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Arbeitszimmer/Betriebsstätte (Kommentar von Udo Cremer)

07.10.2016  — Udo Cremer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Kein anteiliger Betriebsausgabenabzug für Küche, Flur und WC bei Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers oder einer Betriebsstätte in der ansonsten privat genutzten Wohnung

Der Kläger erzielte im Streitjahr 1999 u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer im EDV-Bereich. Er bewohnte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (L) ein Einfamilienhaus. Einen Raum dieses Hauses nutzte er für Zwecke seines Einzelunternehmens, und zwar nach seinem Vorbringen auch für die Montage von Computern und Zubehör. Vier weitere Räume des Einfamilienhauses vermietete er für gewerbliche Zwecke an L bzw. an zwei GmbHs, deren Gesellschafter-Geschäftsführer er war. Hieraus erzielte er (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

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Im Klageverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 begehrte der Kläger u.a., die anteiligen Kosten für den Flur, die Küche, die Garderobe und das Gäste-WC des selbstgenutzten Einfamilienhauses (im Folgenden: Allgemeinräume) sowie die anteilige AfA für die Einbauküche zu 20 % als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb und zu 60 % als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen. Wenn man die Nutzung dieser Räume zu gleichen Teilen auf die fünf Nutzungsbereiche des Gebäudes (gewerbliche Nutzung durch den Kläger, Nutzung durch die Mieterin L, Nutzung durch die GmbH I, Nutzung durch die GmbH II, private Nutzung durch den Kläger und L) verteile, bleibe nur ein Privatnutzungsanteil von 20 %.

Am 6.4.2011 kam es in einem Parallelverfahren zum Veranlagungszeitraum 1998 zu einer tatsächlichen Verständigung. Danach sollten die Aufwendungen für die Allgemeinräume sowohl für das Jahr 1998 als auch für die Folgejahre zu 25 % den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet werden. Der eigengewerblich genutzte Raum sei als "Werkstattraum" anzusehen; die für häusliche Arbeitszimmer vorgesehene Abzugsbegrenzung sei daher nicht anzuwenden. Hinsichtlich der Aufwendungen für den "Werkstattraum" verständigten sich die Beteiligten für das Jahr 1998 auf einen Abzug von 10.000 DM; für die Folgejahre sollten "die von dem Kläger geltend gemachten Kosten des sog. Arbeitszimmers in unbeschränkter Höhe anerkannt" werden. Das FA erließ am 23.2.2012 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1999, in dem es die entsprechend der tatsächlichen Verständigung geminderten Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte. Anschließend machte der Kläger im fortgeführten Klageverfahren für das Streitjahr 1999 geltend, bei der tatsächlichen Verständigung sei vergessen worden, auch für das Einzelunternehmen einen Anteil für die Kosten der Allgemeinräume anzusetzen. Insoweit begehrte er weiterhin einen Anteil von 20 %.

Das FG wies die Klage ab. Die Beschwerde ist unbegründet (BFH-Beschluss vom 20.6.2016, X B 14/16).

Neben weiteren vom Kläger vorgetragenen Rügen, die der BFH alle für unbegründet zurückweist, wird ergänzend darauf hingewiesen, dass nach dem (erst während des Beschwerdeverfahrens ergangenen) Urteil vom 17. Februar 2016 X R 26/13 (BFH/NV 2016, 1206) die Aufwendungen für privat mitgenutzte Allgemeinräume nicht anteilig den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zuzurechnen sind. Nichts anderes gilt, wenn der betrieblich genutzte Raum im ansonsten selbstgenutzten Haus nicht als häusliches Arbeitszimmer, sondern als "Werkstattraum" (Betriebsstätte) zu würdigen ist.

Der Autor:

Udo Cremer

Udo Cremer ist geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK) und hat die Steuerberaterprüfung mit Erfolg abgelegt. Er ist als Dozent für Steuer- und Wirtschaftsrecht tätig und veröffentlicht seit mehreren Jahren praxisorientierte Fachbücher zu den Themen Buchführung, Kostenrechnung, Preiskalkulation, Kennzahlen, Jahresabschluss und Steuerrecht. Daneben wirkt er als Autor an zahlreichen Fachzeitschriften und Loseblattsammlungen im Bereich der Buchhaltung und des Steuerrechts mit.

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