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Gebäudeenergie-Gesetz

01.08.2023  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Immobilienverband Deutschland (IVD).

Gesetzentwurf kommt Anfang September in den Bundestag: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes beschlossen. Die Koalition hat angekündigt, den Gesetzentwurf Anfang September ohne weitere Beratungen in den Ausschüssen zur Verabschiedung auf die Tagesordnung des Bundestages zu bringen.

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes beschlossen. Dieser wurde innerhalb der Koalition nochmals überarbeitet. Das Gesetz sollte kurz vor der Sommerpause des Deutschen Bundestages verabschiedet werden, nachdem sich die Koalition auf einen finalen Gesetzentwurf (Beschlussvorlage) und ein Förderkonzept in Gestalt eines Entschließungsantrages geeinigt hatte. Hierzu ist es aber nicht gekommen, weil das Bundesverfassungsgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes – auf Antrag des Bundestagsabgeordneten Heilmanns, CDU – eine Verabschiedung untersagt hat. Begründung: Die Parlamentarier hatten nicht ausreichend Zeit, sich mit dem geänderten Gesetzentwurf zu befassen. Das Gesetz wurde diesen und den Verbänden am Freitag, den 30. Juni 2023 vorgelegt. Eine zweite Sachverständigenanhörung, an der die BID, in welcher der IVD vertreten ist, fand am 3. Juli 2023 statt. Die Verabschiedung war für den 6. oder 7. Juli geplant. Die Koalition hat angekündigt, den Gesetzentwurf Anfang September ohne weitere Beratungen in den Ausschüssen zur Verabschiedung auf die Tagesordnung des Bundestages zu bringen.

Obwohl sich der Gesetzentwurf gegenüber dem Vorentwurf der Bundesregierung verbessert hat, sehen der IVD und die anderen Immobilienverbände noch Nachbesserungsbedarf. Regelungsinhalt:

  • Wenn Heizung (Öl, Gas, Kohle) wurde vor dem 1. Januar 2024 eingebaut wurde, muss nichts weiter beachtet. Das gilt auch, wenn sie nach dem 1. Januar 2024 eingebaut, aber vor dem 19. April 2023 bestellt wurde.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen können auch nach dem 1. Januar 2024 neue Gas- oder Ölheizungen eingebaut werden.
    • Wurde diese vor dem 19. April 2023 bestellt, kann die Heizung ohne Einschränkung bis 2045 betrieben werden.
    • Wurde die Heizung nach dem 19. April 2023 bestellt und liegt noch keine kommunale Wärmeplanung im Sinn des Gebäudeenergiegesetzes vor, muss darauf geachtet werden, dass die Heizung ab 2029 mit 15%, ab 2035 mit 30%, ab 2040 mit 60% und ab 2024 mit 100% Biomasse, Biodiesel, Biogas oder Wasserstoff betrieben wird.
  • Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern müssen bis zum 1. Juli 2028 eine kommunale Wärmeplanung vorlegen. Großstädte müsse diese bis zum 1. Juli 2026 vorlegen. Sofern eine Entscheidung seitens der zuständigen Behörde über einen Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen wurde, ist das 65%-EE-Ziel beim Neueinbau einer Heizung einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung anzuwenden.
  • Sieht der kommunale Wärmeplan ein Wasserstoffausbaugebiet bereits vor, kann eine nach dem 1. Januar 2024 eingebaute Gasheizung bis Ende 2044 mit 100 Prozent Wasserstoff betrieben werden, sofern diese mit 100% Wasserstoff betrieben werden kann und wird. In der Zwischenzeit erfolgt Dekarbonisierung entsprechend dem Fahrplan des Gas-/Wasserstoff-Netzbetreibers.

Weitere Inhalte und Handlungsoptionen finden IVD-Mitglieder weiter unten im Artikel.

Problematisch erscheinen die mietrechtlichen Regelungen. Diese wirken noch sehr unausgegoren. So ist u. a. vorgesehen, dass

  • nach der Installation einer neuen Heizungsanlage, die das 65%-EE-Ziel erfüllt (§ 71 GEG neu), die Modernisierungsmieterhöhung auf 0,50 Euro begrenzt ist (für die übrigen Kosten des neuen Heizungssystems gilt weiterhin die Kappungsgrenze von 2 Euro oder 3 Euro,
  • gegen eine Modernisierungsmieterhöhung kann seitens des Mieters stets eine wirtschaftliche Härte geltend gemacht werden, wenn es sich um eine neue Heizungsanlage nach § 71 GEG neu handelt,
  • Indexmieterhöhungen ausgeschlossen sind, wenn es sich um eine neue Heizungsanlage nach § 71 GEG neu handelt,
  • sich der „Umlagesatz“ von acht auf zehn Prozent erhöht, wenn der Vermieter eine Förderung aus Drittmitteln in Anspruch nimmt.

Finanzierung unklar

Das größte Problem des Gesetzes ist aber, wie die Umsetzung der Maßnahmen finanziert werden soll. Hierzu hat die Koalition einen Entschließungsantrag formuliert, der aber auch nicht zur Abstimmung gekommen ist.

Dieser sieht die folgenden Eckpunkte vor, die aber noch konkretisiert werden müssen:

  • Gefördert wird, was § 71 GEG-E (65%-Ziel) entspricht. Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert. Bzgl. künftig auch mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die „H2-Readiness“ der Anlage förderfähig sind.
  • Grundförderung von 30 Prozent.
  • Geschwindigkeitsbonus (Umstieg bis 2028) in Höhe von 20 Prozent. Ab 2028 sinkt diese Fördermöglichkeit um 3 Prozentpunkte alle 2 Jahre. Damit setzen wir einen starken Anreiz, beim Klimaschutz Tempo zu machen.
  • Für Menschen mit einem zu versteuernden Einkommen unter 40.000 Euro gibt es einen einkommensabhängigen Bonus von 30 Prozent (45% aller Eigentümer von selbstgenutztem Eigentum liegen unterhalb darunter).
  • Boni können addiert werden. In der Summe dürfen sie eine Höhe von 70 Prozent aber nicht übersteigen.
  • Einfamilienhaus: 30.000 Euro
  • Mehrfamilienhaus: 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, für die 2.-6. Wohneinheit bei je 10.000 Euro, ab der 7. Wohneinheit 3.000 je Wohneinheit. Diese Regelung ist auch bei Wohnungseigentümergemeinschaften entsprechend anzuwenden. Bei Nichtwohngebäuden gelten ähnliche Grenzen nach Quadratmeterzahl.

Nach Auffassung des IVD ist die Förderung im Mehrfamilienhaus zu gering bemessen, da hier kein Speedbonus vorgesehen ist. Außerdem erscheint der Betrag von 3.000 Euro ab der 7. Wohneinheit zu gering bemessen. Hier ist noch nachzubessern.

Download: IVD-Stellungnahme zum Referentenentwurf GEG-Novelle

Bild: Tim Gouw (Pexels, Pexels Lizenz)

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