Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Absetzung für Substanzverringerung setzt Anschaffungskosten voraus (Kommentar von Udo Cremer)

18.04.2016  — Udo Cremer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Experte Udo Cremer erläutert, warum eine Absetzung für Substanzverringerung Anschaffungskosten voraussetzt.

Legt der Kommanditist ein in seinem Privatvermögen entdecktes Kiesvorkommen in die KG ein, hat diese das Kiesvorkommen mit dem Teilwert anzusetzen. AfS und Teilwertabschreibungen sind auch dann nicht zulässig, wenn die KG das Kiesvorkommen nicht selbst abbaut, sondern einem Dritten zur Substanzausbeute verpachtet (Anschluss an Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Dezember 2006 GrS 1/05, BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508).

Die Klägerin ist eine 1992 gegründete und im Januar 1993 in das Handelsregister eingetragene GmbH & Co. KG mit Wirtschaftsjahr vom 1. April bis zum 31. März. Unternehmensgegenstand ist der Erwerb und die Verpachtung von Grundstücken mit Kiesvorkommen und alle sonstigen damit zusammenhängenden Geschäfte. Komplementärin der Klägerin ist eine vermögensmäßig nicht beteiligte GmbH, der die Geschäftsführung der Klägerin obliegt. Alleiniger Kommanditist war in den Streitjahren (1993 und 1996) A und seit dessen Tod im Jahr 2001 B.

Der Gesellschaftsvertrag (GV) der Klägerin enthält u.a. folgende Regelungen:

"§ 5 Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsummen

  1. ...
  2. Kommanditist ist ... mit einem Kapitalanteil von 100.000 DM. Der Kommanditist erbringt seinen Kapitalanteil durch Geldeinlage bei Abschluss dieses Gesellschaftsvertrages. Der Kapitalanteil bildet das Festkapital des Gesellschafters im Sinne dieses Vertrages.

§ 6 Konten der Gesellschafter

  1. Für jeden Gesellschafter wird ein festes Kapitalkonto bei der Gesellschaft gebildet, das seine Beteiligung am Gesellschaftsvermögen und an den Gesellschaftsrechten widerspiegelt. Dieses Kapitalkonto entspricht beim Kommanditisten der zum Handelsregister angemeldeten Hafteinlage (Kapitalkonto I).
  2. Ferner wird für jeden Gesellschafter ein Verrechnungskonto eingerichtet, über das der Verrechnungsverkehr zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern abgewickelt wird. Auf diesem Konto werden Gewinn- und Verlustanteile sowie Einlagen und Entnahmen erfasst (Kapitalkonto II). Guthaben und Schulden ... werden nicht verzinst."

Nach § 9 Abs. 6 GV gewähren "je 1.000 DM Kapitalkonto gemäß § 6 Abs. 1" eine Stimme.

A war in den Streitjahren zugleich Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, zu dem mehrere Grundstücke mit Kiesvorkommen gehörten. Mit einem als "Vertrag über die Einbringung von Grundbesitz in eine Kommanditgesellschaft" bezeichneten notariellen Vertrag vom August 1992 verpflichtete sich A, aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Teilflächen sowie das in deren Boden vorhandene Kiesvorkommen (Abbaugebiet 1) einschließlich des Rechts der Wiederverfüllung an die Klägerin zu übereignen. Der Wert der Grundstücke sollte deren Buchwerten im Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entsprechen. Der Wert des im Boden vorhandenen Kiesvorkommens einschließlich des Rechts der Wiederverfüllung wurde nach Nr. 3 des Vertrags pauschal mit einem Betrag von ... Mio. DM angesetzt und in der Bilanz der Klägerin als Anlagevermögen ausgewiesen. Sowohl der Wert der Grundstücke als auch der Wert des Kiesvorkommens wurden (Nr. 3 des Vertrags entsprechend) ausschließlich dem Kapitalkonto II des A gutgeschrieben. Im September 1992 verpachtete die Klägerin die Grundstücke zur Substanzausbeute an einen Abbauunternehmer, dem bereits 1991 für die Grundstücke eine Abbaugenehmigung für das Kiesvorkommen erteilt worden war. Mit der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1993 erklärte die Klägerin einen Verlust aus Gewerbebetrieb. Den Umsatzerlösen aus dem Pachtvertrag stellte sie dabei u.a. Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) in Höhe von ... DM gegenüber. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung u.a. für das Streitjahr 1993 erließ das FA am 2. Juli 1997 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid, in dem die geltend gemachten AfS nicht mehr berücksichtigt wurden.

Mit notariell beurkundetem und als "Kaufvertrag" bezeichnetem Vertrag vom Mai 1995 übereignete A eine weitere Teilfläche aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sowie das darin enthaltene Kiesvorkommen und das Recht zur Wiederverfüllung an die Klägerin. Der "Kaufpreis" sollte für das Kiesvorkommen und das Recht der Wiederverfüllung pauschal ... Mio. DM betragen. Ausweislich des Vertrags wurde "auf die Vereinbarungen von Verzugszinsen und die Unterwerfungserklärung ... ausdrücklich verzichtet". Die Klägerin aktivierte das Kiesvorkommen (Abbaugebiet 2) in ihrer Bilanz entsprechend. Der "Kaufpreis" in Höhe von insgesamt ... DM war laut Bestätigung des Notars im Juni 1995 zur Zahlung fällig. In den Jahresabschlüssen der Klägerin zum 31.3.1996 und zum 31.3.1997 wurde auf dem Konto "Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter" eine Forderung in Höhe von ... DM ausgewiesen. Eine schriftliche Stundungsvereinbarung wurde nicht geschlossen. Die Tilgung der Verbindlichkeit erfolgte den Angaben des Klägervertreters im Klageverfahren zufolge zinslos unter Berücksichtigung der Liquidität der Gesellschaft; die Verbindlichkeit sei im Wirtschaftsjahr 2000/2001 vollständig getilgt gewesen. Im November 1995 verpachtete die Klägerin auch dieses Grundstück zur Substanzausbeute an den Abbauunternehmer. Mit der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1996 erklärte die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den Erlösen hatte sie dabei AfS hinsichtlich des Kiesvorkommens für das Abbaugebiet 1 in Höhe von ... DM und für das Abbaugebiet 2 in Höhe von ... DM, insgesamt ... DM, gegenübergestellt. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung u.a. für das Streitjahr 1996 erging am 23. Juni 1999 ein nach § 164 Abs. 2 AO geänderter Feststellungsbescheid, in dem ein Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr 1996 in Höhe von ... DM festgestellt wurde. Das FA versagte für beide Abbaugebiete die geltend gemachten AfS.

Einsprüche und Klage hatten keinen Erfolg. Das Urteil des FG ist in EFG 2013, 421 veröffentlicht.

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (BFH-Urteil vom 4.2.2016, IV R 46/12). Im Ergebnis hat das FG zu Recht entschieden, dass es sich bei der Übertragung des Grundstücks und des Kiesvorkommens im Streitjahr 1993 um eine Einlage gehandelt hat mit der Folge, dass die Klägerin das Kiesvorkommen in ihrer Gesamthandsbilanz mit dem Teilwert anzusetzen hatte, aber weder in 1993 noch in 1996 für die Abbau bedingte Substanzverringerung AfS nach § 7 Abs. 6 EStG oder eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vornehmen durfte. Im Ergebnis zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass A die Grundstücke und das Kiesvorkommen in das Gesamthandsvermögen der Klägerin nicht gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht, sondern unentgeltlich eingelegt hat. Denn der Gegenwert der Wirtschaftsgüter wurde (wie im Vertrag auch ausdrücklich vorgesehen) ausschließlich dem Kapitalkonto II des A gutgeschrieben. Jedenfalls reicht dies für eine Einbringung gegen Gesellschaftsrechte nicht aus. Zu Recht hat das FG entschieden, dass die aufgrund des Abbaus eingetretene Verringerung der Substanz des Kiesvorkommens auch nicht durch eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG berücksichtigt werden kann. Denn auch insoweit würde die gesetzgeberisch gewollte Besteuerung der Abbauerträge vereitelt.




nach oben