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Europäischer Gerichtshof zu Ausnahmen vom Widerrufsrecht

15.04.2019  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Lange war die Entscheidung erwartet worden. Es ging um wichtige Fragen der Praxis im Fernabsatz, die der Bundesgerichtshof (BGH) dem Europäischen Gerichtshof EuGH vorgelegt hatte. Rechtsanwalt Rolf Becker, Partner bei WIENKE & BECKER KÖLN erläutert die Entscheidung um Urteil des EuGH vom 27.3.2019 (Az. C-681/17).

Der Streit eines Verbrauchers hatte sich in einem eigentlich banalen Fall entzündet. Im November 2014 bestellte ein Verbraucher über die Website eines Matratzenhändlers eine Matratze. Bei der Lieferung war die Matratze mit einer Schutzfolie versehen, die der Käufer entfernte, um die Matratze zu testen. Noch in der Widerrufsfrist widerrief der Käufer den Kauf und wollte die Ware zurücksenden. Der Händler verweigerte den Widerruf. Er verwies auf die Widerrufsbelehrung. Dort hieß es:

„Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren. … Ihr Widerrufsrecht erlischt in folgenden Fällen vorzeitig: Bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Der Käufer sandte dann auf eigene Kosten die Matratze zurück und verlangte Kaufpreis und Transportkosten (in Höhe von insgesamt 1.190,11 Euro zuzüglich Zinsen) sowie vorgerichtliche Anwaltskosten.Die ersten Instanzen bestätigen den Verbraucher. Der BGH legte dem EuGH drei Fragen vor, die die Auslegung europäischen Rechts betreffen und auf deren Beantwortung die Praxis mit Spannung wartete.

Bei der ersten Frage ging es den Richtern um die Feststellung, ob Matratzen überhaupt zu den vom Widerrufsrecht ausgenommenen Waren gehören, die „aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind“. Denn Matratzen, so der BGH, kommen zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt. Sie können aber durch geeignete Reinigungsmaßnahmen des Unternehmers wieder verkehrsfähig gemacht werden.

Der Verfasser dieses Beitrags hatte bereits in 2008 in einem wissenschaftlichen Beitrag die Ansicht vertreten, dass bei Matratzen der Verbraucher daran gewöhnt ist, z.B. in Hotels auf bereits benutzten Unterlagen zu schlafen und diese gereinigt werden können (Becker/Föhlisch, „Von Dessous, Deorollern und Diabetes-Streifen – Ausschluss des Widerrufsrechts im Fernabsatz“, NJW 2008, S. 3751). Unter Bezug auf diese Meinung sah der BGH dies ähnlich und der EuGH bestätigte jetzt diese Auffassung. Die Verkehrsfähigkeit von Matratzen sei durch die Benutzung nicht endgültig aufgehoben. Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht seien aber eng auszulegen.

Die Ausnahme soll nur dann greifen, „wenn nach Entfernung der Versiegelung der Verpackung die darin enthaltene Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen endgültig nicht mehr verkehrsfähig ist, weil es für den Unternehmer wegen ihrer Beschaffenheit unmöglich oder übermäßig schwierig ist, Maßnahmen zu ergreifen, die sie wieder verkaufsfähig machen, ohne dass einem dieser Erfordernisse nicht genügt würde.“

Diese wirkt sich auch auf andere Problemfälle aus, wie z.B. beim Kauf von Piercingschmuck, Erotik-Toys, Windeln, Unterwäsche und Kosmetik. Das Urteil gibt Anhaltspunkte. Können die Waren nach einem „Test“ oder Probetragen mit angemessenem Aufwand wieder verkaufsfähig gemacht werden, unterliegen sie nicht dem Widerrufsausschluss.

Enttäuschung bei den anderen Fragen

Die beiden anderen Fragen waren für die Praxis wichtiger. Welche Voraussetzungen muss die Verpackung einer Ware erfüllen, damit von einer Versiegelung gesprochen werden kann? Muss sie etwa den Aufdruck „Siegel“ tragen oder reicht eine Transportverpackung für eine „Versiegelung“ aus? Noch wichtiger: Wenn eine Ware einer Ausnahme beim Widerrufsrecht unterliegt, muss der Unternehmer dann im Angebot oder unter konkreter Bezugnahme z.B. auf die Warengruppe „Matratzen“ und die angebrachte Versiegelung darauf hinweisen, dass das Widerrufsrecht bei Entfernung des Siegels entfällt? Oder reicht es, wie derzeit in der Praxis meist realisiert aus, wenn allgemein auf die Ausnahmen vom Widerrufsrecht hingewiesen wird?

Die Antwort des EuGH zu diesen Fragen:

„In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.“

Das ist konsequent von den Richtern, denn nach deren Ansicht gehören Matratzen schon nicht zu den Hygieneartikeln. Damit erübrigen sich die anderen Fragen für den konkreten Rechtsstreit. Für die Praxis bleiben sie natürlich offen. Der Generalanwalt, der die Entscheidungen des EuGH vorbereitet, hatte in seinen Schlussanträgen die Meinung vertreten, dass die Versiegelung es erlauben müsse, die Sauberkeit der von ihr umschlossenen Ware zu garantieren.

„Dieses Kriterium setzt voraus, dass diese Verpackung ausreichend widerstandsfähig ist, um sie zu schützen, und dass sie nicht geöffnet werden kann, ohne dass dies zu einer sichtbaren Beschädigung führt, so dass mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass die betreffende Ware vom Käufer geprüft werden konnte. Beispielsweise könnte eine verschweißte Plastikfolie oder eine verschweißte metallische Umhüllung, die eine Versetzung in den ursprünglichen Zustand nach einer absichtlichen Öffnung unmöglich machen würde, diese Anforderungen erfüllen.“

Eine „Keimfreiheit“ müsse die Verpackung nicht bewirken. Für eine weitergehende visuelle Kennzeichnung sah der Generalanwalt keinen Anlass. Bei den Hinweispflichten zur Ausnahme vom Widerrufsrecht sah der Generalanwalt dagegen das Erfordernis zur konkreten Bezugnahme. Der Hinweis zu Ausnahmen vom Widerrufsrecht müsse „diese bestimmte Ware konkret nennen und deutlich angeben [muss], dass sie versiegelt ist. Dies sind keine verbindlichen Meinungen, auch wenn der EuGH den Ansichten des Generalanwalts häufig folgt. Sie sind aber für die Praxis wichtige Anhaltspunkte.

Fazit:

Händler, die auf Sicherheit bedacht sind, sollten sich überlegen, wie sie den Verbraucher im Einzelfall davon unterrichten, dass für die konkreten Ware das Widerrufsrecht entfällt. Genauer muss bei der Ausnahme zu Hygieneprodukten darauf hingewiesen werden, dass das Widerrufsrecht bei Entfernung der Versiegelung entfällt und was als Versiegelung zu betrachten ist.

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