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Übernahme der Kosten für eine eigene Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber

24.03.2016  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Stellt die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber steuerpflichtigen Arbeitslohn dar? Steuerrechtsexperte Volker Hartmann hat sich mit der aktuellen Rechtsprechung auseinandergesetzt.

Bereits mit Urteil vom 26.07.07, VI R 64/06 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Das Finanzgericht Hamburg kam mit Urteil vom 04.11.2014, 2 K 95/14 nur auf den ersten Blick zu einem anderen Ergebnis. Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen vom 19.11.15 klargestellt, dass hierbei zu unterscheiden ist, ob es sich um eine eigene Berufshaftpflichtversicherung oder um eine Berufshaftpflichtversicherung der Arbeitnehmer handelt, also um eine Versicherung, zu deren Abschluss der Arbeitnehmer verpflichtet ist.

1.) BFH-Urteil vom 19.11.15, VI R 74/14 – Prämien für eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH

Nach Auffassung des Finanzgerichtes (vgl. Urteil Finanzgericht Hamburg vom 04.11.2014, 2 K 95/14) führt die Übernahme der Prämien für eine eigene Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Laut BFH-Urteil vom 19.11.15, VI R 74/14, führt eine eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den angestellten Rechtsanwälten. Die Rechtsanwalts-GmbH wendet durch die Übernahme der Prämien als Arbeitgeberin weder Barlohn noch einen geldwerten Vorteil in Form von Versicherungsschutz zu.

Im hier streitigen Sachverhalt hat eine Rechtsanwalts-GmbH für ihre Zulassung u. a. eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es sich hierbei um einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil für die angestellten Rechtsanwälte handelt.

Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn der Prämien für eine Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass der vom Arbeitgeber erworbene Versicherungsschutz zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden seinem eigenen Versicherungsschutz dient. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und notwendige Voraussetzung für die gewerbliche rechtsberatende Tätigkeit des Arbeitgebers.

Sowohl ein als Rechtsanwalt angestellter Arbeitnehmer als auch eine Rechtsanwalts-GmbH als Arbeitgeberin sind unabhängig voneinander zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der Haftpflichtrisiken für Vermögensschäden verpflichtet.

Steuerpflichtiger Arbeitslohn der Prämien für eine Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitnehmers

Im Gegensatz der Kostentragung für eine eigene Berufshaftpflichtversicherung führt die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber zu einem geldwerten Vorteil und damit zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (vgl. BFH-Urteil vom 26.07.07, VI R 64/06, bestätigt durch BFH-Urteil vom 19.11.15, VI R 74/14, Rz. 16).

2. BFH-Urteil vom 19.11.15, VI R 47/14 – Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses

Analog zur lohnsteuerlichen Behandlung von Prämien für eine eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.15, VI R 74/14) führt auch die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Die Mitversicherung der angestellten Klinikärzte stellt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keine Gegenleistung für die Beschäftigung dar. Auch in diesem Fall ging der Bundesfinanzhof von einer Leistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers aus.


Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers
kein Arbeitslohn,
Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers

Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitnehmers
Übernahme der Prämien durch den Arbeitgeber ist steuerpflichtiger Arbeitslohn



Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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