15.07.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Finanzgericht Köln.
In den Verfahren klagten zwei im europäischen Ausland ansässige Unternehmen gegen die Ablehnung ihrer Vorsteuervergütungsanträge durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das BZSt sah es als nicht genügend an, dass in den Vorsteuervergütungsanträgen unter Abschnitt 9 Buchst. a) als Anlass des Leistungsbezugs “gewöhnliche Geschäftstätigkeit“ bzw. “Organisation von Kongressen“ angegeben war. Dem folgte der 2. Senat im Verfahren 2 K 2550/10 nicht. Er urteilte, dass die Angabe “Organisation von Kongressen“ ausreichend sei und konkretisierte gleichzeitig die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Vorsteuervergütungsantrag. Die Angaben zum Anlass des Leistungsbezugs müssten der Finanzverwaltung eine effektive Überprüfungsmöglichkeit der Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs eröffnen. Dies sei nur dann gegeben, wenn Angaben gemacht würden, die einen über “für Zwecke des Unternehmens“ hinausgehenden Erklärungsmehrwert enthalten. Dies leitet der Senat u.a. aus der Formulierung von Abschnitt 9 Buchst. a) ab. Bei der Angabe “gewöhnlicher Geschäftsbetrieb“ sah der Senat diese Voraussetzungen als nicht gegeben an und wies die Klage in dem Verfahren 2 K 1049/11 ab. “Gewöhnlicher Geschäftsbetrieb“ stelle keinen prüfbaren Anlass des Leistungsbezugs dar, sondern nehme das Ergebnis der Prüfung vorweg.
Die Entscheidungen ergingen zum besonderen Vorsteuervergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit §§ 59 ff. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Auf diesem Weg können ausländische Unternehmer die Erstattung von Umsatzsteuer beantragen, die ihnen durch Unternehmen in Deutschland in Rechnung gestellt wurde. Für dieses Verfahren gelten besondere Förmlichkeiten. So muss der formgültige, vollständige Vorsteuervergütungsantrag innerhalb einer nicht verlängerbaren Antragsfrist gestellt werden, deren Verstreichen grundsätzlich zum Verlust des Vorsteuervergütungsanspruchs führt.
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