ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs.

II. Country-by-Country-Reporting

Auch die BEPS-Empfehlung zur Erstellung länderbezogener Berichte für multinational tätige Unternehmen und deren automatischer Austausch (sog. Country-by-Country-Reporting) hat zum Ziel, den Finanzbehörden zusätzliche Informationen zu grenzüberschreitenden Konzernstrukturen an die Hand zu geben, die sie besser in die Lage versetzen sollen, die internationale Gewinnabgrenzung multinational tätiger Unternehmen zu prüfen.

Die europäischen Mitgliedstaaten haben die entsprechenden Änderungen an der EU-Amtshilferichtlinie, welche diese BEPS-Empfehlung zum Country-by-Country-Reporting innerhalb der EU einheitlich umsetzen soll, am 25. Mai 2016 beschlossen.

Die nationale Umsetzung in Deutschland sieht vor, in der Abgabenordnung einen neuen § 138a einzufügen, der regelt, dass diese länderbezogene Berichte ab dem Wirtschaftsjahr 2016 zu erstellen sind. Zudem wird das EU-Amtshilfegesetz geändert, um den Austausch dieser Berichte mit den anderen europäischen Mitgliedstaaten zu regeln. Darüber hinaus wird die von der Richtlinie geforderte Verpflichtung inländischer Konzernuntergesellschaften geschaffen, anstelle ihrer ausländischen Konzernobergesellschaft einen länderbezogenen Bericht für den Fall zu erstellen, dass der länderbezogene Bericht der betreffenden ausländischen Konzernobergesellschaft nicht übermittelt wird (sog. „secondary mechanism“).

Der Austausch dieser Berichte mit Drittstaaten erfolgt auf Grundlage der am 27. Januar 2016 unterzeichneten mehrseitigen Vereinbarung (MCAA CbC), welche in einem gesonderten Vertragsgesetz umgesetzt wird. Diese mehrseitige Vereinbarung haben bis Ende Juni dieses Jahres bereits insgesamt 44 Staaten unterzeichnet.

III. Weitere Maßnahmen

Mit dem Gesetz sollen ferner einige Vorschriften des nationalen Rechts an die aktuellen Entwicklungen angepasst werden, um deutsche Besteuerungsrechte bei grenzübereschreitenden Sachverhalten besser wahrnehmen zu können:

  • § 1 Absatz 1 Außensteuergesetz (AStG) wird um eine klarstellende Aussage zur Definition des Inhalts des Fremdvergleichsgrundsatzes ergänzt, mit der sichergestellt werden soll, dass es nicht zu einem inhaltlich unterschiedlichen Verständnis zwischen den in der Substanz gleichlautenden Regelungen zum Fremdvergleichsgrundsatz in einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) einerseits und in der nationalen Korrekturvorschrift des § 1 AStG andererseits kommt. Durch die Klarstellung werden Möglichkeiten der Steuervermeidung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) durch unterschiedliche Auslegungen des Fremdvergleichsgrundsatzes verhindert.
  • Zur Beseitigung von Unsicherheiten in der Auslegung und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen wird § 50d Absatz 9 Einkommensteuergesetz (EStG) angepasst. Die Vorschrift dient der Verhinderung der Nichtbesteuerung oder Geringbesteuerung bestimmter Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen, indem sie die Freistellung von Einkünften ausschließt, wenn diese aufgrund der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch den anderen Staat von einer Besteuerung dort ausgenommen oder dort nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können. Durch eine präzisere Gesetzesformulierung soll klargestellt werden, dass die Regelungen zum Rückfall des Besteuerungsrechts nicht nur Anwendung finden, wenn die betreffenden Einkünfte insgesamt im anderen Staat nicht oder nur gering besteuert werden, sondern ebenso auf nicht oder gering besteuerte Einkunftsteile anzuwenden sind, wenn Einkünfte im anderen Staat nur teilweise nicht oder nur gering besteuert werden.
  • Der Gesetzentwurf enthält ferner in § 2 Absatz 3 AO eine Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen zum Erlass einer Rechtsverordnung, um die in einer Reihe von Doppelbesteuerungsabkommen enthaltene „Notifikationsklausel“ anzuwenden, die einen Übergang von der Freistellung zur Anrechnungsmethode für bestimmte Einkünfte ermöglicht, sowie um die in zahlreichen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen enthaltene Kassenstaatsklausel in Konstellationen, in denen die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform erfolgt, anwenden zu können.
  • In § 7a Gewerbesteuergesetz (GewStG) wird eine Sonderregelung zur Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft eingeführt. Im Urteil vom 17. Dezember 2014, I R 39/14, hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass der gesetzgeberische Wille, auch bei der gewerbesteuerlichen Organschaft auf Dividenden der Organgesellschaft § 8b Absatz 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG), d. h. den Zuschlag von 5 % auf die Einnahmen, anzuwenden, bisher gesetzgeberisch nicht umgesetzt worden sei. Dies wird nunmehr nachgeholt.
  • Mit der Änderung der §§ 7 und 9 GewStG wird auf ein weiteres Urteil des Bundesfinanzhofs reagiert. So hatte das Gericht mit Urteil vom 11. März 2015, I R 10/14, eine seit den Anfängen des AStG unbeanstandete, von der seinerzeitigen Gesetzesbegründung abgeleitete Verwaltungsauffassung gekippt, nach der der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG auch der Gewerbesteuer unterliegt. Der seinerzeitige Gesetzeswillen wird nunmehr im Gesetz verankert.
  • Außerdem werden § 3 Nummer 40 EStG und § 8b Absatz 7 KStG geändert: Diese sehen bislang Ausnahmen von der Beteiligungsertragsbefreiung für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen vor. Erträge aus Anteilen, die zum Handel erworben werden, sind steuerpflichtig mit der Folge, dass auch Verluste – z. B. aus der Veräußerung der Anteile – abgezogen werden können. Die neue Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen Risikopositionen aus Aktien regelmäßig durch gegenläufige Risikopositionen aus Aktienderivaten absichern und dient der Vermeidung steuerlicher Verwerfungen, die sich aus den gegenläufigen Grund- und Sicherungsgeschäften ergeben können. In der Zwischenzeit hat sich gezeigt, dass die Anwendung von § 3 Nummer 40 Satz 3 EStG und § 8b Absatz 7 KStG auf Finanzunternehmen von allen Branchen dazu genutzt werden kann, verlustträchtige Beteiligungen auszulagern und damit die Verluste nutzbar zu machen. Im Gesetzentwurf ist deshalb u. a. vorgesehen, § 3 Nummer 40 EStG und § 8b Absatz 7 KStG auf Finanzunternehmen zu begrenzen, an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind.
  • Nach dem neuen Absatz 9 in § 8 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung gilt eine sechsjährige Aufbewahrungsfrist für Belege, anhand derer der Status eines Kontoinhabers festgestellt wurde. Hierbei handelt es sich insbesondere um Belege, die das Finanzinstitut bei Durchführung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten erstellt hat sowie um Belege des Kontoinhabers - z. B. eine Selbstauskunft. Finanzinstitute können aufgrund dieser Aufbewahrungsfrist für Belege die Einhaltung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten bei einer Prüfung nachweisen.



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