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Erbfälle im Ausland sind steuerlich oft verzwickt

20.09.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Die Abgaben auf Nachlässe jenseits der Grenze fallen oft üppig aus. Das heimische Finanzamt hält zusätzlich die Hand auf.

Wer Besitz jenseits der Grenze erbt, muss sich nicht nur mit zusätzlichen Vorschriften beschäftigen. Auch steuerlich ergeben sich oft unbekannte Sonderwege und Mehrbelastungen. Denn anders als bei der Einkommensteuer gibt es für den Todesfall weltweit nur wenige Doppelbesteuerungsabkommen, die den Zugriff des Fiskus lediglich auf einen Staat beschränken. Daher ist eine Erbschaft gleich zweimal zu versteuern und dies auch noch nach den landestypischen Regeln, worauf die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hinweist.

Bei Immobilien beispielsweise wird der Besitzübergang in Spanien, Italien oder den USA sofort im Lageland vom Finanzamt erfasst. In die heimische Erbschaftsteuererklärung gehören die Finca oder Florida-Residenz ebenfalls, sofern der Erblasser in Deutschland gelebt oder zumindest noch einen Wohnsitz besessen hatte. Das Auslandsdomizil wird dabei mit dem gleichen Steuerwert wie das geerbte Haus aus der Heimat angesetzt, sofern es sich um Grundbesitz aus der EU handelt. Bei Drittländern wie den USA oder der Schweiz gilt hingegen der aktuelle Marktpreis zum Todeszeitpunkt.

Zwar kann die jenseits der Grenze entrichtete Erbschaftsteuer beim deutschen Finanzamt angerechnet werden. „Doch sind erst einmal zwei Steuererklärungen abzugeben und die Auslandsabgabe wird nicht immer komplett akzeptiert", erläutert Steuerberaterin Stefanie Peter von Ebner Stolz Mönning Bachem. Ist die Erbschaftsteuer im Ausland höher als die in Deutschland, kann dieser Differenzbetrag nicht angerechnet werden. Und liegt die Immobilie in Kanada, kommt es zur doppelten Bezahlung, da der Staat eine fiktive Veräußerungssteuer erhebt. Diese ist hierzulande nicht verrechenbar. Vergleichbares droht auch bei Grundstücken in Spanien. Neben der hohen Erbschaftsteuer fällt noch eine kommunale Wertzuwachssteuer an. Die Gemeindeabgabe ist nicht verrechenbar und die staatliche Abgabe nur zum Teil.

Wer ausländische Sparguthaben erbt, muss sogar damit rechnen, doppelt Erbschaftsteuer diesseits und jenseits der Grenze zahlen zu müssen. Das verstößt nach einem Urteil vom Europäischen Gerichtshof nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Az. C-67/08). Dieses Problem betrifft insbesondere Spanien und Großbritannien. Beide Länder versteuern Erbschaften, wenn das Kreditinstitut im Land ansässig ist und in Deutschland dagegen der Wohnsitz des Erblassers ist. Zwar kommt es beim Grundbesitz zu einer Anrechnung der Auslandssteuer auf die heimische Schuld. „Dies gilt aber nicht bei Kapitalvermögen", warnt die Expertin.

Wer sich dem Zugriff des hiesigen Finanzamts noch zu Lebzeiten ganz entziehen möchte, denkt meist über einen Umzug nach. Das Haus im Süden soll dann als Dauerresidenz dienen, die Bankguthaben werden einfach jenseits der Grenze deponiert. Doch diese legale Steuerflucht gelingt nur, wenn auch die Erben umziehen. Für die Erbschaftsteuerpflicht reicht nämlich aus, wenn der Erwerber ein Inländer ist. Somit muss gleich die ganze Familie auswandern. Eine Steuervermeidungsstrategie, die aus persönlichen Gründen meist scheitern muss. „Zumal ein solcher Wohnsitzwechsel nicht alle Verbindungen zum heimischen Finanzamt beendet. Inländische Immobilien und Betriebsvermögen werden weiterhin erfasst", betont Peter.

Für eine weitere Hürde sorgt die eher unbekannte erweiterte Steuerpflicht. Denn die Ansprüche auf Erbschaftsteuer erlöschen erst fünf Jahre nach dem Wohnsitzwechsel. Bis dahin darf der heimische Fiskus bei deutschen Staatsangehörigen weiter so zugreifen, als würden sie noch in Köln oder Hamburg wohnen. Stirbt der Erblasser zuvor, waren alle Umzugsbemühungen aus Steuersicht umsonst. Diese Frist verlängert sich sogar noch auf zehn Jahre, wenn der neue Wohnsitz in einem Land mit geringen Steuersätzen liegt.

Ob lediglich Immobilienbesitz oder gleich der Wegzug ins Ausland: Der Rat von Experten ist bereits vorab einzuholen. Dabei spielen neben steuerlichen auch erbrechtliche Aspekte eine Rolle. Zumeist sollte sogar ein Fachmann diesseits und jenseits der Grenze um Hilfe gebeten werden.

Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem
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