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Der Koalitionsvertrag 2021 bis 2025: Geplante Steueränderungen

20.12.2021  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Nach der Bundestagswahl haben sich die künftigen Regierungsparteien in einem 178 Seiten starken Koalitionsvertrag auf die künftigen politischen Inhalte verständigt. Doch was genau bedeutet er für Unternehmen? Volker Hartmann gibt Ihnen einen ersten Überblick.

Das Motto des Koalitionsvertrages lautet: „Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“. Die für den Steuerzahler entscheidenden Punkte finden sich im vorletzten Kapitel des Koalitionsvertrages unter der Überschrift „Zukunftsinvestitionen und nachhaltige Finanzen“.

Geplante Neuregelungen bei der Dienstwagenbesteuerung

Für die Lohn- und Gehaltsabrechnung wesentlich sind die geplanten Verschärfungen bei der Dienstwagenbesteuerung. In diesem Zusammenhang ist geplant, bei Plug-In-Hybrid-Fahrzeugen die elektrische Mindestreichweite auf 80 km zeitlich vorzuziehen. Derzeit profitieren bei der Bemessung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung nur Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge mit einer elektrischen Mindestreichweite von 40 km vom Ansatz der hälftigen Bemessungsgrundlage.

Bei Anschaffungen ab 01.01.22 muss die elektrische Mindestreichweite nach derzeitiger Gesetzeslage 60 km betragen. Bei Anschaffungen ab 01.01.25 sollte die Mindestreichweite nach derzeitiger Gesetzeslage 80 km betragen. Dieser Zeitpunkt soll nun um 17 Monate auf den 01.08.23 vorgezogen werden.

Fakt ist, dass gegenwärtig nur wenige Fahrzeuge die ab 01.01.22 geltende Mindestreichweite von 60 km erfüllen. Erfüllen die Fahrzeuge die vom Gesetzgeber geforderte elektrische Mindestreichweite nicht, ist der geldwerte Vorteil nicht ermäßigt mit 50 % der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage, sondern in voller Höhe anzusetzen.

Elektrischer Fahranteil

Ziel der neuen Regierungskoalition ist die Förderung für elektrische Fahrzeuge und Plug-In-Hybride degressiv auszugestalten und grundsätzlich so zu reformieren, dass die Förderung ab 01.01.23 nur für Fahrzeuge erfolgt, die nachweislich einen positiven Klimaschutzeffekt haben. Dieser positive Klimaschutzeffekt soll neben der elektrischen Mindestreichweite auch über einen elektrischen Fahranteil definiert werden.

In diesem Zusammenhang muss das Fahrzeug nach den ambitionierten Plänen der neuen Regierungskoalition nachweislich überwiegend, also zu mehr als 50 %, im rein elektrischen Betrieb genutzt werden. Wird das Fahrzeug nachweislich nicht überwiegend im elektrischen Fahrbetrieb genutzt oder wird der rein elektrische Fahranteil nicht nachgewiesen, ist der geldwerte Vorteil nicht ermäßigt mit 50 % der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage, sondern – im Nachhinein – in voller Höhe im Rahmen der Regelbesteuerung anzusetzen.

Mit dieser Regelung möchte die neue Regierungskoalition Anreize setzen, um diese Fahrzeuge möglichst emissionsfrei zu betreiben und ihre ökologischen Vorteile auch auszuspielen.

Wie die Überprüfung der überwiegenden Nutzung im elektrischen Fahrbetrieb erfolgen soll und wer diese Überprüfung durchführen soll, ist derzeit völlig unklar.

Weitere geplante steuerliche Neuregelungen

Darüber hinaus sind insbesondere folgende steuerliche Neuregelungen vorgesehen:

  • Einführung einer Investitionprämie für den Klimaschutz
  • Zeitlich befristete Erweiterung der Verlustverrechnung bis zum 31.12.23
  • Verlängerung der Home-Office-Regelung bis 31.12.22
  • Erhöhung des Ausbildungsfreibetrages (§ 33a Abs. 2 EStG) von 924 auf 1.200 Euro
  • Umsetzung der BFH-Rechtsprechung zum Alterseinkünftegesetz (geplanter Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben bereits ab 01.01.23
  • Erhöhung des Sparerpauschbetrags ab 01.01.23 von 801 Euro auf 1.000 Euro bzw. 1.602 Euro auf 2.000 Euro bei Verheirateten
  • Flexiblere Gestaltung bei der Grunderwerbsteuer, um den Erwerb selbst genutzten Wohneigentums zu erleichtern
  • Weiterentwicklung der Einfuhrumsatzsteuer
  • Einführung einer gesetzlichen Klarstellung, dass sich eine gemeinnützige Organisation innerhalb ihrer steuerbegünstigten Zwecke politisch betätigen kann sowie auch gelegentlich darüber hinaus zu tagespolitischen Themen Stellung nehmen kann, ohne ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden.

Wir werden Sie in gewohnter Weise auf dem Laufenden halten.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.

Bild: AbsolutVision (Pixabay, Pixabay License)

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