21.07.2015 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Der alleinige Gesellschafter einer GmbH ist gleichzeitig deren Geschäftsführer. Nach dem geschlossenen Geschäftsführervertrag ist der Geschäftsführer an eine bestimmte Arbeitszeit nicht gebunden. Diese richtet sich vielmehr nach den betrieblichen Erfordernissen und ist vom Geschäftsführer frei und eigenverantwortlich zu gestalten. Beide Parteien vereinbarten einen Jahresarbeitslohn von rund 60.000 Euro. Nachträglich vereinbarten beide Parteien zusätzlich die Zahlung von gesetzlichen Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags und Nachtarbeit neben dem Grundgehalt. Im Rahmen der Einkommensteuererklärungen behandelten der Geschäftsführer diese Zuschläge als steuerfreien Arbeitslohn im Sinne der §§ 3b und 19 EStG.
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Ein ordentlicher Kaufmann hätte bereits bei der Verhandlung und Bemessung des Geschäftsführergehaltes berücksichtigt, dass Geschäftsbeziehungen mit asiatischen Ländern und insbesondere der reibungslose Wareneinkauf besondere Arbeitszeiten erfordern, um den Erfolg des Unternehmens sicher zu stellen. Eine betriebliche Notwendigkeit zur Zahlung steuerfreier Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist in diesem Fall nicht gegeben, so die Entscheidung des Finanzgerichts, da die Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen unter fremden Dritten so nicht getroffen worden wäre.
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG ordnet den Einkünften aus Kapitalvermögen auch verdeckte Gewinnausschüttungen zu. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Geschäftsführer Arbeitsbedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten. Das Verhalten des Gesellschafter-Geschäftsführers ist im vorliegenden Fall nicht fremdüblich und daher ausschließlich im Gesellschaftsverhältnis begründet. Die Folgen der verdeckten Gewinnausschüttung lassen sich nachträglich nicht mehr heilen.
Auch der BFH hat sich bereits zu Zahlungen von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen an Gesellschafter-Geschäftsführer geäußert und sieht in ihnen, unter bestimmten Voraussetzungen, keine verdeckten Gewinnausschüttungen. Ausnahmsweise kann dies der Fall sein, wenn für die Zahlungen überzeugende betriebliche Gründe geltend gemacht werden können. Bislang hat der BFH zwei Urteile gefällt (Urteile v. 14. Juli 2004 - I R 111/03 und v. 03. August 2005 - I R 7/05), in denen er diese Ausnahmen anerkannt hat. In beiden Entscheidungen wurde mit vergleichbaren anderen Arbeitnehmern bzw. mit gesellschaftsfremden Personen eine entsprechende Vergütungsvereinbarung getroffen. Eine solche Gestaltung weise darauf hin, dass die Vereinbarung speziell in dem betreffenden Unternehmen auf betrieblichen Gründen beruht.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 14.04.2015 - 1 K 3431/13 E; Revision nicht zugelassen
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