12.12.2019 — Matthias Wermke. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Es ist alles andere als ein offenes Geheimnis, dass Vermieter*innen bestimmte Vorstellungen bezüglich ihrer potenziellen Mieter*innen haben: Natürlich muss ein regelmäßiges Einkommen vorliegen und das sollte sich möglichst nicht im niedrigen vierstelligen Bereich befinden. Eine solvente Bürgschaft kann hier im Zweifelsfalle auch nicht schaden.
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Dem Laster sollte man ebenfalls nicht zugetan sein. Das bedeutet, ein reinliches, nikotinfreies Leben voller ruhiger Wochenenden zu führen. Am besten befindet man sich zudem in einer Partnerschaft, die ein möglichst hohes monetäres Auskommen, aber weder Kinder noch Haustiere hervorbringen sollte. Das sind alles mehr oder weniger nachvollziehbare Auswahlkriterien.
Anders lag der Fall eines Augsburger Vermieters. Dessen Auswahlkriterien können nur als verabscheuungswürdig bezeichnet werden – und sind zudem strafrechtlich belangbar. Der 81-Jährige Wohnungseigentümer ließ sich nämlich in seiner Suche nach geeigneten Mieter*innen zu der Bedingung hinreißen, dass er nur an „Deutsche“ vermieten würde.
Und so schloss dessen Definition, wer sich als „deutsch“ bezeichnen darf, einen aus Burkina-Faso stammenden Mann nicht ein, der sich von dieser Formulierung selbstverständlich ausgeschlossen und diskriminiert sah. Dem Bericht des Geschädigten zufolge hätte der Wohnungseigentümer bereits bei der ersten telefonischen Kontaktaufnahme das Gespräch beendet, als sich der Migrationshintergrund des Mietinteressenten offenbarte.
Als Begründung für dessen Verhalten verwies der Wohnungseigentümer auf schlechte Erfahrungen, die er mit einem ehemaligen türkischen Mieter gehabt hätte. Dieser sei Drogendealer gewesen.
Dass dies eine völlig hirnrissige Rechtfertigung ist und die Formulierung des Inserats in keiner Verweise legitimiert, befand auch das Augsburger Gericht und bezeichnete sie als nicht hinnehmbare Benachteiligung. Somit legte es dem Vermieter eine Entschädigung von 1000 € auf, die er dem Geschädigten wegen Diskriminierung zu zahlen hat.
In einem in vielen Städten völlig überlaufenen Wohnungsmarkt ist zu befürchten, dass es sich hierbei nicht um einen Einzelfall handelt. Es bleibt jedoch zu hoffen, dass solche Haltungen mit dem fortlaufenden gesellschaftlichen Diskurs zum Thema Rassismus die Minderheit bleiben und die Frage nach der Herkunft eines Tages keine Rolle mehr spielt.
Urteil: AG Augsburg , Urteil vom 10.12.2019 - 20 C 2566/19
Bild: mastersenaiper (Pixabay, Pixabay License)
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