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Dashöfer

Artikelserie zum BilMoG von Dirk J. Lamprecht (X)

17.11.2010  — Dirk J. Lamprecht.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Teil 10: Sonderposten mit Rücklageanteil

Regelung vor BilMoG

Die Sonderposten mit Rücklageanteil wurde aufgrund der Inanspruchnahme eines steuerrechtlichen Wahlrechts über die sog. umgekehrte Maßgeblichkeit des § 5 Abs. 1 S. 2 EStG a.F. ins Handelsrecht übernommen. Er besteht teilweise aus Eigenkapital und aus Fremdkapital (noch nicht versteuerter Gewinn). Nach § 247 Abs. 3 HGB a.F. durfte ein Passivposten für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag in der Bilanz gebildet werden. Diese Posten wurden als Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen und nach Maßgabe des Steuerrechts aufgelöst.

Kapitalgesellschaften durften nach § 281 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F. in den Passivposten auch den Unterschiedsbetrag einstellen, der sich aus der Differenz zwischen den nach § 254 i.V.m. § 279 Abs. 2 HGB a.F. zulässigen steuerrechtlichen und den handelsrechtlichen Abschreibungen ergab. In der Bilanz oder im Anhang waren die Vorschriften anzugeben, nach denen diese Wertberichtigungen gebildet worden war, § 281 Abs. 1 S. 2 HGB a.F.

Folgende steuerrechtlichen Regelungen führten zum Sonderposten mit Rücklageanteil :
  1. Rücklage für die Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG,
  2. Rücklage für im Voraus erhaltene Zuschüsse nach R 6.5 EStR,
  3. Rücklage für die Übertragung stiller Reserven nach R 6.6 EStR, sog. Ersatzinvestition,
  4. Rücklage nach § 6 UmwStG.
Regelung nach BilMoG

Zu beachten ist, dass ein Sonderposten, der für Zuschüsse gebildet wurde, auch nach neuem Recht (BilMoG) weiterhin gebildet werden bzw. beibehalten werden kann. Das Handelsrecht bezeichnet den Zuschussposten zwar auch als Sonderposten, die Ursache seiner Bildung ist aber unabhängig vom Steuerrecht zu sehen.

Nach Art. 67 Abs. 3 EGHGB können bisher bestehende Sonderposten mit Rücklageanteil nach 247 Abs. 3 und § 273 HGB a.F. beibehalten oder mit den Gewinnrücklagen verrechnet werden.

Waren im Jahresabschluss für das letzte vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 247 Abs. 3 und § 273 HGB a.F. vorhanden, können diese auch unter Anwendung der für sie geltenden Vorschriften des HGB a.F. beibehalten werden, Art. 67 Abs. 3 EGHGB. Eine spätere erfolgsneutrale Auflösung (nach dem Umstellungsjahr) ist nicht möglich. Es sind die Angabepflichten der §§ 273 Satz 2 Halbsatz 2, 285 Satz 1 Nr. 5 HGB a.F. sind zu beachten.

Wird von dem Wahlrecht kein Gebrauch gemacht, ist der Sonderposten mit Rücklageanteil unmittelbar aufzulösen und in die Gewinnrücklagen einzustellen. Hierbei ist die Bildung einer passiven latenten Steuer nach dem Temporary-Konzept zu beachten.

Lesen Sie in der nächsten Woche den zehnten Teil der Artikelserie „Wegfall der Aufwandsrückstellungen nach § 249 Abs.2 HGB a.F.“

Lesen Sie hier noch einmal den ersten Teil der Artikelreihe:
Teil 1: Anwendung der Neuregelungen und Beibehaltungs- und Fortführungswahlrechte
Teil 2: Übergangserleichterungen
Teil 3: Eröffnungsbilanz nach BilMoG
Teil 4: Vorbereitende Maßnahmen im Rechnungswesen und Controlling
Teil 5: Geschäfts- und Firmenwert
Teil 6: Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Teil 7: Umfang der Herstellungskosten nach HGB und Steuerrecht
Teil 8: Bewertungseinheiten
Teil 9: Anpassung von Abschreibungen

Im Rahmen der Präsenzseminare zum Thema BilMoG sowie der Präsenzseminare im Rahmen der Jahresabschlussveranstaltungen werden die Themen in dieser Artikelserie umfassend mithilfe von Beispielen vermittelt. Hierzu lade ich Sie herzlich ein:
Für das Selbststudium empfehle ich das mit Herrn Oliver Glück von mir herausgegebene Praxishandbuch für das Rechnungswesen „ Bilanzierung aktuell“ im Dashöfer-Verlag:
Handbuch Bilanzierung aktuell - Das BilMoG in der Praxis


Quelle: Dirk J. Lamprecht
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