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Abgrenzung zwischen steuerpflichtigem Arbeitslohn und Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers

28.04.2014  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Kennen Sie GÜBI – das ganz überwiegend eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers? Wie Gerichte Zuwendungen auf dieser Basis von solchen mit Entlohnungscharakter abgrenzen, stellt Ihnen Ihr Steuerrechtsexperte Volker Hartmann im heutigen Fachartikel vor.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich jüngst mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Teilnahme von Arbeitnehmern an einer sog. Sensibilisierungswoche als Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zu qualifizieren ist, oder ob es sich hierbei um Arbeitslohn handelt. In diesem Zusammenhang stellte ein Arbeitgeber bei seinem Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft.

Der Arbeitgeber beabsichtigte, für seine Arbeitnehmer ein einwöchiges Seminar zur Vermittlung grundlegender Kenntnisse über einen gesunden Lebensstil zu durchzuführen. Ziel der Veranstaltung sollte es sein, die Leistungsfähigkeit sowie die Motivation der Arbeitnehmer aufgrund der demografischen Entwicklung und der zunehmend alternden Belegschaft zu erhalten.

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Die Kosten für das Seminar sollten sich auf ca. 1.300 Euro pro Person belaufen, abzüglich eines Zuschusses von der Krankenkasse in Höhe von 400 Euro, also auf insgesamt 900 Euro. Die Kosten für die Übernachtungs-, Verpflegungs- und Seminarkosten sollte der Arbeitgeber übernehmen. Die Fahrtkosten hingegen mussten von den Arbeitnehmern getragen werden. Darüber hinaus wurden die Arbeitnehmer für die Teilnahme an der Veranstaltung nicht von der Arbeitszeit freigestellt, sondern mussten Urlaub nehmen bzw. ein Zeitguthaben verwenden.

Das Finanzamt vertrat im Rahmen der vom Arbeitgeber gestellten Anrufungsauskunft die Auffassung, dass es sich bei dieser Maßnahme nicht um eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern vielmehr um Arbeitslohn handelt, der der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist.

Nach Maßgabe von § 3 Nr. 34 EStG käme jedoch eine (teilweise) Steuerbefreiung für Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung in Höhe von 500 Euro pro Arbeitnehmer in Betracht.

Urteil FG Düsseldorf vom 18.04.13

Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte mit Urteil vom 18.04.13, 16 K 922/12 L, die Rechtsauffassung des Finanzamtes. Danach handelt es sich bei den geplanten Aufwendungen des Arbeitgebers nicht um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern um (steuerpflichtige) Zuwendungen mit Entlohnungscharakter.

Eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers kommt nach gefestigter Rechtsprechung immer nur dann in Betracht, wenn sich die Aufwendungen des Arbeitgebers bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht als Entlohnung für geleistete Dienste, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung erweisen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Das Finanzgericht erkannte, dass die geplante Maßnahme zwar in gewisser Weise auch im Interesse des Arbeitgebers liegt. Dieses Interesse ist jedoch nicht so gewichtig, dass es in der Lage ist, den Arbeitslohncharakter der Zuwendungen zu überlagern.

Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen immer nur dann vor, wenn das Interesse des Arbeitgebers deutlich gewichtiger ist als die Interessen der Arbeitnehmer. Die eigenen Interessen der Arbeitnehmer müssen dem Interesse des Arbeitgebers dabei deutlich untergeordnet sein. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Dafür spricht nach Auffassung des Finanzgerichtes auch, dass ein Teil der Reisekosten, nämlich die Fahrtkosten, von den Arbeitnehmern getragen werden sollten und dass die Arbeitnehmer Urlaub nehmen mussten, anstelle von der Arbeit freigestellt zu werden.

Aufteilung der Aufwendungen

Nach neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BFH-Beschluss vom 21.9.2009, GrS 1/06 und BFH-Urteil vom 11.03.2010, VI R 7/08) kann bei gemischt veranlassten Aufwendungen, also bei Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, eine Aufteilung in einen beruflich und einen privat veranlassten Anteil in Betracht kommen. Dies ist im hier streitigen Sachverhalt jedoch nicht möglich, weil der Charakter der Sachzuwendungen nur einheitlich beurteilt werden kann. Im hier vorliegenden Fall kann keine Aufteilung durchgeführt werden, weil die jeweiligen Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass eine sachlich gerechtfertigte Trennung nicht möglich ist.

Bei dem hier vorliegenden Sachverhalt steht vielmehr eine gesundheitspräventive Maßnahme deutlich im Vordergrund. Dafür spricht, dass nach Angaben des Arbeitgebers Erstattungen der Krankenversicherungen in Höhe von ca. 400 Euro pro Teilnehmer gewährt werden sollten. Derartige Maßnahmen hat der Gesetzgeber nach Maßgabe von § 3 Nr. 34 EStG grundsätzlich als Arbeitslohn eingestuft. Aufgrund einer besonderen Förderungswürdigkeit lässt der Gesetzgeber derartige Aufwendungen jedoch bis zu einem Betrag in Höhe von 500 Euro jährlich pro Arbeitnehmer steuerfrei.

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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