14.07.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Steuerberaterkammer München.
Generell wird zwischen drei Bereichen unterschieden: Erstens gehören die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse dazu, so genannte Minijobs mit einer Verdienstobergrenze von 450 Euro monatlich. Sie sind mit 20 Prozent, höchstens aber 510 Euro jährlich von der Einkommensteuer abzugsfähig. Zweitens finden alle anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse sowie haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen Berücksichtigung. Auch hierfür können 20 Prozent der insgesamt aufgewendeten Kosten bis zu einer Höchstgrenze von 4.000 Euro steuermindernd geltend gemacht werden. Drittens gibt es für Handwerkerleistungen im Privathaushalt ebenfalls einen Steuerbonus von 20 Prozent bis zu maximal 1.200 Euro jährlich. Dieser wird grundsätzlich gewährt für die Arbeitszeit sowie die Fahrt- und Maschinenkosten inklusive der Umsatzsteuer. Nicht gewährt werden Steuerbegünstigungen für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die bereits zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen wurden. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen ist in jedem Fall die Rechung des Dienstleisters sowie eine nachvollziehbare Banküberweisung. Barzahlungen oder einfach Quittungen reichen nicht aus.
Um in diesem Bereich eine bessere Transparenz zu schaffen, hat das Bundesfinanzministerium am 10. Januar 2014 ein Anwendungsschreiben zu § 35a des Einkommensteuergesetzes veröffentlicht, in dem weit über 100 begünstigte und nicht begünstigte Maßnahmen aufgeführt sind (DOK 2014/0023765). Dennoch gibt es – wie einige Beispiele zeigen – immer wieder juristische Auseinandersetzungen um die Einordnung bestimmter Leistungen.
Mit Urteil vom 6.November 2014, Az.VI R 1/13, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Abwasserleitung auf Dichtigkeit durch einen Handwerker ebenso eine steuerbegünstigte Leistung sein kann wie die Beseitigung bereits eingetretener Schäden oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr. Er widersprach damit der Einschätzung des Finanzamtes, das - hier vereinfacht dargestellt - der Auffassung war, diese Prüfung sei einer gutachterlichen Tätigkeit vergleichbar und deshalb nicht den steuerbegünstigten Leistungen zuzurechnen. Letztlich jedoch bestätigte der BFH die Meinung des Klägers bzw. des Finanzgerichtes, wonach die Dichtigkeitsprüfung der Funktionsfähigkeit der Hausanlage gedient habe, somit als vorbeugende Erhaltungsmaßnahme zu bewerten und steuerlich anzuerkennen sei. Dieses Urteil ist möglicherweise auch auf andere vergleichbare Überprüfungs- und Kontrolltätigkeiten von Handwerkern anwendbar und könnte beispielsweise die Abzugsbeschränkungen bei vorbeugenden Schornsteinfegerleistungen künftig in Frage stellen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 4. Februar 2015 (Az.: 15 K 1779/14 E) Tierbetreuungskosten als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt und damit der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen. Im konkreten Fall ging es um die Betreuung einer Katze während der Abwesenheit ihrer Halterin. Der Klage wurde u. a. stattgegeben, weil die Versorgung von Haustieren einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters habe. So seien Katzen, die in der Wohnung des Halters leben, dessen Haushalt zuzurechnen und folglich die in diesem Zusammenhang anfallenden regelmäßigen Tätigkeiten als steuerbegünstigte haushaltsnahe Tätigkeiten einzuordnen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Vergleichbare Fälle sollten deshalb offengehalten werden. Aber Achtung: Bei der Hundebetreuung können andere Kriterien eine Rolle spielen. Dazu gibt es ein Urteil des 14. Senats des Finanzgerichts Münster (Az.: 14 K 2289/11 E) vom 25. Mai 2012. Hier ging es um die Tierbetreuung durch einen so genannten Dogsitter, dessen Kosten der Besitzer steuermindernd geltend machen wollte. Zwar könne es sich bei der Tätigkeit eines Dogsitters grundsätzlich um eine haushaltsnahe Dienstleistung handeln, konstatierten die Richter, aber das Gesetz verlange, dass die konkreten Dienstleistungen im Haushalt bzw. Garten des Hundebesitzers stattfinden, was im vorliegenden Fall nicht zutraf und folglich zu einer Ablehnung der steuermindernden Anerkennung führte.
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