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Dienstwagenbesteuerung: Neue Rechtsprechung zum Fahrtenbuch

02.09.2014  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt, entsteht ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Wie dieser genau ermittelt wird, erklärt Ihr Steuer-Experte Volker Hartmann.

Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Firmenwagen zur Verfügung stellt, der auch privat genutzt werden darf, entsteht ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Diesen geldwerten Vorteil kann der Arbeitgeber entweder pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung oder individuell nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermitteln.


Bei der Fahrtenbuchmethode ergibt sich die Höhe des lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteils aus den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen. Wenn sich aus dem Fahrtenbuch z.B. ein Anteil der privat gefahrenen Kilometer an der Gesamtfahrleistung in Höhe von 30 % ergibt, muss der Lohnversteuerung ein geldwerter Vorteil in Höhe von 30 % der gesamten Fahrzeugkosten zugrunde gelegt werden.

Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Rechtsgrundlage für die Erfassung des geldwerten Vorteils ist § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Wie ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch auszusehen hat, ergibt sich aus den Lohnsteuerrichtlinien. Nach Maßgabe von R 8.1 Absatz 9 LStR muss ein Fahrtenbuch folgende Mindestangaben enthalten:

  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit,
  • Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute,
  • Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.

Fahrtenbuchmängel

Wenn diese Mindestangaben ganz oder teilweise fehlen, gilt das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß und kann vom Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung verworfen werden. In diesem Fall ist der geldwerte Vorteil zwingend pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung anzusetzen. Die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht zutreffend ermittelt werden können.

BFH-Urteil vom 20.3.2014

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Fahrtenbuches ist nicht nur, dass das Fahrtenbuch die von der Finanzverwaltung geforderten Mindestangaben enthält. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist es darüber hinaus zwingend erforderlich, dass das Fahrtenbuch für das gesamte Kalenderjahr geführt wird und nicht nur für einen repräsentativen Zeitraum. Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.03.14, VI R 35/12 bestätigt.

Danach ist die Fahrtenbuchmethode nur dann zugrunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für das gesamte Kalenderjahr führt, in dem er das Fahrzeug nutzt. Ein unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist ausdrücklich nicht zulässig.

Diese Regelung macht durchaus Sinn, weil mit Hilfe des Fahrtenbuches der Anteil der gesamten Fahrzeugkosten als geldwerter Vorteil zu erfassen ist, der auf die lohnsteuerpflichtigen Privatfahrten entfällt. Anderenfalls könnte die Erfassung des geldwerter Vorteils zu einem unzutreffenden Ergebnis führen, z. B. wenn der Arbeitnehmer in Zeiträumen geringer Privatnutzung, z. B. im Winter, ein Fahrtenbuch führt und der geldwerte Vorteil in Zeiträumen umfangreicher Privatnutzung, z. B. im Sommer, pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung ermittelt wird. Der Bundesfinanzhof stellt ausdrücklich klar, dass anstelle der 1 %-Regelung die Fahrtenbuchmethode nur dann angewendet werden darf, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch mindestens für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt.

Ein Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode bzw. von der Fahrtenbuchmethode ist nur bei einem Fahrzeugwechsel zulässig.


Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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