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Finanzgericht Köln schließt Steuerfalle bei der Ausübung von Bezugsrechten aus "Altanteilen"

02.12.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Finanzgericht Köln.

Bei der Veräußerung junger Aktien kann der anteilige Kurswert der Altaktien auch noch nach Einführung der Abgeltungsteuer den Veräußerungsgewinn mindern.

Dies gilt nach einem Urteil des 10. Senats des Finanzgericht Köln vom 23.10.2014 (10 K 3473/12) dann, wenn die jungen Anteile mit Bezugsrechten erworben wurden, die aus bereits vor dem 01.01.2009 angeschafften nicht mehr steuerverstrickten Altanteilen abgespalten wurden. Der 10. Senat wendet sich damit gegen die gängige Praxis der Finanzverwaltung.

Nach der mit der Abgeltungsteuer eingeführten Vereinfachungsregelung des § 20 Abs. 4a Satz 4 EStG werden Bezugsrechte aus Gesellschaftsanteilen im Falle ihrer Ausübung oder Veräußerung nicht (mehr) mit ihrem rechnerischen/anteiligen Wert, sondern mit fiktiven Anschaffungskosten von 0 Euro angesetzt. Das Bundesfinanzministerium vertritt hierzu die Auffassung, dass dies unabhängig davon gelte, ob die Anteile, aus denen die Bezugsrechte abgespalten wurden, vor oder nach Einführung der Abgeltungsteuer erworben wurden.

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Dies führt zur nachträglichen Besteuerung stiller Reserven, die bei Einführung der Abgeltungsteuer nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. nicht mehr steuerverstrickt waren. Demgegenüber unterliegt der wirtschaftlich vergleichbare Fall der unmittelbaren Veräußerung eines solchen Bezugsrechts auch nach Verwaltungsauffassung nicht der Besteuerung. Aus Sicht des 10. Senats des FG Köln verstößt die Verwaltungspraxis daher sowohl gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Rückwirkungsverbot. Der 10. Senat hat deshalb in verfassungskonformer Auslegung des § 20 Abs. 4a Satz 4 EStG entschieden, dass diese Regelung keine Anwendung findet, wenn junge Anteile veräußert werden, die mit Bezugsrechten aus nicht mehr steuerverstrickten "Altanteilen" erworben wurden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens und zur Fortbildung des Rechts hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

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