Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Die flatterhafte Mieterin

24.09.2021  — Carla Gerke.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Weltvogelpark Walsrode? Der lässt sich bestimmt überbieten! Das dachte sich wohlmöglich eine Mieterin aus Karlsruhe, die in ihrer 2-Zimmer-Wohnung mehr als 100 frei fliegende Vögel untergebracht hatte.

Nicht nur einen Vogel, sondern gleich 100 Zebrafinken, 20 Wellensittiche und 30 exotische Körnerfresser wie z. B. Zwergwachteln, Kanarienvögel und Diamanttäubchen hielt eine Karlsruher Mieterin in ihrer Wohnung innerhalb eines Mehrfamilienhauses. Durch zwei Wohnungsbesichtigungen des Stadtveterinäramtes konnte mit Adleraugen festgestellt werden, dass Regale, Schränke und Teile des Fußbodens zwar teilweise mit Zeitungspapier abgedeckt waren, sich auf dem Fußboden, auf einigen Schränken und an Lampen aber dennoch deutliche Spuren von Vogelkot und Federn befanden. Obwohl die Mieterin beteuerte, die Wohnung regelmäßig zu reinigen, schien sie eine Gesundheitsgefahr durch Ablagerungen an weniger zugänglichen Stellen der Wohnung, auch für weitere Bewohner des Hauses, auszubrüten.

Anzeige

CO2-Kostenaufteilungsgesetz und Heizkostenverordnung in der Praxis

Aktuelle Änderungen und Pflichten für Vermieter und Verwalter

  • Welchen CO2-Kostenanteil dürfen Sie bei Ihren Mietern abrechnen?
  • Anforderungen aus der Heizkostenverordnung
  • Lernen Sie die Kostenaufteilung nach dem Stufenmodell kennen!

Diese exzessive Tierhaltung überschreite jedes mit einem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu vereinbarendem Maß. Somit ergab sich eine Abmahnung des Vermieters, welche die Vogelliebhaberin allerdings ignorierte. Wenig später folgte demnach die fristlose Kündigung. Die Mieterin musste ergo zwar einen Abflug machen, allerdings wurde ihr auf Grund ihres hohen Alters letztlich eine Räumungsfrist von sechs Monaten zugestanden.

Landesgericht Karlsruhe, Urteil v. 12.01.2001, AZ 9 S 360/00

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar, noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.

Bild: achris (Pixabay, Pixabay License)

nach oben