11.02.2014 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Durch die Reisekostenreform haben sich zum 01.01.2014 grundlegend neue Spielregeln bei der Bewirtung von Arbeitnehmern ergeben. Hierbei sind Arbeitsessen und Belohnungsessen, die losgelöst von einer Auswärtstätigkeit gewährt werden, von einer Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers, die einem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, zu unterscheiden. Darüber ist zu differenzieren, ob es sich um eine Mahlzeit bis zu einem Wert von 60 Euro handelt oder ob der Wert der Mahlzeit 60 Euro übersteigt.
Wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer bewirtet, z.B. im Rahmen eines Arbeitsessens bzw. eines Belohnungsessens, handelt es sich grundsätzlich um einen geldwerten Vorteil, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist. Bemessungsgrundlage sind hierbei die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer. Soweit die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro (§ 8 Absatz 2 Satz 9 EStG) nicht überschritten ist, können sowohl die Lohnversteuerung als auch die Verbeitragung zur Sozialversicherung unterbleiben.
Etwas anderes gilt wenn es sich um ein Arbeitsessen im Rahmen eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes handelt. In diesem Fall handelt es sich um eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und damit nicht um Arbeitslohn. Eine Lohnversteuerung sowie Verbeitragung zur Sozialversicherung können entsprechend unterbleiben.
Wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer im Rahmen einer Auswärtstätigkeit beköstigt und eine sog. Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers vorliegt, hat sich die Rechtslage zum 01.01.2014 geändert.
Bis zum 31.12.2013 musste der Arbeitgeber hier einen geldwerten Vorteil versteuern. Die Lohnversteuerung eines geldwerten Vorteils ist zum 01.01.2014 grundsätzlich entfallen. Dies gilt jedoch nur dann, soweit der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten geltend machen könnte. Könnte der Arbeitnehmer keine Werbungskosten geltend machen, z.B. weil die Mindestabwesenheit in Höhe von 8 Stunden nicht eingehalten wird oder die Dreimonatsfrist überschritten ist, muss wie bisher ein geldwerter Vorteil erfasst und der Lohnversteuerung unterworfen werden.
Käme ein Werbungskostenansatz nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 EStG in Betracht ?
ja | nein |
- kein geldwerter Vorteil | - geldwerter Vorteil |
- Kürzung der vom Arbeitgeber gewährten Pauschalen bzw. | - Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert (1,63 Euro bzw. 3,00 Euro) |
- Kürzung des Werbungskostenansatzes um 4,80 Euro bzw. 9,60 Euro | - Möglichkeit der Pauschalversteuerung |
Anstelle einer Lohnversteuerung muss der Arbeitgeber seit 01.01.2014 bei einer Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers die gewährten Verpflegungsmehraufwandspauschalen kürzen. Die Kürzungsbeträge belaufen sich für ein Frühstück auf 20% bzw. für ein Mittag- und Abendessen auf jeweils 40% der jeweilig maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag, also auf 4,80 Euro für ein Frühstück bzw. 9,60 Euro für ein Mittag- oder Abendessen. Bei Auslandsdienstreisen gelten die jeweiligen Werte gemäß Auslandsreisekostentabelle.
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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