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Die neue EU-Pensionsfondsrichtlinie

01.04.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Towers Watson GmbH.

Am 27. März hat die Europäische Kommission den lang erwarteten Entwurf der neuen Richtlinie für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) veröffentlicht (IORP-II-Richtlinie). Der Entwicklungsprozess war langwierig.

Die Vorgängerrichtlinie (EbAV I) aus dem Jahr 2003 soll durch die Überarbeitung (EbAV II) ersetzt werden. Der Entwurf betrifft im Kern drei Themenbereiche:

  • Governance – Anforderungen an das Management (persönliche Eignung) sowie an die Kontrollsysteme, die zur Identifizierung und Steuerung der Risiken der EbAV eingesetzt werden,
  • Offenlegung – Anforderungen an die Berichterstattung an die Aufsicht und an Mitteilungen an Begünstigte sowie
  • Grenzüberschreitende Tätigkeit – Beseitigung einiger Hürden, die bisher die Konsolidierung unterschiedlicher EbAV in unterschiedlichen Ländern verhinderten, obwohl die Forderung zur „jederzeitigen“ Ausfinanzierung geblieben ist.

Governance

Die Organe von EbAV werden nach wie vor angehalten sein, dokumentierte Regeln zu den Bereichen Risikomanagement, interne Kontrollen, interne Revision und Outsourcing aufrecht zu erhalten sowie regelmäßig eigene “Risk Evaluation for Pensions” (REP) durchzuführen. Die sog. persönlichen „fit and proper“-Regeln stellen besondere Anforderungen an Personen, die Schlüsselpositionen bei den EbAV bekleiden – wie z.B. Führungskräfte in den Bereichen Risikomanagement und in der internen Revision. „Die Standards für eine eigene Risikobewertung (Risk Evaluation for Pensions, REP) werden in der Richtlinie nicht spezifiziert – das birgt für die Pensionseinrichtungen unkalkulierbare Risiken. Je nachdem wie diese Standards von EIOPA im Weiteren ausgestaltet werden, können daraus erhebliche zusätzliche Anforderungen und Kosten resultieren.“

„Abgesehen von der Risikobewertung sind einige auch grundsätzlich neue Governance-Anforderungen für deutsche EbAV vorgesehen, so z.B. in der Funktionstrennung zwischen Funktionsträgern der Pensionseinrichtung und des Trägerunternehmens.“

„Grundsätzlich ist gegen klare Regeln für die Governance nichts einzuwenden – jedoch sollten die Vorschriften angemessen und proportional sein. Wenn Regeln verschärft werden, sollte dies grundsätzlich auch zu einem sichtbaren Mehrwert führen.“

Offenlegung/Mitteilungen an Begünstigte

Die Richtlinie beschreibt relativ detailliert welche Informationen den Begünstigten wie zur Verfügung gestellt werden sollen. Die Mitteilungen müssen jährlich für alle Anwärter erstellt werden, also auch für mit unverfallbarer Anwartschaft Ausgeschiedene. In den Mitteilungen müssen Hochrechnungen der Leistungen enthalten sein. Diese sind nach planspezifischen Annahmen nicht nur zum normalen Pensionierungsdatum sondern auch für zwei Jahre vor und nach diesem Datum anzugeben.

„Die Regelungen für die Kommunikation an die Betriebsrentenanwärter und -empfänger mögen zu den beispielsweise in Großbritannien weit verbreiteten Beitragszusagen (DC-Plänen) passen. Für die in Deutschland üblichen Betriebsrentenzusagen sind diese Anforderungen jedoch unverhältnismäßig hoch. Das Kosten-/Nutzenverhältnis der vorgesehenen Informationspflichten gegenüber den Begünstigten erscheint damit aus deutscher Sicht fragwürdig.“

Grenzüberschreitende Tätigkeit

„In der Richtlinie werden Regeln für grenzüberschreitende Pensionsfonds festgelegt und dadurch die Rechtssicherheit erheblich verbessert. Das ist eine gute Nachricht.“ „Die Anforderung der „jederzeitigen“ Ausfinanzierung ist geblieben – obwohl die Kommission selbst annimmt, dass dies das Bestreben von EbAV, auch grenzüberschreitend zu arbeiten, schmälern könnte“.

Allgemeines

Die Richtlinie enthält Grundsätze, die gleichermaßen für Beitrags- wie auch für Leistungszusagen gelten. Für Leistungs- und Beitragszusagen bedeutet die Richtlinie im Hinblick auf die Anforderungen an Mitteilungen einen Mehraufwand gegenüber den derzeitigen Anforderungen. Für Leistungszusagen ist zu erwarten, dass für die Risikoevaluierung (Erfüllung der REP-Anforderungen) ein erheblicher Mehraufwand anfallen wird.

Keine Verschärfung der Eigenkapitalanforderungen

Wie schon im Mai 2013 angekündigt, enthält die neue Richtlinie keine Verschärfung der Eigenkapitalanforderungen an EbAV.

Nächste Schritte

Der Richtlinienentwurf muss noch sowohl vom Europäischen Parlament als auch vom Ministerrat verabschiedet werden. Dieser Prozess wird wahrscheinlich noch weitere 18 bis 24 Monate in Anspruch nehmen. Mitgliedstaaten wird bis 31. Dezember 2016 Zeit gelassen, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Vier Jahre nach der Implementierung der Richtlinie sollen die Auswirkungen untersucht werden, wobei besonders auf Finanzierung zu achten sein soll. Parallel dazu arbeitet die europäische Aufsichtsbehörde (EIOPA) an Regeln für die Eigenkapitalausstattung mit dem Ziel, der Kommission bis 2015 Vorschläge zu unterbreiten.

„Insgesamt werden die neuen Anforderungen kleine und mittlere EbAV vor deutlich größere Herausforderungen stellen als die großen Pensionsfonds oder Pensionskassen. Letztere sollten bereits die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MA Risk) vollständig umgesetzt haben und dürften daher in Punkto Risikomanagement gut aufgestellt sein.“

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