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Bewirtung von Arbeitnehmern - Sommer-Special

28.07.2014  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Kniffliges Reisekostenrecht: Rätseln Sie heute mit Ihrem Steuerrechts-Experten Volker Hartmann über vier komplizierte Abrechnungsfälle. Die richtigen Antworten präsentieren wir Ihnen in der nächsten Woche an derselben Stelle.

Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen. Wenn Matthias Claudius (1740 - 1815) damals gewusst hätte, welche Schwierigkeiten sich heutzutage bei seiner Reisekostenabrechnung ergeben, wäre er sicherlich zu Hause geblieben ...

Wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer bewirtet, handelt es sich regelmäßig um Arbeitslohn. Es kann sich aber auch um eine Bewirtung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers handeln. Wenn es sich um Arbeitslohn handelt, stellt sich die Frage, wie die Mahlzeit zu bewerten ist.

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Die Bewertung kann entweder mit den tatsächlichen Kosten oder mit den amtlichen Sachbezugswerten erfolgen. Wenn Reise­kostengrundsätze eine Rolle spielen, muss der Arbeitgeber die von ihm gewährten Pauschalen für Verpflegungs­mehr­auf­wen­dungen kürzen. Wenn keine Verpflegungsmehraufwendungen gewährt werden, entfällt die Kürzung. Möglicherweise liegt auch eine Geschäfts­freundebewirtung vor. In diesem Fall muss der Arbeitgeber aufgrund der Reisekostenreform seit 01.01.14 differenzieren, ob es sich um eine aktive oder um eine passive Geschäfts­freundebewirtung handelt.

Damit ist alles gesagt. Alles in allem also sehr überschaubare Regeln. Oder doch nicht? Sind Sie im Bilde?

Wir möchten Ihnen an dieser Stelle ein paar Praxisfälle präsentieren. Sie haben dann die Möglichkeit, unter verschiedenen Auswahlmöglichkeiten eine oder mehrere richtige Möglichkeiten auszuwählen.

Die Auflösung folgt in der nächsten Woche in Ihrem PersonalGate-Newsletter.

Fallstudie 1

Der Außendienstmitarbeiter Sören Knäckebröd repräsentiert seinen Arbeitgeber auf einer internationalen Messe. Knäckebröd übernachtet auf seiner mehrtägigen Dienstreise in einem Hotel. Die Kosten für die Übernachtung und für das Frühstück werden in vollem Umfang vom Arbeitgeber getragen.

Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe der gesetzlich zulässigen Höchstbeträge.

Nach jedem Messetag geht Knäckebröd mit einigen Geschäftspartnern in ein Restaurant. Die Kosten für die Bewirtung werden in voller Höhe vom Arbeitgeber getragen.

***

Antwort 1
Hinsichtlich des Frühstücks, welches Knäckebröd im Hotel erhält, handelt es sich um eine Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers. Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sind entsprechend um 20 % des höchsten Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 4,80 Euro zu kürzen.

Antwort 2
Hinsichtlich des Frühstücks, welches Knäckebröd im Hotel erhält, handelt es sich um eine Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers und damit nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Pauschbeträge des Arbeitnehmers sind daher um den amtlichen Sachbezugswert in Höhe von 1,63 Euro zu kürzen.

Antwort 3
Hinsichtlich der vom Arbeitgeber übernommenen Kosten für die Bewirtung der Geschäftspartner handelt es sich um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und damit nicht um Arbeitslohn. Es ist nichts weiter zu veranlassen.

Antwort 4
Hinsichtlich der vom Arbeitgeber übernommenen Kosten für die Bewirtung der Geschäftsfreunde handelt es sich beim begünstigten Arbeitnehmer um Bewirtungen auf Veranlassung des Arbeitgebers. Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sind entsprechend um 9,60 Euro pro Mahlzeit zu kürzen.

Fallstudie 2

Die Arbeitnehmer der Donald Duck GmbH nehmen an einer mehrtägigen Fortbildungsveranstaltung in einem auswärtigen firmeneigenen Schulungszentrum teil.

Die Arbeitnehmer erhalten an jedem Reisetag ein Frühstück im Übernachtungshotel und ein Mittagessen im Seminarhotel. Die Kosten für beide Mahlzeiten werden vom Arbeitgeber getragen.

Der Abteilungsleiter Gustav Gans, der ebenfalls an der Schulung teilnimmt, lädt die ihm unterstehenden Kollegen als Ausgleich für die Abwesenheit von zu Hause und die mit der Fortbildungsveranstaltung verbundene Mehrarbeit jeden Abend zu einem Abendessen in einem Restaurant ein. Die Kosten dieser Bewirtung werden in voller Höhe vom Arbeitgeber getragen.

Gemäß interner Reisekostenrichtlinie haben die Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen gegen ihren Arbeitgeber.

***

Antwort 1
Hinsichtlich Frühstück und Mittagessen liegt eine Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers vor. Da die Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keine Verpflegungsmehraufwendungen erhalten, ist ein geldwerter Vorteil für ein Frühstück in Höhe von 1,63 Euro bzw. in Höhe von 3,00 Euro für ein Mittagessen zu erfassen.

Hinsichtlich des Abendessens handelt es sich um ein Arbeitsessen anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes und damit um eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Weitere steuerliche Konsequenzen ergeben sich daher nicht.

Antwort 2
Hinsichtlich aller Mahlzeiten legt eine Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers vor. Da die Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keine Verpflegungsmehraufwendungen erhalten, ist im Lohnkonto lediglich der Großbuchstabe M aufzuzeichnen.

Antwort 3
Aufgrund der vom Arbeitgeber übernommenen Kosten für die Bewirtung der Arbeitnehmer liegt ein geldwerter Vorteil vor. Die Mahlzeiten können mit den amtlichen Sachbezugswerten bewertet werden.

Weil der Wert der Mahlzeiten die Grenze für Arbeitsessen in Höhe von 60 Euro nicht übersteigt, sind keine weiteren steuerlichen Konsequenzen zu ziehen.

Die Arbeitnehmer können im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung Werbungskosten für Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen.

Fallstudie 3a

Die Arbeitnehmerin Daisy Duck lädt im Rahmen einer Auswärtstätigkeit einen Geschäftsfreund zu einem gemeinsamen Mittagessen ein.

Weil es sich um eine betriebliche Auswärtstätigkeit handelt, erhält Frau Duck von ihrem Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe der gesetzlich zulässigen Höchstbeträge (12 bzw. 24 Euro).

Fallstudie 3b

Die Arbeitnehmerin Daisy Duck wird im Rahmen einer Auswärtstätigkeit von einem Geschäftsfreund zu einem gemeinsamen Mittagessen eingeladen.

Weil es sich um eine betriebliche Auswärtstätigkeit handelt, erhält Frau Duck von ihrem Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe der gesetzlich zulässigen Höchstbeträge (12 bzw. 24 Euro).

***

Antwort 1
Es handelt sich hinsichtlich der Bewirtungsaufwendungen bei Frau Duck um eine Bewirtung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Es handelt sich daher nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Antwort 2
Es handelt sich bei Frau Duck um eine Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers. Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen sind bei einer (aktiven) Geschäftsfreundebewirtung um die amtlichen Sachbezugswerte zu kürzen.

Antwort 3
Es handelt sich bei Frau Duck um eine Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers. Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen sind bei einer (aktiven) Geschäftsfreundebewirtung um 9,60 Euro zu kürzen.

Antwort 4
Es handelt sich um einen geldwerten Vorteil in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers.

Fallstudie 4

Der Vertriebsleiter der Peter Pan GmbH lädt nach Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit einem ausländischen Vertriebspartner den Geschäftsführer dieser Gesellschaft zu einem gemeinsamen Abendessen ein. Die Bewirtung findet in einem Restaurant der Spitzenklasse statt. Die Aufwendungen belaufen sich auf jeweils 80 Euro pro Person.

***

Antwort 1
Es handelt sich hinsichtlich der Bewirtungsaufwendungen beim Vertriebsleiter um eine Bewirtung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Es handelt sich daher nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Antwort 2
Es handelt sich beim Vertriebsleiter um eine Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers. Die vom Arbeitgeber gewährten Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen sind daher um 9,60 Euro zu kürzen.

Antwort 3
Es handelt sich beim Vertriebsleiter um eine Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers. Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen sind um die anteiligen auf den Arbeitnehmer entfallenden tatsächlichen Bewirtungsaufwendungen zu kürzen.

Antwort 4
Es handelt sich beim Vertriebsleiter um eine Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers. Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen sind daher um die amtlichen Sachbezugswerte (1,63 Euro bzw. 3,00 Euro zu kürzen).

 

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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