21.06.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Finanzgericht Münster.
Dies gilt auch dann, wenn eine solche Rücklage bereits vor der Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts auf einen anderen Betrieb übertragen wird, wie der 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 13.05.2016 (Az. 7 K 716/13 E) entschieden hat.
Im Streitfall bildeten die Eltern des Klägers für einen Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb eine Rücklage nach §§ 6b,c EStG. Ende 2006 erwarb der Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb. Seine Eltern wiesen die § 6b-Rücklage daraufhin zum 31.12.2006 im Betriebsvermögen einer KG aus, deren Gesellschafter sie waren. Im Folgejahr übertrugen sie die Rücklage auf die Herstellungskosten eines im Jahr 2007 im Betriebsvermögen der KG fertig gestellten Gebäudes. Das Finanzamt hielt die Übertragung unter Berufung auf die Einkommensteuerrichtlinien, nach denen die Übertragung einer Rücklage erst im Zeitpunkt und nur im Umfang ihres Abzugs bei Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts möglich sein soll, nicht für zulässig.
Die hiergegen erhobene Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Der Senat lehnte die entgegenstehende Verwaltungsauffassung ab. Aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung lasse sich, so der Senat, keine zeitliche Einschränkung dahingehend herleiten, dass das Ersatzwirtschaftsgut vor der Übertragung der Rücklage fertig gestellt sein müsse. Eine Übertragung der Rücklage sei auch bereits zeitlich vor einem Abzug und grundsätzlich sogar unabhängig von einem Abzug von den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Ersatzwirtschaftsguts im anderen Betrieb möglich. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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