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Überblick über die wichtigsten Verjährungsvorschriften

05.04.2012  — Inken Lippek.  Quelle: FibuGate.

Wenn ein Anspruch verjährt ist, kann er aufgrund Zeitablaufs nicht mehr geltend gemacht werden, sofern der Anspruchsgegner sich auf die Verjährung des Anspruchs beruft. Das Rechtsinstitut der Verjährung soll bewirken, dass nach einer gewissen Frist Rechtsfrieden eintritt und nach allzu langer Zeit nicht mehr über alte Ansprüche gestritten wird.

1. Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, § 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Die dreijährige Verjährungsfrist gilt zum Beispiel für den Anspruch des Käufers einer beweglichen Sache auf Lieferung derselben und den entsprechenden Entgeltanspruch des Verkäufers. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt immer dann, wenn keine Sonderegelung zum tragen kommt.

2. Wichtige Sonderregelungen (Beispiele)

  • In 10 Jahren verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung, § 196 BGB.

  • In 30 Jahren verjähren u.a. Ansprüche auf Herausgabe aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, ferner rechtskräftig festgestellte Ansprüche, § 197 BGB.

  • In fünf Jahren verjähren Mängelansprüche beim Kauf eines Bauwerks, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

  • In zwei Jahren verjähren Mängelansprüche bei anderen Kaufverträgen (insbesondere bei beweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

  • In fünf Jahren verjähren Mängelansprüche bei einem Werkvertrag über ein Bauwerk, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB; bei Werkleistungen, die auf Herstellung, Wartung oder Veränderung (z. B. Reparatur) einer Sache gerichtet sind, in zwei Jahren, § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB; im übrigen in drei Jahren, § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB.

  • In zwei Jahren verjähren die Ansprüche des Reisenden bei einem Reisevertrag, § 651g Abs. 2 BGB.

  • In einem Jahr verjähren Ansprüche aus gewerblichen Transportverträgen nach §§ 407 ff. HGB, § 439 Abs. 1 S. 1 HGB; abweichend davon verjähren die Ansprüche in drei Jahren, sofern vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten des Schuldners in Bezug auf Schäden am Transportgut oder bei Verspätungsschäden vorliegt, § 439 Abs. 1 S. 2 HGB. Dasselbe gilt für Ansprüche aus Umzugsverträgen, Verträgen über multimodalen Verkehr, Speditionsverträge und Lagerverträge.

3. Beginn der Verjährung

Die regelmäßige Verjährung beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Beispiel: Bei einem Anspruch, der 2009 entstanden ist und der der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt, beginnt die Verjährung am 31.12.2009 zu laufen; der Anspruch verjährt daher mit Ablauf des 31.12.2012.

Die Verjährung von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht (im Gesetz) ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. So beginnt zum Beispiel die Verjährung von Mängelansprüchen aus einem Werkvertrag mit der Abnahme der Werkleistung, § 634a Abs. 2 BGB.

4. Wirkung der Verjährung

Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern, § 214 Abs.1 BGB. Die Verjährung wird von einem Gericht im Streitfall nur dann berücksichtigt, wenn die jeweilige Partei, die die Verjährung einwenden möchte, sich darauf beruft.

5. Hemmung und Neubeginn der Verjährung

Unter bestimmten Umständen wird die Verjährung eines Anspruchs gehemmt, d.h. der Lauf der Verjährungsfrist ist quasi „gestoppt“. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Dies gilt zum Beispiel bei Klageerhebung oder Zustellung eines den Anspruch betreffenden Mahnbescheids.

Unter Umständen beginnt die Verjährungsfrist gänzlich neu zu laufen. Dies gilt zum Beispiel, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt hat.

6. Abweichende Regelung durch Vertrag

Die gesetzlichen Verjährungsfristen können durch Vertrag teilweise verlängert oder verkürzt werden. Insbesondere für eine Verkürzung der Verjährungsfristen gelten jedoch Einschränkungen für Verbrauchergeschäfte und bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Autorin:

Inken Lippek ist Rechtsanwältin in Hamburg und vorwiegend in den Bereichen Zivilrecht, allgemeines Vertragsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Immobilienrecht tätig. Frau Lippek ist Partnerin der Sozietät Witt Roschkowski Dieckert – Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte. Aufgrund ihrer Beratungstätigkeit für ein Hamburger Großnotariat hat Frau Lippek umfangreiche Praxiserfahrung insbesondere in der Vertragsgestaltung im gesellschaftsrechtlichen und im immobilienrechtlichen Bereich, aber auch im Erb- und Familienrecht. Frau Lippek ist darüber hinaus als Dozentin für die Handelskammer Hamburg tätig.

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