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Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten

01.12.2009  — Udo Cremer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Unter Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten werden solche Aufwendungen eines Steuerpflichtigen verstanden, die dieser für bestimmte sportliche Veranstaltungen trägt und für die er vom Empfänger dieser Leistung bestimmte Gegenleistungen mit Werbecharakter für die "gesponserte" Veranstaltung erhält.

Neben den üblichen Werbeleistungen (z.B. Werbung auf Videowänden oder in Vereinsmagazinen) werden dem sponsernden Unternehmer auch Eintrittskarten für VIP-Logen überlassen, die nicht nur zum Besuch der Veranstaltung berechtigen, sondern auch die Möglichkeit der Bewirtung des Steuerpflichtigen und Dritter (z.B. Geschäftsfreunde, Arbeitnehmer) beinhalten. Regelmäßig werden diese Maßnahmen in einem Gesamtpaket vereinbart, wofür dem Sponsor ein Gesamtbetrag in Rechnung gestellt wird.

Aufwendungen im Zusammenhang mit VIP-Logen in Sportstätten sind i.d.R. betrieblich veranlasst und müssen in der steuerlichen Gewinnermittlung entsprechend der Art der Aufwendungen einzeln berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang sind die Regelungen des § 4 Abs. 4 und 5 EStG i.V.m. dem zum Sponsoring ergangenen BMF-Schreiben vom 18.2.1998 (BStBl 1998 I S. 212) zu beachten.

Zunächst wird unterschieden in:
  1. Aufwendungen für Werbeleistungen, die als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG abziehbar sind und
  2. angemessene Aufwendungen für eine besondere Raumnutzung außerhalb der Tage, an denen Sportereignisse stattfinden, die ebenfalls abziehbare Betriebsausgaben darstellen.
Handelt es sich dagegen um Aufwendungen für VIP-Maßnahmen, ist danach zu unterscheiden, ob diese gegenüber Geschäftsfreunden oder zugunsten von Arbeitnehmern erfolgen:

a) Aufwendungen gegenüber Geschäftsfreunden
Wendet der Steuerpflichtige seinen Geschäftsfreunden unentgeltlich Leistungen zu (z.B. Eintrittskarten), um geschäftliche Kontakte vorzubereiten und zu begünstigen oder um sich geschäftsfördernd präsentieren zu können, kann es sich um Geschenke i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG handeln, die nur abziehbar sind, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 € nicht übersteigen. Erfolgt die Zuwendung dagegen als Gegenleistung für eine bestimmte in engem sachlichen oder sonstigem unmittelbaren Zusammenhang stehende Leistung des Empfängers, sind mangels Schenkung die Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden aus geschäftlichem Anlass sind gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen nur zu einem bestimmten Teil abziehbar. Bei den Empfängern der Geschenke ist der geldwerte Vorteil wegen der betrieblichen Veranlassung als Betriebseinnahme zu versteuern, und zwar auch dann, wenn für den Zuwendenden das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt (BFH-Urteil vom 26.9.1995, BStBl 1996 II S. 273). Der Vorteil aus einer Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist dagegen aus Vereinfachungsgründen beim bewirteten Steuerpflichtigen nicht als Betriebseinnahme zu erfassen.

b) Aufwendungen zugunsten eigener Arbeitnehmer
Aufwendungen für Geschenke an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG und sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Werden Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen bewirtet, gelten die Aufwendungen als betrieblich veranlasst. Findet eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass statt, an der Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen lediglich teilnehmen (Beispiel: Der Unternehmer lädt anlässlich eines Geschäftsabschlusses die Geschäftspartner und seine leitenden Angestellten ein), greift die teilweise Abzugsbeschränkung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) ein. Sofern der für die Annahme von Arbeitslohn erforderliche Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gegeben ist, stellt die Zuwendung i.d.R. für den Arbeitnehmer einen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteil dar, der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten ist.

Ist die Leistung des Unternehmers privat veranlasst, handelt es sich gemäß § 12 Nr. 1 EStG in vollem Umfang um nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung; bei Kapitalgesellschaften können verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) vorliegen.

Grundsätzlich kommt kein Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen im Rahmen von VIP-Maßnahmen in Betracht, wenn entsprechende Nachweise darüber fehlen, welchem konkreten Zweck der getätigte Aufwand diente, d.h. welchem Personenkreis aus welcher Veranlassung die Leistung zugewendet wurde. Dagegen ist der Betriebsausgabenabzug nicht bereits aus dem Grunde zu versagen, dass der Nutzungsvertrag keine Aufgliederung des vereinbarten Nutzungsentgelts einerseits und der Einräumung der sonstigen werblichen Möglichkeiten andererseits zulässt. Soweit die vertraglichen Vereinbarungen keine Aufschlüsselung des Pauschalpreises in die einzelnen Arten der Ausgaben enthalten, führt dies nicht zu einem generellen Abzugsverbot. Vielmehr ist im Wege der sachgerechten Schätzung mittels Fremdvergleichs unter Mitwirkung des Unternehmers zu ermitteln, in welchem Umfang die Kosten auf die Eintrittskarten, auf die Bewirtung, auf die Werbung und/oder auf eine besondere Raumnutzung entfallen. Das vereinbarte Gesamtentgelt ist hierbei einzelfallbezogen unter Würdigung der Gesamtumstände nach dem Verhältnis der ermittelten Teilwerte für die Einzelleistungen aufzuteilen. Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist ggf. auch eine Kürzung der ausgewiesenen Werbekosten vorzunehmen, wenn diese im Fremdvergleich unangemessen hoch ausfallen. Eine Hilfestellung können die beiden BMF-Schreiben vom 22.8.2005 (BStBl. I 2005, 845) sowie vom 11.7.2006 (BStBl. I 2006, 447) geben, welche Vereinfachungsregelungen für die pauschale Aufteilung des Gesamtbetrages zulassen.
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