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Die unschuldige Mieterin und der schiefe Haussegen

15.12.2020  — Nele Röder.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Eine Mieterin klagt auf Einstellung einer Zwangsvollstreckung. Sie sollte ihre Wohnung verlassen, da ihr Freund den Hausfrieden nachhaltig gestört habe. Dieser war nicht nur häufig zu Besuch, sondern schien sich auch nur mäßig mit den Nachbarn zu verstehen.

Spulen wir zurück: Seit 2006 wohnt Frau X in ihrer Mietwohnung. Es schien alles in Ordnung zu sein, bis die beiden Vermieterinnen 2019 die fristlose und hilfsweise auch die ordentliche Kündigung aussprechen. Der Grund? Es kam zu Streit mit den Mitmietern, zu Beleidigungen und Bedrohungen. Nicht von der Mieterin selbst, aber von ihrem Lebensgefährten.

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Das Urteil des Amtsgerichts Münchens möchte Frau X jedoch nicht akzeptieren. So wäre unter anderem ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das Gericht hatte sich nicht dafür interessiert, dass sich die Vorfälle nur innerhalb weniger Tage abspielten. Danach kam es zu keinen weiteren Auseinandersetzungen mit den Nachbarn – man könne also nicht von einer negativen Zukunftsprognose ausgehen. Auch von einer „nachhaltigen“ Störung des Hausfriedens könne man laut Mieterin nicht sprechen. Konflikte zwischen Mietparteien sind Teil des Alltags. Eine Lösung des Streits durch ein Beenden des Mietverhältnisses wäre nicht die richtige Wahl.

Und wie ging es aus?

Das Recht auf rechtliches Gehör sah der Bundesgerichtshof als nicht verletzt an. Die Zeiträume der Vorfälle wurden berücksichtigt und die Entscheidung vom Amtsgericht begründet. Auch eine nachhaltige Störung des Hausfriedens sieht der BGH als begründet an: den dieser besagt, dass eine Mietpartei die Pflicht, sich bei der Nutzung der Mietsache so zu verhalten, dass die anderen Mieter nicht mehr als unvermeidlich gestört werden, in schwerwiegender Weise verletzt. Die Störungen waren durch Beleidigungen wie „Du Arschloch“ gegeben.

Der Antrag auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung wurde vom BGH abgelehnt.

Stellvertreterkriege mit den Nachbarn?

Auch, wenn die Mieterin selber ein frommes Lamm ist, ist ihr Besucher als Erfüllungsgehilfe anzusehen. Wer sich also mit Einverständnis in der Wohnung eines anderen aufhält und schimpft, bricht den Hausfrieden im Namen des Mieters oder der Mieterin.

BGH VIII ZR 59/20, 25. August 2020

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar, noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.

Bild: GregMontani (Pixabay, Pixabay License)

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