23.08.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesverfassungsgericht.
Die vom Bundesfinanzhof vertretene Auslegung von § 171 Abs. 4 Satz 3 Abgabenordnung (nachfolgend „AO“), wonach sich bei Außenprüfungen der Lauf der Festsetzungsfrist nur bei definitivem Unterbleiben der Schlussbesprechung nach dem Zeitpunkt der letzten Ermittlungshandlung richte, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Finanzamt begann bei der Beschwerdeführerin im Jahr 1980 mit einer Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1974 bis 1978. Nach Unterbrechung wurde die Außenprüfung im Jahr 1995 fortgesetzt. Die Schlussbesprechung fand Ende 1996 statt. Das Finanzamt erließ daraufhin im Jahr 1997 geänderte Steuerbescheide gegenüber der Beschwerdeführerin. Hiergegen klagte die Beschwerdeführerin erfolglos, wobei sie Verjährung einwandte. In letzter Instanz verneinte der Bundesfinanzhof den Eintritt der Festsetzungsverjährung. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO richte sich nicht nach dem Zeitpunkt der letzten Ermittlungshandlung im Jahr 1989, sondern nach dem Zeitpunkt der Schlussbesprechung im Jahr 1996. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde vor allem die Verletzung der Prinzipien der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Die Auslegung des Bundesfinanzhofs führe zu einer ewigen Verjährung unter Kontrolle der Finanzverwaltung.
Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG).
Es wäre allerdings mit den beschriebenen Grundsätzen nicht vereinbar, wenn die Finanzverwaltung durch Hinauszögern der Schlussbesprechung den Ablauf der Festsetzungsfrist nach eigenem Gutdünken bestimmen und so letztlich beliebig verlängern könnte. Durch die dem Steuerpflichtigen nach § 201 Abs. 1 Satz 1 AO eröffnete Möglichkeit, auf die Schlussbesprechung zu verzichten, hat er es jedoch selbst in der Hand, den Ablauf der Festsetzungsfrist aus § 169 AO herbeizuführen. Gegen den Willen des Steuerpflichtigen darf die Finanzbehörde keine Schlussbesprechung durchführen und kann so auch nicht den Fristlauf ab der letzten Ermittlungshandlung gegen den Willen des Steuerpflichtigen verhindern.
Es ist im vorliegenden Fall auch nicht erkennbar, dass ein Verzicht auf die Schlussbesprechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden gewesen wäre. Im vorliegenden Beschwerdefall, in dem seit der letzten Ermittlungshandlung die Festsetzungsverjährung nach § 169 AO ohne Berücksichtigung dieser Ablaufhemmung bereits abgelaufen wäre, konnte der Steuerpflichtige ohne erkennbaren Rechtsnachteil auf die Schlussbesprechung verzichten. Ein Verzicht hätte unmittelbar zum Eintritt der Verjährung und damit zum Erlöschen des Steueranspruchs geführt. Äußerungen des Steuerpflichtigen zur Sach- und Rechtslage, die während des Außenprüfungsverfahrens, aber außerhalb der Schlussbesprechung getätigt worden wären, müssten in gleicher Weise bei der Entscheidungsfindung der Finanzbehörde berücksichtigt werden wie solche, die innerhalb der Schlussbesprechung erfolgen.
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