25.03.2019 — Markus Hiersche. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Durch den Erwerb einer im Souterrain gelegenen Wohnung wurde die frischgebackene Wohnungseigentümerin Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Bald schon kristallisierten sich aber erste Probleme heraus: In der Wohnung kam es kam es zu seitlich eindringender und aufsteigender Feuchtigkeit. Zudem waren die teilweise unter der Wohnung verlaufenden Grundsielleitungen instandsetzungsbedürftig. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss daher 2008, eine Feuchtigkeitssanierung u. a. in der Wohnung der Neueigentümerin durchzuführen und die Grundsielleitung zu erneuern. Nach erneuter Beschlussfassung im November 2009 wurden die Sanierungsarbeiten in Auftrag gegeben einschließlich der Durchführung von Parkettverlegungsarbeiten. Nach Fertigstellung im Jahr 2011 wurden aber schon bei der Abnahme diverse Mängel in der Wohnung besagter Eigentümerin sichtbar, darunter feuchte Stellen und andere Mängel am neu verlegten Parkett.
Die betroffene Wohnungseigentümerin verklagte daraufhin die Wohnungseigentümergesellschaft und verlangte Schadensersatz in Höhe von rund 60.000 Euro, nebst Zinsen für die Kosten der Anmietung einer Ersatzwohnung sowie der Einlagerung von Möbeln. Schließlich habe sie die Wohnung von 2009 bis 2012 nicht nutzen können. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen, sodass nun der BGH entscheiden musste.
Dieser wies die Klage zurück und traf folgende Leitsätze:
BGH, Urteil vom 16.11.2018 - V ZR 171/17
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