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Dashöfer

Artikelserie zum BilMoG von Dirk J. Lamprecht (XIV)

14.12.2010  — Dirk J. Lamprecht.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Teil 14: Anhangabgaben

Der Anhang gehört neben Bilanz und GuV als gleichwertiger Bestandteil zum Jahresabschluss der Kapitalgesellschaften. Der Anhang hat die Aufgabe Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage über die Angaben der Bilanz und GuV hinaus zu vermitteln. Die Angaben im Anhang müssen wahr und vollständig sein. Dabei sollen diese Angaben klar und deutlich erfolgen. Das Handelsrecht hat einen Mindestumfang genannt, wobei Vergleichszahlen des Vorjahres nicht vorgeschrieben sind.

Folgende Pflichtangaben bestehen nach § 284 Abs. 2 HGB:
  • Nr. 1: Angabe der auf die Posten der Bilanz und GuV angewandten Bilanzierung und Bewertungsmethoden,
  • Nr. 2: Angabe der Grundlagen der Währungsumrechnung in Euro,
  • Nr. 3: Angabe und Begründung von Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und gesonderte Darstellung von deren Einfluss auf die Vermögens Finanz und Ertragslage,
  • Nr. 4: Ausweis von Unterschiedsbeträgen bei Anwendung des Gruppenbewertungsverfahrens mit Durchschnittswerten (§ 240 Abs. 4 HGB) oder eines Verbrauchsfolgeverfahrens (§ 256 S. 1 HGB), wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen Unterschied aufweist,
  • Nr. 5: Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten.
Weitere Pflichtangaben finden sich im § 285 HGB, hierzu zählen beispielsweise:
  • Nr. 1: Angabe des Gesamtbetrags der Verbindlichkeit mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren,
  • Nr. 3: Art und Zweck sowie Risiken und Vorteile von nicht in der Bilanz erscheinenden Geschäften soweit dies für die Darstellung der Finanzlage notwendig ist (hierzu zählen beispielsweise Factoring- oder Leasinggeschäfte),
  • Nr. 4: Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten,
  • Nr. 13: Angabe der Gründe für die Annahme einer betrieblichen Nutzungsdauer des Geschäfts oder Firmenwertes von mehr als fünf Jahren. Der Gesetzgeber unterstellt damit eine Nutzungsdauer von fünf Jahren,
  • Nr. 17: Angaben zum für das Geschäftsjahr berechneten Gesamthonorar des Abschlussprüfers in aufgegliederter Form,
  • Nr. 21: Angaben über bestimmte Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, im Vordergrund steht der Schutz von Minderheitsgesellschaftern,
  • Nr. 22: Angabe des Gesamtbetrags der Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjahres und des davon auf die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallenden Betrags,
  • Nr. 23: Angaben zu nach § 254 HGB gebildeten Bewertungseinheiten,
  • Nr. 24: Angaben zu den Bewertungsgrundlagen für die Pensionsrückstellungen,
  • Nr. 25: Angaben zu den nach § 246 Abs. 2 S. 2 HGB verrechneten Vermögensgegenständen und Schulden sowie den verrechneten Aufwendungen und Erträgen,
  • Nr. 27: Angaben über die Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme aus den Haftungsverhältnissen, § 251 und § 268 Abs. 7 HGB,
  • Nr. 28: Angabe und Aufgliederung des Gesamtbetrags der Ausschüttung gesperrten Beträge nach § 268 Abs. 8 HGB.
In § 288 HGB befinden sich größenabhängige Erleichterungen. Grundsätzlich sind kleine Kapitalgesellschaften i.S.d. § 267 HGB von der Neuregelung der Anhangangaben nach BilMoG nicht betroffen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind häufig von denen geforderten Angaben über Risiken und Vorteile, sowie deren betragsmäßigen Auswirkungen auf den Jahresabschluss, befreit.

Mittelgroße Kapitalgesellschaften dürfen bei der Einreichung des Anhangs zum eBundesanzeiger folgende Angaben weglassen:
  • § 285 Nr. 2 HGB: Aufgliederung des Gesamtbetrags der Verbindlichkeiten nach Restlaufzeiten,
  • § 285 Nr. 8a HGB: Angabe des Materialaufwands bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens,
  • § 285 Nr. 12 HGB: Erleichterung bei der Berichterstattung von nicht gesondert ausgewiesenen sonstigen Rückstellungen.
In der nächsten Woche erhalten Sie einen Ausblick in die BilMoG-Änderungen bei der Konzernrechnungslegung. Dies ist dann zugleich der letzte Beitrag der Artikelreihe.

Lesen Sie hier noch einmal den ersten Teil der Artikelreihe:
Teil 1: Anwendung der Neuregelungen und Beibehaltungs- und Fortführungswahlrechte
Teil 2: Übergangserleichterungen
Teil 3: Eröffnungsbilanz nach BilMoG
Teil 4: Vorbereitende Maßnahmen im Rechnungswesen und Controlling
Teil 5: Geschäfts- und Firmenwert
Teil 6: Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Teil 7: Umfang der Herstellungskosten nach HGB und Steuerrecht
Teil 8: Bewertungseinheiten
Teil 9: Anpassung von Abschreibungen
Teil 10: Sonderposten mit Rücklageanteil
Teil 11: Rückstellungen, Wegfall der Aufwandsrückstellungen nach § 249 Abs. 2 HGB a.F.
Teil 12: Pensionsrückstellungen und Ermittlung des Unterschiedsbetrags aus Vermögensverrechnung
Teil 13: Latente Steuern - Ursachen, Berechnung und Ausweis

Im Rahmen der Präsenzseminare zum Thema BilMoG sowie der Präsenzseminare im Rahmen der Jahresabschlussveranstaltungen werden die Themen in dieser Artikelserie umfassend mithilfe von Beispielen vermittelt. Hierzu lade ich Sie herzlich ein:
Für das Selbststudium empfehle ich das mit Herrn Oliver Glück von mir herausgegebene Praxishandbuch für das Rechnungswesen „ Bilanzierung aktuell“ im Dashöfer-Verlag:
Handbuch Bilanzierung aktuell - Das BilMoG in der Praxis


Quelle: Dirk J. Lamprecht
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