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Das Dienstfahrrad – Versteuerung des geldwerten Vorteils (1/2)

19.09.2017  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Aufgrund der Komplexität dieser Thematik sind vielfältige Fehlerquellen und damit auch Haftungsfallen für den Arbeitgeber vorprogrammiert.

Wir wollen Ihnen daher einen kurzen Überblick über die Versteuerung von geldwerten Vorteilen bei der Überlassung eines Dienstfahrrades an Arbeitnehmer geben.

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Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.11.12 – Ansatz mit einem monatlichen Durchschnittswert

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Fahrrad überlässt, entsteht ein geldwerter Vorteil, der nach Maßgabe der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.11.12 mit einem monatlichen Durchschnittswert anzusetzen ist.

Dieser Monatswert beläuft sich auf 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer.

Besonders zu beachten ist, dass die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro (§8 Absatz 2 Satz 11 EStG) nicht anzuwenden ist.

Beispiel:

Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für ein Fahrrad beläuft sich auf 999 Euro. Die monatliche lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage beträgt nach Abrundung 900 Euro x 1 % = 9 Euro.

Weil die Sachbezugsfreigrenze nicht angewendet werden darf, ist der Lohnversteuerung ein entsprechender geldwerter Vorteil in Höhe von 9 Euro monatlich = 108 Euro jährlich zu unterwerfen.

Elektrofahrräder

Bei Elektrofahrrädern ist zu differenzieren, ob es sich um Fahrräder handelt, die verkehrsrechtlich als Fahrräder oder als Kraftfahrzeuge einzustufen sind.

Elektrofahrräder, die nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen sind

Für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrräder und nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen sind, handelt es sich um Fahrräder, deren Motore nur Geschwindigkeiten bis 25 km/h unterstützen.

Bei derartigen Elektrofahrrädern ist der geldwerte Vorteil nach Maßgabe der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.11.12 mit einem monatlichen Durchschnittswert in Höhe von 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.

Elektrofahrräder, die nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen sind

Elektrofahrräder, deren Motore auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, gelten als Kraftfahrzeuge.

Für diese Elektrofahrräder ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG anzuwenden. Mit anderen Worten, der geldwerte Vorteil ist im Rahmen der 1 % - Regelung bzw. ersatzweise nach der Fahrtenbuchmethode anzusetzen.

Fortsetzung folgt!


Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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