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Auf ein gesundes neues Jahr! Krankheitskosten in der Steuererklärung

26.01.2016  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen Anhalt e.V..

Die guten Vorsätze für 2016 sind gefasst: Bei vielen rangiert eine gesündere Lebensweise ganz oben auf der Liste: Mehr Bewegung, mit dem Rauchen aufhören, eine ausgewogene Ernährung und weniger Stress. Motivation zum Durchhalten hat der Bundesfinanzhof pünktlich zum Jahreswechsel mit zwei Urteilen (VI R 32/13, VI R 33/13) geliefert.

"Der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass es sich bei Krankheitskosten grundsätzlich um sogenannte außergewöhnliche Belastungen handelt. Darunter werden solche Aufwendungen verstanden, mit denen ein Steuerpflichtiger zwangsläufig im Gegensatz zur überwiegenden Mehrzahl ähnlich situierter Steuerpflichtiger konfrontiert ist.", so Heinz-Dieter Blümke, Steuerberater und Vizepräsident des Steuerberaterverbandes Niedersachsen Sachsen-Anhalt. Beispielsweise handelt es sich dabei um Kosten für medizinische Hilfsmittel wie Krücken, Sehhilfen, Zweibettzimmerzuschläge oder Zuzahlungen von Medikamenten. Diese können einkommensteuerlich angesetzt werden.

Jedoch mindern die Ausgaben erst die Steuerlast, nachdem die sogenannte zumutbare Belastungsgrenze überschritten wurde. Wegen des Leistungsfähigkeitsprinzips im Steuerrecht ist die zumutbare Belastung nicht einheitlich. Sie beträgt beispielsweise bei Steuerpflichtigen mit drei oder mehr Kindern und Einkünften zwischen 15.340 und 51.130 € nur 1 %, wohingegen Kinderlose mit Einkünften von mehr als 51.130 € 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht steuermindernd ansetzen können.




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