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Die wichtigsten Änderungen für Arbeitnehmer und die Steuererklärung 2016 im Überblick

07.02.2017  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz.

Erneut Erhöhung des Grundfreibetrags und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen

Der steuerliche Grundfreibetrag steigt in 2016 um 180 € auf 8.652 € (bisher 8.472 €). Bei Ehepaaren und Lebenspartnern, die zusammen veranlagt werden, verdoppelt sich dieser Betrag auf 17.304 €.

Der Grundfreibetrag wird bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch berücksichtigt. Zudem wird er auch bereits im Rahmen der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen durch den Arbeitgeber berücksichtigt. Dies dient dazu, das sog. Existenzminimum steuerfrei zu belassen.

Parallel zur Erhöhung des Grundfreibetrags wurde auch der Höchstbetrag für der Abzug von Unterhaltsleistungen für bedürftige Personen in gleicher Höhe angehoben (8.652 €). Zusätzlich zu diesem Betrag können weiterhin Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung, die für die bedürftige Person übernommen wurden, abgezogen werden.

In der Steuererklärung ist hierfür die Anlage Unterhalt auszufüllen und die Steuer-Identifikationsnummern der unterhaltsbedürftigen Person anzugeben.

Kinderfreibetrag und Kindergeld

Der Kinderfreibetrag wurde für 2016 um 48 € angehoben. Er beträgt nun 2.304 € (ein Elternteil) bzw. 4.608 € (Elternpaar).

Das Kindergeld wurde rückwirkend ab Januar 2016 um monatlich 2 € auf 190 € für das erste und zweite Kind (jährlich jeweils 2.280 €), auf 196 € für das dritte Kind (jährlich 2.352 €) und auf 221 € ab dem vierten und jedem weiteren Kind (jährlich jeweils 2.652 €) angehoben.

Zusammen mit dem unveränderten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.320 € bzw. 2.640 €) betragen die Freibeträge für Kinder im Kalenderjahr 2016 somit insgesamt 3.624 € (ein Elternteil) bzw. 7.248 € (Elternpaar).

Ob der Anspruch auf Kindergeld oder der Abzug der Freibeträge im Einzelfall für den Steuerbürger günstiger ist, wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt geprüft. Dazu muss in der Steuererklärung 2016 die Anlage Kind ausgefüllt werden. Das jeweils günstigere Modell wird automatisch vom Finanzamt berücksichtigt.

Unabhängig von dieser Günstigerprüfung bei der Einkommensteuer werden die erhöhten Kinderfreibeträge stets bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags sowie der Kirchensteuer berücksichtigt, so dass sich die Erhöhung für den Bürger schon bereits im Rahmen des monatlichen Lohnsteuerabzugs positiv auswirkt.

Entlastung für Alleinerziehende:

Alleinerziehende können im Rahmen ihrer Steuererklärung (Anlage Kind) auch für 2016 einen höheren Entlastungsbetrag beantragen. Dieser wurde bereits ab 2015 um 600 € auf jährlich 1.908 € (= Grundbetrag für das erste Kind) angehoben. Für jedes weitere Kind, das zum Haushalt gehört, wird dieser Beitrag zusätzlich um 240 € erhöht.

Beispiel: Bei drei zum Haushalt gehörenden Kindern beträgt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2.388 € (1.908 € + 240 € + 240 €).

Voraussetzung für die Gewährung dieses Entlastungsbetrags ist eine eindeutige Identifizierung des Kindes, insbesondere durch die an dieses Kind vergebene Steuer-Identifikationsnummer (der Eintrag muss in Zeile 4 in der Anlage Kind erfolgen).

Der Entlastungbetrag kann für Alleinerziehende bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugs durch Beantragung der Steuerklasse II berücksichtigt werden.

Steuertarife werden der Inflation angepasst

Mit einer Anpassung der Steuertarife ab dem 1. Januar 2017 soll dem Effekt der schleichenden Steuererhöhung durch die „kalte Progression“ entgegengewirkt werden. Hinzu kommen die Erhöhung des Kindergeldes/Kinderfreibetrages und des Grundfreibetrages.

Beispiel: Auswirkung für eine durchschnittliche Familie:

Die Eheleute Mustermann haben 2 Kinder; der Ehemann ist Alleinverdiener mit einem monatlichen Bruttolohn von 2.500 Euro.

Hatte die Familie in 2016, durch die Anhebung des Grundfreibetrages, die allgemeinen Tarifänderungen und die Erhöhung des Kindergeldes, 230 Euro (rund 20 Euro monatlich) mehr in der Haushaltskasse, werden es 2017 noch einmal 90 Euro (rund 7,50 Euro monatlich) mehr sein.

(Kalte Progression liegt dann vor, wenn Arbeitnehmer bei Lohnerhöhungen automatisch in einen nächst höheren Steuersatz kommen und so mehr Steuern zahlen müssen. Gleichzeitig wird aber aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungskosten der höhere Lohn aufgezehrt.)

Vorsorge fürs Alter und Rentenbesteuerung

Für das Jahr 2016 können Steuerzahler abermals mehr Vorsorgeaufwendungen fürs Alter als Sonderausgaben bei ihrer Steuererklärung geltend machen: Für 2016 können sich dann maximal 22.767 € für Alleinstehende bzw. 45.534 € für Ehepaare / eingetragenen Lebenspartner steuermindernd auswirken. (Diese Beiträge wirken sich für 2016 mit 82% steuermindernd aus – Förderhöchstgrenze; in 2017 erhöht sich der Betrag auf 84%).

Zu den absetzbaren Kosten für die Vorsorge im Alter zählen vor allem Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil).

Im Gegenzug steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente: Für neue Rentenjahrgänge ab dem Jahr 2016 ist dieser von 70 auf 72 Prozent gestiegen. Somit bleiben 28% der vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bei Bestandsrenten bleibt der bereits festgesetzte steuerfreie Rentenanteil bestehen.

Krankenkassenbeiträge – neue Regelung für Bonusprogramme und Erstattungen

Kostenerstattungen von Krankenkassen im Rahmen eines Bonusprogramms für die Gesundheitsvorsorge, für die der Versicherte vorab Kosten hatte, die ihm anschließend erstattet wurden, mindern nach der neueren Rechtsprechung nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.

Die Boni oder Prämien der Krankenkassen, die beispielsweise für regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen oder Teilnahme an Fitnessprogrammen gezahlt wurden, müssen ab sofort nicht mehr in der Steuererklärung in Anlage Vorsorgeaufwand (Zeile 15 oder 26) eingetragen werden.

Nicht davon umfasst sind dagegen Programme, die lediglich der Durchführung bestimmter Gesundheitsmaßnahmen oder ein bestimmtes Handeln der Versicherten als Voraussetzungen für eine Bonusleistung vorsehen – selbst wenn diese Maßnahmen mit Aufwand für den Versicherten verbunden sind.

Spenden

Erleichterungen gibt es beim Nachweis von Spenden, die steuerlich geltend gemacht werden sollen: Bei Zuwendungen von bis zu 200 € genügt bei Spenden an gemeinnützige Vereine, amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts in der Regel als vereinfachter Nachweis ein Kontoauszug der Bank mit eindeutigem Verwendungszweck.

Grundsätzlich ist Voraussetzung für den Spendenabzug jedoch eine vom Empfänger ausgestellte Spendenbescheinigung.

Besondere Regelung zur Flüchtlingshilfe: In der Zeit vom 01.08.2015 bis 31.12.2018 gilt dieser vereinfachte Nachweis ohne Beschränkung auf einen Betrag.

Besondere Regelung für Unwetteropfer (Deutschland) und Erdbebenopfer (Ecuador): Gleiche Ausnahme gilt für Opfer der Unwetterlage von Mai/Juni 2016 in Deutschland (begrenzt auf den Zeitraum vom 29.05. bis 31.12.2016) und für Erdbebenopfer aus Ecuador (begrenzt auf den Zeitraum vom 16.04. bis 31.12.2016).

Für alle Fälle gilt jedoch, dass sich die Spenden an hierfür amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege oder juristische Personen des öffentlichen Rechts richten.

Haushaltnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Steuerermäßigung gelten weiterhin

Weiterhin können Handwerkerleistungen, wie z. B. Renovierungsarbeiten und Reparaturen im eigenen Haushalt (Kfz-Reparatur in der eigenen Garage zählt nicht dazu) oder die Wartung der Heizungsanlage in der Steuererklärung angegeben werden. Hierbei können jedoch 20% der Arbeits-/Lohnkosten, einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten - und dies auch nur bis zu einer Höchstgrenze von 1.200 € - berücksichtigt werden.

Beispiel: Ein Malermeister tapeziert zwei Räume der vom Steuerzahler selbstgenutzten Wohnung. Die Rechnung beläuft sich auf 2.000 € zzgl. 19% Umsatzsteuer (380 €). Der Anteil des Arbeitslohns beträgt 50%, also 1.190 € (inkl. Umsatzsteuer).

Hiervon können 20 % = 238 € als Steuerermäßigung geltend gemacht werden. Der Betrag von 238 € wird direkt von der Einkommensteuer abgezogen.

Ähnliches gilt für haushaltsnahe Dienstleistungen, einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen (z. B. Gartenpflegearbeiten, Kehr- und Schneeräumdienst,). Hier gilt jedoch eine Höchstgrenze von 4.000 € für den steuerlichen Abzug. Für die Beschäftigung von Minijobbern im Privathaushalt (z. B. die Putzhilfe) gelten ebenfalls 20% der Aufwendungen als steuermindernd, die Höchstgrenze beträgt hier jedoch 510 €.

Voraussetzung für den Steuerabzug ist sowohl bei den Handwerker- als auch den haushaltsnahen Dienstleistungen das Vorliegen einer Rechnung und die Bezahlung der Rechnung auf ein Konto des Handwerkers.

Eine Auflistung der begünstigten Leistungen findet sich auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums: www.bundesfinanzministerium.de – hier unter „BMF-Schreiben / Schreiben vom 09.11.2016“.

Steueridentifikationsnummer zunehmend wichtiger

Ab 2016 muss die Steueridentifikationsnummer für Freistellungsaufträge, für das Kindergeld sowie für den steuerlichen Abzug von Unterhaltszahlungen an einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Partner mitgeteilt werden. Daneben muss die Steueridentifikationsnummer grundsätzlich auch in den Vordrucken der Steuererklärung angegeben werden.

Was ist sonst noch zu beachten?

Freibetrag für 2017 eingetragen? Neu: Freibeträge für zwei Jahre gültig

Auch nach Erhalt der ersten Lohnabrechnung für Januar 2017 können Arbeitnehmer noch prüfen, ob sie durch die Berücksichtigung eines Freibetrags ihre monatliche Steuerbelastung mindern können. Beispielsweise als Pendler für tägliche Fahrten zur Arbeit (Entfernungspauschale).

Der Freibetrag wird dem Arbeitgeber mit den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) automatisch mitgeteilt, so dass dieser dann monatlich weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn abzieht.

Ein Freibetrag für 2017 kann noch bis 30. November 2017 beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen mindestens 600 € über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € liegen - und somit mindestens 1.600 € jährlich betragen.

Die Freibeträge können für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren beantragt werden . Der Freibetrag für 2017 ist somit bis Ende 2018 gültig.

Die Wahl der richtigen Lohnsteuerklasse

Eheleute und eingetragene Lebenspartner können wählen, nach welcher Lohnsteuerklasse der monatliche Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber erfolgen soll.

Die Finanzverwaltung bietet ein Merkblatt, dass bei der Entscheidung hilft: www.fin-rlp.de – hier unter „Service / Broschüren /Infomaterial.

Neben der klassischen Kombination „IV/IV“ (wird meist bei nahezu gleich hohen Einkommen gewählt) und III/V, gibt es auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor. Mit diesem Verfahren kann der monatliche Lohnsteuerabzug in Bezug auf die sich am Jahresende voraussichtlich ergebende Einkommensteuerschuld recht genau erfolgen. Zur Berechnung des Faktors sollte das Berechnungsprogramm unter www.bmf-steuerrechner.de genutzt werden.

Vorausgefüllte Steuererklärung

Die „vorausgefüllte Steuererklärung“ ist ein kostenloser Service der Steuerverwaltung. Hierbei kann ein Großteil der Daten, die für die Steuererklärung benötigt werden, elektronisch abgerufen und muss nicht mehr per Hand eingetragen werden.

Ab 1. März 2017 werden in Rheinland-Pfalz nach und nach alle noch in Papier abgegebenen Steuererklärungen zentral gescannt. Hintergrund ist das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, welches unter anderem den weiteren Ausbau der vollmaschinellen Bearbeitung von Steuererklärungen und die Digitalisierung der Akten vorsieht.

Für den Bürger bedeutet dies, dass im Finanzamt persönlich abgegebene Papiererklärungen nicht mehr direkt vor Ort geprüft oder bearbeitet werden, sondern zunächst durch das Scannen digitalisiert werden. Ziel ist es, die derzeit noch hohe Anzahl an Papiererklärungen (rund 698.000), die zeitaufwändig manuell erfasst werden müssen, zu reduzieren und langfristig die Zahl der elektronisch abgegebenen Steuererklärungen zu erhöhen (derzeit liegt die Quote bei knapp 50%).

Übertragungsfehler können so ausgeschlossen werden. Die Daten müssen nur noch überprüft und ggf. ergänzt werden.

Folgende Daten werden zum Abruf bereitgestellt:

  • die vom Arbeitgeber übermittelten Lohnsteuerbescheinigungen,
  • Mitteilungen über den Bezug von Rentenzahlungen,
  • Beiträge zu Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungen (Riester und Rürup),
  • Lohnersatzleistungen
  • Name, Adresse, Bankverbindung, Geburtsdatum, Religionsschlüssel, Steuer- und Identifikationsnummer

Um diesen Service, der auch bei der im Handel erhältlichen Steuersoftware anwendbar ist, nutzen zu können, muss man sich vorab mit seiner Steueridentifikationsnummer unter www.elster.de registrieren und sich für die Teilnahme an der Vorausgefüllten Steuererklärung anmelden.

Erst danach stehen Daten für einen Abruf zur Verfügung.

Die Daten können allerdings erst dann angezeigt werden, wenn sie an die Steuerverwaltung übermittelt wurden. Hierfür haben Banken, Finanzdienstleister sowie Kranken-, Pflege- und Rentenversicherer jedoch aufgrund gesetzlicher Fristen bis zum 28. Februar des Folgejahres Zeit. Für den Bürger bedeutet dies: Die Steuererklärung des Jahres 2016 kann durch die Finanzämter in der Regel erst ab März 2017 berechnet werden.

Steuererstattungen nicht verschenken

Die meisten Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Mit einem Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung sichern sich jedoch viele, denen Aufwendungen beispielsweise durch Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, außergewöhnliche Belastungen und Vorsorgeaufwendungen entstehen oder die eine Steuerermäßigung durch Handwerkerrechnungen geltend machen können, eine willkommene Steuererstattung. Spätestens vier Jahre nach dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres ist Ende der Abgabefrist. Die Erklärung für das Jahr 2013 muss daher spätestens bis zum 31. Dezember 2017 beim Finanzamt vorliegen.

Viele Rheinland-Pfälzer profitieren davon: Der überwiegende Teil der Bürger, die eine nichtselbstständige Tätigkeit ausüben, kann mit einer Erstattung rechnen (laut Statistischem Bundesamt sind dies bundesweit etwas mehr als 87%).

Die durchschnittliche Steuererstattung lag dabei bei 875 €.

Da Rheinland-Pfalz ein Flächenland mit vielen Berufspendlern ist, liegt hier die durchschnittliche Erstattung etwas höher.

Insgesamt gibt es in Rheinland-Pfalz rund 1,35 Millionen Einkommensteuerfälle. Davon entfallen rund 768.000 auf den Bereich der nichtselbstständigen Tätigkeit (Arbeitnehmer).

Ausblick auf 2017 und die kommenden Jahre

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens soll die Steuererklärung digitaler und einfacher sowie unnötige Bürokratie abgebaut werden. Kernstück der Reform ist der Erlass des vollständig automationsgestützten Steuerbescheids einschließlich der elektronischen Bekanntgabe.

Die Maßnahmen

Zentrales Scannen von Papiererklärungen

Erneut Erhöhung des Grundfreibetrags und der Abzugsbeträge für UnterhaltsleistungenAb März 2017 werden Steuererklärungen in Papierform gescannt, um die Daten in digitaler Form vorliegen zu haben und möglichst vollmaschinell bearbeiten zu können.

Geänderte Abläufe in den Service-Centern: Für den Bürger bedeutet dies, dass im Finanzamt persönlich abgegebene Papiererklärungen nicht mehr direkt vor Ort geprüft oder bearbeitet werden, sondern zunächst durch das Scannen digitalisiert werden. Ziel ist es, die derzeit noch hohe Anzahl an Papiererklärungen (rund 698.000), die zeitaufwändig manuell erfasst werden müssen, zu reduzieren und langfristig die Zahl der elektronisch abgegebenen Steuererklärungen zu erhöhen.

Spenden und Belege:

Ab 2018 – somit für die Steuererklärung 2017 – brauchen Spendennachweise und andere Belege nicht mehr der Einkommensteuererklärung beigefügt werden. Die Bescheinigungen müssen dem Finanzamt nur noch auf Anforderung vorgelegt werden. Die Belege müssen jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufbewahrt werden (Wechsel von der Belegvorlagepflicht zur Belegvorhaltepflicht).

Abgabefristen:

Ab 2019 – somit für die Steuererklärung des Jahres 2018 – verlängern sich die Abgabefristen von Ende Mai auf Ende Juli. Auch für die steuerberatenden Berufe verlängert sich die bisher geltende Frist um zwei Monate.



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