23.07.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf.
In dem Urteil (AZ.: 10SA270/12) des zugrundeliegenden Falles hatte der Mitarbeiter eines städtischen Museums auf der Zeitsummenkarte angegeben, an einem Samstag insgesamt sechs Stunden gearbeitet zu haben, obwohl dies nicht der Fall war. Auch für weitere Tage soll er falsche Arbeitszeiten angegeben haben.
Gegen die daraufhin ausgesprochene fristlose Kündigung seines Arbeitgebers zog der Mann vor Gericht - und verlor.
Die Mainzer Richter stellten klar:
"Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit vertrauen können. Überlässt er den Nachweis der geleisteten Arbeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentliche und vorsätzlich falsch aus, stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar."
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen kann. Dies gilt für den vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare.
Im konkreten Fall war nach Ansicht des Gerichts von dem Mitarbeiter redlicherweise zu erwarten, dass er seine Kommens- und Gehenszeiten sofort in die Karte eintrage. Die Versuche des Arbeitnehmers, sein Verhalten im Nachhinein mit fehlenden Anweisungen, Erinnerungslücken, Manipulationsmöglichkeiten Dritter und Mobbing zu erklären, hielt das Gericht für untauglich.
Da der Mitarbeiter die Zeitsummenkarte jedenfalls nicht zeitnah ausgefüllt habe, hat er laut Richterspruch Fehleintragungen billigend in Kauf genommen. Denn mit zunehmendem Zeitablauf, so das LAG, reduziere sich das menschliche Erinnerungsvermögen.
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