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Dienstwagen: Neue BFH-Rechtsprechung

13.05.2014  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Bei nicht ordnungsgemäß geführtem Fahrtenbuch ist der geldwerte Vorteil nach der 1 % - Regelung zu ermitteln. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer den Firmenwagen tatsächlich privat nutzt. Ein Kommentar Ihres Steuerrechtsexperten Volker Hartmann.

Obwohl es bereits unzählige Finanzgerichts-Urteile und Urteile des Bundesfinanzhofs zum Thema Dienstwagenbesteuerung gibt und eigentlich jede Streitfrage inzwischen mehrfach geklärt ist, kommt es bei Lohnsteueraußenprüfungen immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten und nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzungen, so wie zuletzt im jüngsten BFH-Urteil vom 06.02.14.

BFH-Urteil vom 06.02.14, VI R 39/13

Im hier streitigen Sachverhalt hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen, der auch privat genutzt werden durfte. Der Arbeitnehmer führte ein Fahrtenbuch, welches jedoch im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vom Finanzamt nicht anerkannt wurde. Daher ermittelte das Finanzamt den geldwerten Vorteil im Rahmen der 1 % - Regelung.

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Aufgrund der Beanstandungen durch das Finanzamt machte der Arbeitnehmer geltend, er hätte den ihm zur Verfügung gestellten Firmenwagen nicht genutzt, weil ihm dies steuerlich zu ungünstig sei.

In der lohnsteuerlichen Praxis ist es unbedeutend, ob und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer den ihm zur Verfügung gestellten Firmenwagen tatsächlich privat nutzt. Wenn der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorlegen kann und sich aus diesem Fahrtenbuch ergibt, dass der Arbeitnehmer den Firmenwagen tatsächlich nicht privat genutzt hat, entfällt entsprechend der Ansatz eines geldwerten Vorteils. Wenn jedoch, wie im hier streitigen Sachverhalt, das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß ist und daher verworfen wird, ist der geldwerte Vorteil zwingend nach der 1 % - Regelung zu ermitteln und der Lohnversteuerung zu unterwerfen. Ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Firmenwagen tatsächlich privat nutzt, ist hierbei unbeachtlich. Entscheidend ist, ob dem Arbeitnehmer tatsächlich ein Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen wird oder nicht.

Daher ist bei der 1 % - Regelung die bloße Nutzungsmöglichkeit schon ausreichend für den Ansatz eines entsprechenden geldwerten Vorteils. Von einer Lohnversteuerung kann nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung immer nur dann abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung des Firmenwagens ausdrücklich untersagt hat, mit anderen Worten, wenn dem Arbeitnehmer faktisch kein Fahrzeug zur privaten Nutzung überlassen wurde. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Daher ist der geldwerte Vorteil im Rahmen der 1 % - Regelung zu erfassen und der Lohnversteuerung zu unterwerfen.

 

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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