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Dienstwagenbesteuerung - Alles Wichtige für Sie

29.06.2010  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Lesen Sie den siebten Teil der Serie von Volker Hartmann: "Beschränkung bei der 1 %- Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens"

Lesen Sie hier den ersten Teil der Serie:
Grundsätzliches zur Dienstwagenbesteuerung »

Lesen Sie hier den zweiten Teil der Serie:
Ansatz des geldwerten Vorteils im Rahmen der 1%-Regelung »

Lesen Sie hier den dritten Teil der Serie:
Ansatz des geldwerten Vorteils gemäß Fahrtenbuchmethode »

Lesen Sie hier den vierten Teil der Serie:
Bedeutende Einzelfragen bei der Dienstwagenbesteuerung »

Lesen Sie hier den fünften Teil der Serie:
Rechtliche Grundlagen I »

Lesen Sie hier den sechsten Teil der Serie:
Rechtliche Grundlagen II »
6. Beschränkung bei der 1 %- Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens

Seit 01.01.06 darf die 1 %-Regelung, bei der der geldwerte Vorteil für die private Firmenwagennutzung pauschal ermittelt wird, nur noch dann angewendet werden, wenn das Fahrzeug zu mindestens 50 % betrieblich genutzt wird.

Firmenwagenüberlassung im Rahmen eines Dienstverhältnisses

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen überlässt, der auch privat genutzt werden darf, handelt es sich stets um eine betriebliche Nutzung zu 100 %. Hierbei liegt der Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugrunde, wobei der Arbeitnehmer als Gegenleistung für die individuelle Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft als Gegenleistung einen Firmenwagen überlassen bekommt. Hierbei spielt es keine Rolle, in welchem tatsächlichen Umfang das Fahrzeug vom Arbeitnehmer privat genutzt wird.

Durch diese gesetzliche Neuregelung ergeben sich also keine Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung.

Private Kfz-Nutzung bei Gewerbetreibenden und Selbstständigen

Von erheblicher Bedeutung ist die gesetzliche Neuregelung jedoch für Gewebetreibende und Selbstständige, die keine Arbeitnehmer sind und entsprechend keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen.

Soweit dieser Personenkreis einen Dienstwagen nutzt, der in erheblichem Umfang, d.h. zu mehr als 50 % privat genutzt wird, darf der hierbei entstehende geldwerte Vorteil nach der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung angesetzt werden.

Stattdessen sind die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen. Problematisch ist in diesem Zusammenhang der Nachweis des Umfanges der betrieblichen Nutzung.

Nachweis des Umfangs der betrieblichen Nutzung

Zur betrieblichen Nutzung zählen alle Fahrten, die betrieblich veranlasst sind (Fahrten, die in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Betrieb stehen) einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte und Familienheimfahrten.

Soweit kein Fahrtenbuch geführt wird, hat der Unternehmer schlüssig darzulegen, dass die betriebliche Nutzung größer ist als 50 %. Ist die betriebliche Nutzung größer als 50 %, ist der geldwerte Vorteil im Rahmen der 1 %-Regelung anzusetzen. Ist die betriebliche Nutzung geringer als 50 %, darf der geldwerte Vorteil nicht im Rahmen der 1 %-Regelung angesetzt werden. Wenn der tatsächliche Nutzungsumfang nicht bekannt ist, kann der geldwerte Vorteil nur im Schätzungswege ermittelt werden.

Gemäß BMF-Schreiben vom 07.07.06, Az. IV B 2 – S 2177 – 44/06, veröffentlicht in BStBl. 2006 I S. 446, ist der Nachweis der betrieblichen Nutzung vom Steuerpflichtigen darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Führung eines Fahrtenbuches ist nicht zwangsläufig erforderlich. Der Nachweis kann in jeder geeigneten Form erfolgen, z.B. durch Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen. Ersatzweise können zur Glaubhaftmachung auch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten eingereicht werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus.

Wenn sich aus Art und Umfang der betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ergibt, dass das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, z.B. bei Vielfahrern mit ausgeprägter Reisetätigkeit (Taxiunternehmer, Handelsvertreter, Handwerker, Landtierärzte etc.) kann auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung verzichtet werden.

Um den Nachweis gegenüber dem Finanzamt zweifelsfrei erbringen zu können und um einen Anhaltspunkt für die Berechnung des geldwerten Vorteils zu haben, ist es daher empfehlenswert, Aufzeichnungen zu führen. Auch wenn die Führung eines Fahrtenbuchs nicht vorgeschrieben ist, erleichtert dies im Zweifelsfall die Argumentation gegenüber dem Finanzamt erheblich.


6.1 BMF-Schreiben vom 07.07.06 zur Anwendbarkeit der 1 %-Regelung nur noch, wenn das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird

Inhalt des BMF-Schreibens:

1. zulässige Anwendung der 1 %-Regelung
a. Umfang der betrieblichen Nutzung
b. Nachweis der betrieblichen Nutzung
2. Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bei Ausschluss der 1 %-Regelung
3. umsatzsteuerliche Beurteilung


Mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.06 (BGBl 2006 I S. 1095) wurde § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geändert. Aufgrund dieser Änderung ist die pauschale Ermittlungsmethode für die private Kraftfahrzeugnutzung (1 %-Regelung) nur noch anwendbar, wenn das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Die Neuregelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.05 beginnen (§ 52 Abs. 16 Satz 15 EStG).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

1. Zulässige Anwendung der 1 %-Regelung

a) Umfang der betrieblichen Nutzung
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs mit 1 % des inländischen Listenpreises zu ermitteln, wenn dieses zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Der betrieblichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs werden alle Fahrten zugerechnet, die betrieblich veranlasst sind, die also in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen (§ 4 Abs. 4 EStG). Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten sind dabei der betrieblichen Nutzung zuzurechnen.

Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer stellt für den Steuerpflichtigen (Arbeitgeber) eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar.

b) Nachweis der betrieblichen Nutzung
Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist vom Steuerpflichtigen darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Auch die Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowieandere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung geeignet sein. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i.d.R. drei Monate) glaubhaft gemacht werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus.

Auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung kann verzichtet werden, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ergibt, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Dies kann in der Regel bei Steuerpflichtigen angenommen werden, die ihr Kraftfahrzeug für eine durch ihren Betrieb oder Beruf bedingte typische Reisetätigkeit benutzen oder die zur Ausübung ihrer räumlich ausgedehnten Tätigkeit auf die ständige Benutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen sind (z.B. bei Taxiunternehmern, Handelsvertretern, Handwerkern der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzten). Diese Vermutung gilt, wenn ein Steuerpflichtiger mehrere Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen hält, nur für das Kraftfahrzeug mit der höchsten Jahreskilometerleistung. Für die weiteren Kraftfahrzeuge gelten die allgemeinen Grundsätze.

Keines weiteren Nachweises bedarf es, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Familienheimfahrten mehr als 50 % der Jahreskilometerleistung des Kraftfahrzeugs ausmachen.

Hat der Steuerpflichtige den betrieblichen Nutzungsumfang des Kraftfahrzeugs einmal dargelegt, so ist - wenn sich keine wesentlichen Veränderungen in Art oder Umfang der Tätig keit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergeben - auch für die folgenden Veranlagungszeiträume von diesem Nutzungsumfang auszugehen. Ein Wechsel der Fahrzeugklasse kann im Einzelfall Anlass für eine erneute Prüfung des Nutzungsumfangs sein. Die im Rahmen einer rechtmäßigen Außenprüfung erlangten Kenntnisse bestimmter betrieblicher Verhältnisse des Steuerpflichtigen in den Jahren des Prüfungszeitraumes lassen Schlussfolgerungen auf die tatsächlichen Gegebenheiten in den Jahren vor oder nach dem Prüfungszeitraum zu (BFH vom 28.08.87, BStBl 1988 II S. 2).

2. Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bei Ausschluss der 1 %-Regelung

Beträgt der betriebliche Nutzungsanteil 10 bis 50 %, darf der private Nutzungsanteil nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (1 %-Regelung) bewertet werden. Die gesamten angemessenen Kraftfahrzeugaufwendungen sind Betriebsausgaben; der private Nutzungsanteil ist als Entnahme gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu erfassen. Diese ist mit dem auf die nicht betrieblichen Fahrten entfallenden Anteil an den Gesamtaufwendungen für das Kraftfahrzeug zu bewerten.

Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 21.01.02 (BStBl 2002 I S. 148) bestehen - für Kraftfahrzeuge, die überwiegend betrieblich genutzt werden - unverändert fort.

3. Umsatzsteuerliche Beurteilung

Zur Frage des Vorsteuerabzugs und der Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Kraftfahrzeugen vgl. BMFSchreiben vom 27.08.04 (BStBl 2004 I S. 864). Ist die Anwendung der 1 %-Regelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen, weil das Fahrzeug zu weniger als 50 % betrieblich genutzt wird, und wird der nichtunternehmerische Nutzungsanteil nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen, ist dieser Nutzungsanteil im Wege der Schätzung zu ermitteln, wobei der Umsatzbesteuerung grundsätzlich der für ertragsteuerliche Zwecke ermittelte private Nutzungsanteil zugrunde zu legen ist.


6.2 Beispiele zur Beschränkung bei der 1 %-Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens

Beispiel 1:
Ein selbstständiger Unternehmer nutzt einen Firmenwagen sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke. Aus den Aufzeichnungen des Unternehmers ergibt sich, dass sich der betriebliche Nutzungsumfang auf ca. 30 % der Gesamtfahrleistung beläuft.

Da das Fahrzeug nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, darf der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung nicht im Rahmen der 1 %-Regelung angesetzt werden. Es sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen. Daher ist ein Privatanteil in Höhe von 70 % zu erfassen.

Beispiel 2:
Der Geschäftsführer einer Personengesellschaft (selbstständig, nicht angestellt) nutzt einen Firmenwagen zu 75 % für betriebliche Zwecke und zu 25 % für private Zwecke. Weil die betriebliche Nutzung größer ist als 50 % und der Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt, ist der geldwerte Vorteil im Rahmen der 1 %-Regelung zu erfassen.

Nächste Woche geht es weiter mit dem siebten Teil der Serie: "Aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen zur Dienstwagenbesteuerung".

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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