Aktuelle BMF-Schreiben und BFH-Urteile

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Veröffentlicht: 06. Februar 2020
Aktenzeichen: II S 14/19 und II S 21-23/19

  1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn das Gericht den Hinweis auf einen entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkt unterlässt, mit dem auch ein gewissenhafter und rechtskundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen braucht.
  2. Mit Rügen gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann der Rügeführer, ohne eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend zu machen, im Verfahren der Anhörungsrüge nicht gehört werden.
  3. Eine Gegenvorstellung ist allenfalls zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder erscheine unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar und entbehre jeder gesetzlichen Grundlage.

Urteil vom 22.11.2019

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Veröffentlicht: 06. Februar 2020
Aktenzeichen: IV R 46/16

  1. Klagt eine Personengesellschaft --insoweit aus eigenem Recht-- gegen einen Gewerbesteuermessbescheid und gleichzeitig --insoweit als Prozessstandschafterin ihrer Gesellschafter-- gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid, so handelt es sich, wenn beide Klagen in einem Verfahren zusammengefasst werden, um einen Fall der subjektiven Klagehäufung.
  2. Wird über das Vermögen der Personengesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist es regelmäßig zweckmäßig, das Verfahren betreffend Gewinnfeststellung abzutrennen, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dieses Verfahren keinen Einfluss hat.

Urteil vom 27.11.2019

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Veröffentlicht: 06. Februar 2020
Aktenzeichen: V B 70/18

Auch bei einer Leistungserbringung durch Haupt- und Subunternehmer bestimmen sich Leistender und Leistungsempfänger --wie sonst auch-- entsprechend ständiger BFH-Rechtsprechung nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Von dem Handeln des Subunternehmers im eigenen Namen gegenüber dem Hauptunternehmer ist zu unterscheiden, dass der Subunternehmer, wenn er in unmittelbaren Kontakt zum Kunden des Hauptunternehmers tritt, als dessen Gehilfe erscheint und insoweit in dessen Namen handelt.

Urteil vom 26.11.2019

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Veröffentlicht: 06. Februar 2020
Aktenzeichen: X B 89/18

Die Pensionsleistungen der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) stellen Ruhegelder nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar.

(Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 22.11.2006 - X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402 und vom 23.02.2017 - X R 24/15, BFHE 257, 140, BStBl II 2017, 636)

Urteil vom 06.06.2019

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Veröffentlicht: 25.11.2019
Aktenzeichen: IX B 71/19

  1. Eine schlüssige Divergenzrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer --unter Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze-- darlegt, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, ein anderes Bundesgericht oder ein anderes FG.
  2. Der Beschwerdeführer hat sein Rügerecht nach § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO verloren, wenn er die behauptete Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 52 FGO i.V.m. § 169 GVG) in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht, sondern weiter zur Sache verhandelt und einen Klageantrag gestellt hat.

Urteil vom 22.10.2019

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Veröffentlicht: 06. Februar 2020
Aktenzeichen: VII R 61/18

Ein Duldungsbescheid, der den Anfechtungsgegner verpflichtet, die Vollstreckung nach dem AnfG zu dulden, muss keine zusätzliche Bedingung i.S. des § 14 AnfG enthalten, wenn die Steuerfestsetzung rechtsbeständig ist, auch wenn sie noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 23.10.2018 - VII R 21/18, BFHE 262, 335, BStBl II 2019, 299).

Urteil vom 22.10.2019

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Veröffentlicht: 06. Februar 2020
Aktenzeichen: IV R 9/18

Es bedarf jeweils einer selbständigen gesonderten und einheitlichen Feststellung für Unter- und Obergesellschaft, wenn Einkünfte aus der atypisch stillen Beteiligung einer Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft festgestellt werden.

Urteil vom 07.11.2019

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Veröffentlicht: 28. Januar 2020

Geschäftszeichen: IV B 6 - S 1315/19/10030 :015 2020/0011158

Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2020 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2020 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).

Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen

  1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11. März 2011, Seite 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1),
  2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II Seiten 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,
  3. Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1) geschlossen haben, sowie
  4. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen erfolgen kann.

Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30. September 2020 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2020 dem BZSt zu übermitteln haben (vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2020).

Zunächst werden in die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2020 alle Staaten aufgenommen, welche sich zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen international bekannt haben. Sofern diese alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erfüllen, werden diese nach Prüfung in die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2020 übernommen.

Die Bekanntmachung einer finalen FKAustG-Staatenaustauschliste 2020 erfolgt im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bis Ende Juni 2020.

Das vollständige BMF-Schreiben inkl. vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2020 lesen Sie hier »

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Veröffentlicht: 30. Januar 2020
Aktenzeichen: VI R 25/17

Für den freiwilligen Landtausch gelten einkommensteuerrechtlich dieselben Folgen wie beim Regelflurbereinigungs- und beim Baulandumlegungsverfahren. Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs ist daher nicht nach den für den (freiwilligen) Tausch von Wirtschaftsgütern maßgeblichen Grundsätzen des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zu beurteilen, sondern --soweit Wertgleichheit besteht-- einkommensteuerrechtlich neutral.

Urteil vom 23.10.2019

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Veröffentlicht: 30. Januar 2020
Aktenzeichen: V B 44/18

  1. NV: Ein Urteil ist auch dann nicht i.S. des § 119 Nr. 6 FGO mit Gründen versehen, wenn die Gründe nur zum Teil fehlen und das Gericht ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das für sich allein den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bildet, auch als Teil eines eigenständigen Anspruchs übergangen hat.
  2. NV: Die ertragssteuerliche Beurteilung eines Sachverhalts ist für die umsatzsteuerrechtliche Bewertung nicht maßgebend.
  3. NV: Deshalb können Fragen nach der Unternehmereigenschaft i.S. des § 2 Abs. 1 UStG und nach den Steuerbefreiungen i.S. des § 4 UStG nicht allein mit Hinweis auf ertragsteuerliche Gesichtspunkte beantwortet werden.

Urteil vom 12.11.2019

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Veröffentlicht: 30. Januar 2020
Aktenzeichen: VI R 9/17

  1. NV: Für den freiwilligen Landtausch gelten einkommensteuerrechtlich dieselben Folgen wie beim Regelflurbereinigungs- und beim Baulandumlegungsverfahren. Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs ist daher nicht nach den für den (freiwilligen) Tausch von Wirtschaftsgütern maßgeblichen Grundsätzen des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zu beurteilen, sondern --soweit Wertgleichheit besteht-- einkommensteuerrechtlich neutral.
  2. NV: Zahlt ein Landwirt im Zeitpunkt der Anschaffung einen höheren Preis für ein Grundstück, als sich nach der amtlichen Richtwertkarte ergibt (sog. Überpreis), gilt auch in diesem Fall die Vermutung, dass der Teilwert den Anschaffungskosten entspricht (Anschluss an das BFH-Urteil vom 26.06.2007 - IV R 71/04, BFH/NV 2008, 347).
  3. NV: Eine Abschreibung auf den Verkehrswert kommt bei Zahlung eines Überpreises grundsätzlich nicht in Betracht.

Urteil vom 23.10.2019

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Veröffentlicht: 30. Januar 2020
Aktenzeichen: XI R 33/18

  1. Die Inhaberschaft von Anteilen an einer GmbH reicht (im Gegensatz zur Inhaberschaft von Vermögenswerten dieser GmbH) für sich genommen nicht hin, um eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit der Veräußerin fortführen zu können.
  2. Anders kann es sein, wenn die bisherige Organträgerin die Anteile an der GmbH an die neue Organträgerin überträgt.

Urteil vom 18.09.2019

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Veröffentlicht: 30. Januar 2020
Aktenzeichen: XI R 39/17

  1. NV: Die für die wirtschaftliche Eingliederung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG erforderliche Verflechtung der Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft kann auf entgeltlichen Leistungen des Mehrheitsgesellschafters (Organträger) gegenüber seiner Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) beruhen, wenn diesen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche (geringfügige) Bedeutung zukommt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn eine Rechtsanwalts-GmbH Rechtsanwalts-Dienstleistungen von ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer, einem Rechtsanwalt, bezieht.
  2. NV: Für solche Innenumsätze wird kein unrichtiger Steuerbetrag nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldet, weil Abrechnungen über diese Umsätze mit gesondertem Steuerausweis keine tauglichen Rechnungen i.S. des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG sind.

Urteil vom 18.09.2019

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Veröffentlicht: 30. Januar 2020
Aktenzeichen: XI R 3/19

  1. NV: Bei der Entscheidung, ob einer der in § 20 EStG aufgeführten Tatbestände erfüllt ist, kommt es darauf an, wie sich das jeweilige Rechtsgeschäft aus der Sicht des Kapitalanlegers als Leistungsempfänger bei objektiver Betrachtungsweise darstellt.
  2. NV: Die freie Entscheidung des Steuerpflichtigen zur Wiederanlage als Voraussetzung für den Zufluss des Anlageertrags wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Steuerpflichtige ggf. berechtigt gewesen wäre, den Anlagevertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.
  3. NV: Art. 23 Abs. 2 letzter Satz DBA-USA 1989 a.F., dem zufolge im Sinne dieses Absatzes Gewinne oder Einkünfte einer in Deutschland ansässigen Person (nur dann) als aus Quellen in den USA stammend gelten, wenn sie in Übereinstimmung mit diesem Abkommen in den USA besteuert werden, führt dann, wenn die betreffenden Einkünfte in den USA tatsächlich nicht besteuert werden, zu einem Rückfall des Besteuerungsrechts an Deutschland ("subject to tax").
  4. NV: Die Voraussetzungen eines Wechsels von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode ("switch-over") nach Art. 23 Abs. 4 Buchst. b DBA-USA 1989 n.F. sind nicht schon allein aufgrund des Umstands erfüllt, dass die betreffenden Einkünfte in den USA tatsächlich nicht besteuert worden sind.
  5. NV: Aus den gesteigerten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO ergibt sich nicht, dass der Steuerpflichtige im Finanzgerichtsprozess die Einzelheiten entscheidungserheblichen ausländischen Rechts darzulegen hat. Vielmehr gehört es zu den Aufgaben des FG als Tatsacheninstanz, das maßgebliche ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln.

Urteil vom 27.03.2019

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Veröffentlicht: 30. Januar 2020
Aktenzeichen: V R 12/17

NV: Eine nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigte Rechnung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.10.2016 - V R 26/15, BFHE 255, 348, und EuGH-Urteil Senatex vom 15.09.2016 C-518/14, EU:C:2016:691).

Urteil vom 05.09.2019

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Veröffentlicht: 30. Januar 2020
Aktenzeichen: XI R 3/19 und XI R 7/19

  1. Steht Art. 168 Buchst. a in Verbindung mit Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug in den Fällen, in denen ein Zuordnungswahlrecht beim Leistungsbezug besteht, ausgeschlossen ist, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung keine für die Finanzbehörden erkennbare Zuordnungsentscheidung abgegeben wurde?
  2. Steht Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der eine Zuordnung zum privaten Bereich unterstellt wird bzw. eine dahingehende Vermutung besteht, wenn keine (ausreichenden) Indizien für eine unternehmerische Zuordnung vorliegen?

Urteil vom 18.09.2019

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Veröffentlicht: 30. Januar 2020
Aktenzeichen: VIII R 26/17

  1. Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG in der vor dem Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 geltenden Fassung (EStG a.F.) sind für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt wurden, nicht mehr zulässig.
  2. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 52 Abs. 23 EStG dergestalt, dass sich Sonderabschreibungen für nach dem 31.12.2007 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter, für die eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. gebildet worden war, noch nach § 7g Abs. 1 EStG a.F. richten, ist nicht geboten, um eine verfassungswidrige Verletzung schützenswerten Vertrauens zu verhindern.

Urteil vom 06.08.2019

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Veröffentlicht: 30. Januar 2020
Aktenzeichen: X R 43/17

Konnte der Steuerpflichtige in rentenrechtlich zulässiger Weise Nachzahlungen von Vorsorgebeiträgen für ein vorangegangenes Kalenderjahr leisten, die jedoch erst im Zahlungsjahr rentenrechtlich wirksam werden, sind diese Beiträge im Rahmen der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG als Beiträge für das Jahr zu berücksichtigen, für das sie zulässigerweise geleistet wurden.

Urteil vom 04.09.2019

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Veröffentlicht: 30. Januar 2020
Aktenzeichen: V R 14/18

Der Vorsteuerabzug setzte nach der Rechtslage im Jahr 1999 eine Rechnung oder Gutschrift in Papierform voraus.

Urteil vom 15.10.2019

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Veröffentlicht: 30. Januar 2020
Aktenzeichen: VII R 31/18

  1. Säumniszuschläge entstehen gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kraft Gesetzes.
  2. Nach Rückkehr ins reguläre Insolvenzverfahren sind die während der Masseunzulänglichkeit geltenden Aufrechnungsverbote nicht mehr anzuwenden.

Urteil vom 17.09.2019

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Veröffentlicht: 30. Januar 2020
Aktenzeichen: IV R 59/16

  1. Der vortragsfähige Gewerbeverlust i.S. des § 10a GewStG geht unter, wenn zum Schluss des Erhebungszeitraums zwar eine die einkommensteuerrechtliche Existenz des Betriebs unberührt lassende Betriebsunterbrechung ("ruhender Gewerbebetrieb") gegeben ist, gewerbesteuerrechtlich hiermit aber die werbende Tätigkeit nicht nur vorübergehend unterbrochen bzw. eine andersartige werbende Tätigkeit aufgenommen wird. Es entfällt die für die Verlustfeststellung erforderliche Unternehmensidentität.
  2. Bei einer Besitzpersonengesellschaft besteht die Unternehmensidentität jedenfalls so lange fort, als sie mit der nämlichen Betriebskapitalgesellschaft sachlich und personell verflochten bleibt.

Urteil vom 30.10.2019

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Veröffentlicht: 23. Januar 2020
Aktenzeichen: II B 49/19

NV: Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen und erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat.

Urteil vom 28.11.2019

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Veröffentlicht: 13. Januar 2020

Bezug: TOP 21 der Sitzung AO IV/2019

Geschäftszeichen: IV A 3 -S 0130/19/10017 :004 2019/1129406

Seit dem 25. Mai 2018 ist die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-nenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) - im Folgenden: DSGVO - unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ziel der DSGVO ist ein gleichwertiges Schutz-niveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten in allen Mitgliedstaaten.

Ihrem Charakter als Grundverordnung folgend, enthält die DSGVO konkrete, an die Mitglied-staaten gerichtete Regelungsaufträge sowie mehrere Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber. Durch das Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) und das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungs-gesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) wurden das Bundes-datenschutzgesetz (BDSG), das FVG und die AO mit Wirkung ab dem 25. Mai 2018 an die DSGVO angepasst.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei Anwendung der DSGVO und der AO seit dem 25. Mai 2018 in allen offenen Fällen Folgendes:

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Veröffentlicht: 13. Januar 2020

Bezug: TOP 21 der Sitzung AO IV/2019

Geschäftszeichen: IV A 3 -S 0130/19/10017 :004 2019/1129406

Seit dem 25. Mai 2018 ist die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-nenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) - im Folgenden: DSGVO - unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ziel der DSGVO ist ein gleichwertiges Schutz-niveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten in allen Mitgliedstaaten.

Ihrem Charakter als Grundverordnung folgend, enthält die DSGVO konkrete, an die Mitglied-staaten gerichtete Regelungsaufträge sowie mehrere Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber. Durch das Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) und das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungs-gesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) wurden das Bundes-datenschutzgesetz (BDSG), das FVG und die AO mit Wirkung ab dem 25. Mai 2018 an die DSGVO angepasst.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei Anwendung der DSGVO und der AO seit dem 25. Mai 2018 in allen offenen Fällen Folgendes:

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Veröffentlicht: 10. Januar 2020

Bezug: BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2019 -III C 3 -S 7133/19/10002:004 (2019/1055631) -

Geschäftszeichen: III C 3 -S 7133/19/10002 :004 2019/1141457

Mit Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde § 6 Abs. 3a UStG durch Artikel 12 Nummer 6 geändert.

Diese Änderung sieht die zeitlich befristete Einführung einer Wertgrenze für Ausfuhr-lieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr vor. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr werden mit Wirkung zum 1. Januar 2020 erst ab einem Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer von 50 Euro von der Umsatzsteuer befreit. Dadurch werden Änderungen im Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr und im Vordruckmuster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr“ notwendig.

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Veröffentlicht: 10. Januar 2020

Bezug: BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2019 -III C 3 -S 7133/19/10002:004 (2019/1055631) -

Geschäftszeichen: III C 3 -S 7133/19/10002 :004 2019/1141457

Mit Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde § 6 Abs. 3a UStG durch Artikel 12 Nummer 6 geändert.

Diese Änderung sieht die zeitlich befristete Einführung einer Wertgrenze für Ausfuhr-lieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr vor. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr werden mit Wirkung zum 1. Januar 2020 erst ab einem Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer von 50 Euro von der Umsatzsteuer befreit. Dadurch werden Änderungen im Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr und im Vordruckmuster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr“ notwendig.

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Veröffentlicht: 10. Januar 2020

Bezug: BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2019 -III C 3 -S 7133/19/10002:004 (2019/1055631) -

Geschäftszeichen: III C 3 -S 7133/19/10002 :004 2019/1141457

Mit Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde § 6 Abs. 3a UStG durch Artikel 12 Nummer 6 geändert. Diese Änderung sieht die zeitlich befristete Einführung einer Wertgrenze für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr vor.

Danach werden Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr mit Wirkung zum 1. Januar 2020 erst ab einem Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer von 50 Euro von der Umsatzsteuer befreit. Die Wertgrenze entfällt zum Ende des Jahres, in dem das bereits in Vorbereitung befindliche IT-Verfahren zur automatisierten Erteilung der Aus-fuhr- und Abnehmerbescheinigungen in Deutschland in den Echtbetrieb geht (§ 6 Abs. 3a Satz 2 UStG).

Unionsrechtliche Grundlage der Einführung einer solchen Wertgrenze ist Artikel 147 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach gilt die Steuerbefreiung im nichtkommerziellen Reiseverkehr nur dann, wenn der Gesamtwert der Lieferung des jeweili-gen Gegenstands einschließlich Mehrwertsteuer mehr als 175 Euro beträgt. Die Mitglied-staaten können jedoch auch eine Lieferung, deren Gesamtwert unterhalb dieser Wertgrenze liegt, von der Steuer befreien.

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Veröffentlicht: 10. Januar 2020

Bezug: BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2019 -III C 3 -S 7133/19/10002:004 (2019/1055631) -

Geschäftszeichen: III C 3 -S 7133/19/10002 :004 2019/1141457

Mit Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde § 6 Abs. 3a UStG durch Artikel 12 Nummer 6 geändert. Diese Änderung sieht die zeitlich befristete Einführung einer Wertgrenze für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr vor.

Danach werden Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr mit Wirkung zum 1. Januar 2020 erst ab einem Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer von 50 Euro von der Umsatzsteuer befreit. Die Wertgrenze entfällt zum Ende des Jahres, in dem das bereits in Vorbereitung befindliche IT-Verfahren zur automatisierten Erteilung der Aus-fuhr- und Abnehmerbescheinigungen in Deutschland in den Echtbetrieb geht (§ 6 Abs. 3a Satz 2 UStG).

Unionsrechtliche Grundlage der Einführung einer solchen Wertgrenze ist Artikel 147 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach gilt die Steuerbefreiung im nichtkommerziellen Reiseverkehr nur dann, wenn der Gesamtwert der Lieferung des jeweili-gen Gegenstands einschließlich Mehrwertsteuer mehr als 175 Euro beträgt. Die Mitglied-staaten können jedoch auch eine Lieferung, deren Gesamtwert unterhalb dieser Wertgrenze liegt, von der Steuer befreien.

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Veröffentlicht: 14. Januar 2020

Geschäftszeichen: III C 2 -S 7244/19/10004 :001 2019/1104914

I. Der BFH hatte mit Urteil vom 23. September 2015, V R 4/15 (BStBl II 2016, S. 494) zum Verkehr mit Taxen entschieden, dass es für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unbeachtlich ist, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt. Der Abschnitt 12.13. Abs. 7 UStAE wurde entsprechend angepasst.

Aus der Praxis sind Fragen zur Übertragbarkeit des BFH-Urteils auf Personenbeförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Bussen gestellt worden.

II. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2020 - III C 3 - S 7133/19/10002 :004 -(2019/1141457), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, Abschnitt 12.13. Abs. 5 UStAE wie folgt geändert:

  1. Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 6 eingefügt:
    „ Eine begünstigte Personenbeförderungsleistung setzt nicht voraus, dass sie durchden Genehmigungsinhaber (§ 2 Abs. 1 PBefG) mit eigenbetrieblichen Kraftomnibussen erbracht wird. Hinsichtlich des Leistungsverhältnisses zwischenAuftraggeber und Subunternehmer ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um einenicht begünstigte Gestellungsleistung, wie z. B. die Anmietung eines Busses, oder umeine begünstigungsfähige Beförderungsleistung, z. B. auf Grund eines Betriebsfüh-rungsübertragungsvertrages, handelt. Nur der Genehmigungsinhaber kann auf die von ihm erbrachten Beförderungsleistungen den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden. 6Eine Genehmigung für den Mietomnibusverkehr ist nicht ausreichend.“
  2. Die bisherigen Sätze 3 bis 10 werden die neuen Sätze 7 bis 14.
  3. III. Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

    Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht

    Im Auftrag

    Zum Artikel

Veröffentlicht: 14. Januar 2020

Geschäftszeichen: III C 2 -S 7244/19/10004 :001 2019/1104914

I. Der BFH hatte mit Urteil vom 23. September 2015, V R 4/15 (BStBl II 2016, S. 494) zum Verkehr mit Taxen entschieden, dass es für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unbeachtlich ist, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt. Der Abschnitt 12.13. Abs. 7 UStAE wurde entsprechend angepasst.

Aus der Praxis sind Fragen zur Übertragbarkeit des BFH-Urteils auf Personenbeförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Bussen gestellt worden.

II. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2020 - III C 3 - S 7133/19/10002 :004 -(2019/1141457), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, Abschnitt 12.13. Abs. 5 UStAE wie folgt geändert:

  1. Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 6 eingefügt:
    „ Eine begünstigte Personenbeförderungsleistung setzt nicht voraus, dass sie durchden Genehmigungsinhaber (§ 2 Abs. 1 PBefG) mit eigenbetrieblichen Kraftomnibussen erbracht wird. Hinsichtlich des Leistungsverhältnisses zwischenAuftraggeber und Subunternehmer ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um einenicht begünstigte Gestellungsleistung, wie z. B. die Anmietung eines Busses, oder umeine begünstigungsfähige Beförderungsleistung, z. B. auf Grund eines Betriebsfüh-rungsübertragungsvertrages, handelt. Nur der Genehmigungsinhaber kann auf die von ihm erbrachten Beförderungsleistungen den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden. 6Eine Genehmigung für den Mietomnibusverkehr ist nicht ausreichend.“
  2. Die bisherigen Sätze 3 bis 10 werden die neuen Sätze 7 bis 14.
  3. III. Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

    Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht

    Im Auftrag

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Veröffentlicht: 18. Dezember 2019

Geschäftszeichen: IV B 2 -S 1301-JAPAN/0-11 2019/1094483

Auf der Grundlage des Artikels 26 des deutsch-japanischen Doppelbesteuerungsabkommens wurde am 9. August 2019 mit der zuständigen Behörde Japans die anliegende Durchführungs-absprache über die für die Amtshilfe bei der Erhebung steuerlicher Ansprüche anzuwenden-den Verfahren getroffen. Amtshilfefähig sind nach dieser Vereinbarung erhobene Steuern, die am oder nach dem 1. Januar 2017 gezahlt bzw. für Zeiträume ab dem 1. Januar 2017 erhoben wurden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »

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Veröffentlicht: 18. Dezember 2019

Geschäftszeichen: IV B 2 -S 1301-JAPAN/0-11 2019/1094483

Auf der Grundlage des Artikels 26 des deutsch-japanischen Doppelbesteuerungsabkommens wurde am 9. August 2019 mit der zuständigen Behörde Japans die anliegende Durchführungs-absprache über die für die Amtshilfe bei der Erhebung steuerlicher Ansprüche anzuwenden-den Verfahren getroffen. Amtshilfefähig sind nach dieser Vereinbarung erhobene Steuern, die am oder nach dem 1. Januar 2017 gezahlt bzw. für Zeiträume ab dem 1. Januar 2017 erhoben wurden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Veröffentlicht: 15. Januar 2020

Geschäftszeichen: IV B 2 - S 1301/07/10017-11 2020/0029982

Hiermit übersende ich eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungs-abkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommens-verhandlungen.

Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden.

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ist auf Folgendes hinzuweisen:

Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »

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Veröffentlicht: 15. Januar 2020

Geschäftszeichen: IV B 2 - S 1301/07/10017-11 2020/0029982

Hiermit übersende ich eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungs-abkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommens-verhandlungen.

Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden.

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ist auf Folgendes hinzuweisen:

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Veröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: X B 40/19

  1. NV: Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet u.a., dass der Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens das Recht hat, sich vor dem Erlass der Entscheidung zu dem Sachverhalt zu äußern, der der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Daraus folgt zugleich, dass das Gericht derartige Äußerungen entgegennehmen muss.
  2. NV: Die Anforderungen des § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO sind erfüllt, wenn der Kläger dem FG so viele sachverhaltsmäßige Erläuterungen gibt, dass das Gericht die Streitpunkte wenigstens in ihren Grundzügen erkennen kann und so in die Lage versetzt wird, ggf. in einer zweiten Stufe der Klagekonkretisierung von der in § 79b Abs. 2 FGO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen und zu "bestimmten Vorgängen" nähere Sachverhaltserläuterungen zu verlangen. Daraus ergibt sich, dass die Streitkomplexe bis zur Erkennbarkeit "bestimmter Vorgänge" erläutert werden müssen, um den Anforderungen des § 79b Abs. 1 FGO zu genügen.
  3. NV: Auch nach dem Ablauf einer wirksam gesetzten Ausschlussfrist berechtigt § 79b Abs. 3 FGO das Gericht nicht dazu, verspätete vorgelegte Unterlagen nicht einmal entgegenzunehmen und sich dadurch selbst außerstande zu setzen, sich die von § 79b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO zwingend vorausgesetzte Überzeugung von der Verzögerung des Rechtsstreits überhaupt erst bilden zu können.

Urteil vom 11.12.2019

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Veröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: X B 40/19

  1. NV: Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet u.a., dass der Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens das Recht hat, sich vor dem Erlass der Entscheidung zu dem Sachverhalt zu äußern, der der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Daraus folgt zugleich, dass das Gericht derartige Äußerungen entgegennehmen muss.
  2. NV: Die Anforderungen des § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO sind erfüllt, wenn der Kläger dem FG so viele sachverhaltsmäßige Erläuterungen gibt, dass das Gericht die Streitpunkte wenigstens in ihren Grundzügen erkennen kann und so in die Lage versetzt wird, ggf. in einer zweiten Stufe der Klagekonkretisierung von der in § 79b Abs. 2 FGO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen und zu "bestimmten Vorgängen" nähere Sachverhaltserläuterungen zu verlangen. Daraus ergibt sich, dass die Streitkomplexe bis zur Erkennbarkeit "bestimmter Vorgänge" erläutert werden müssen, um den Anforderungen des § 79b Abs. 1 FGO zu genügen.
  3. NV: Auch nach dem Ablauf einer wirksam gesetzten Ausschlussfrist berechtigt § 79b Abs. 3 FGO das Gericht nicht dazu, verspätete vorgelegte Unterlagen nicht einmal entgegenzunehmen und sich dadurch selbst außerstande zu setzen, sich die von § 79b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO zwingend vorausgesetzte Überzeugung von der Verzögerung des Rechtsstreits überhaupt erst bilden zu können.

Urteil vom 11.12.2019

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Veröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: VIII S 14/19 (PKH)

NV: Bei einer offensichtlich unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde, die von einer zur Vertretung berechtigten Person eingelegt wurde, kann gleichzeitig auch ohne Verbindung der Verfahren über die Beschwerde und einen gestellten PKH-Antrag entschieden werden. Für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung für die PKH ist die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig heranzuziehen, denn über beide Verfahren dürfte auch einheitlich in einem Beschluss entschieden werden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist auch offensichtlich unzulässig in diesem Sinne, wenn sie verspätet eingelegt wurde und Wiedereinsetzungsgründe nicht schlüssig dargelegt werden.

Urteil vom 20.11.2019

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Veröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: VIII S 14/19 (PKH)

NV: Bei einer offensichtlich unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde, die von einer zur Vertretung berechtigten Person eingelegt wurde, kann gleichzeitig auch ohne Verbindung der Verfahren über die Beschwerde und einen gestellten PKH-Antrag entschieden werden. Für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung für die PKH ist die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig heranzuziehen, denn über beide Verfahren dürfte auch einheitlich in einem Beschluss entschieden werden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist auch offensichtlich unzulässig in diesem Sinne, wenn sie verspätet eingelegt wurde und Wiedereinsetzungsgründe nicht schlüssig dargelegt werden.

Urteil vom 20.11.2019

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Veröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: IV B 16/19

NV: Bei der im Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 15a EStG dargestellten Kapitalkontenentwicklung handelt es sich um eine nicht selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage.

Urteil vom 27.11.2019

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Veröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: IV B 16/19

NV: Bei der im Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 15a EStG dargestellten Kapitalkontenentwicklung handelt es sich um eine nicht selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage.

Urteil vom 27.11.2019

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Veröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: II B 48/19

  1. NV: § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG enthält keine Fristen für die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs.
  2. NV: Die besondere Verjährungsregelung in § 16 Abs. 4 GrEStG knüpft an die tatsächliche Rückgängigmachung an.
  3. NV: Die Rückgängigmachung ist kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, mit der Folge, dass die Verjährungsfrist erneut begönne.

Urteil vom 4.11.2019

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Veröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: II B 48/19

  1. NV: § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG enthält keine Fristen für die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs.
  2. NV: Die besondere Verjährungsregelung in § 16 Abs. 4 GrEStG knüpft an die tatsächliche Rückgängigmachung an.
  3. NV: Die Rückgängigmachung ist kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, mit der Folge, dass die Verjährungsfrist erneut begönne.

Urteil vom 4.11.2019

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Veröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: VIII B 42/19

NV: Stützt sich ein Beschwerdeführer zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache darauf, die bisherigen Kriterien des BFH zur Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit gleichheitswidriger Begünstigungsausschlüsse im Rahmen des Art. 100 Abs. 1 GG führten zu einer verfassungswidrigen Rechtsschutzlücke, muss er gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO substantiiert sowohl darlegen, welche Norm des einfachen Rechts aus welchen Gründen einen verfassungswidrigen Begünstigungsausschluss verursacht, als auch darlegen, aus welchen Gründen die in der Rechtsprechung zu Art. 100 Abs. 1 GG bislang herangezogenen Kriterien die behauptete Rechtsschutzlücke zur Folge haben.

Urteil vom 13.11.2019

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Veröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: VIII B 42/19

NV: Stützt sich ein Beschwerdeführer zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache darauf, die bisherigen Kriterien des BFH zur Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit gleichheitswidriger Begünstigungsausschlüsse im Rahmen des Art. 100 Abs. 1 GG führten zu einer verfassungswidrigen Rechtsschutzlücke, muss er gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO substantiiert sowohl darlegen, welche Norm des einfachen Rechts aus welchen Gründen einen verfassungswidrigen Begünstigungsausschluss verursacht, als auch darlegen, aus welchen Gründen die in der Rechtsprechung zu Art. 100 Abs. 1 GG bislang herangezogenen Kriterien die behauptete Rechtsschutzlücke zur Folge haben.

Urteil vom 13.11.2019

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Veröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: III R 46/18

NV: Die Beantwortung der Frage, ob ein Kind, das sich zeitweise im Ausland zu Ausbildungszwecken aufhält, seinen inländischen Wohnsitz bei den Eltern beibehält, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet, wobei die objektiven Umstände des jeweiligen Falles zu berücksichtigen sind. Generelle Regeln lassen sich nicht aufstellen. Die Umstände müssen aber nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass das Kind die Wohnung innehat, um sie als solche zu nutzen.

Urteil vom 25.7.2019

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Veröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: III R 46/18

NV: Die Beantwortung der Frage, ob ein Kind, das sich zeitweise im Ausland zu Ausbildungszwecken aufhält, seinen inländischen Wohnsitz bei den Eltern beibehält, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet, wobei die objektiven Umstände des jeweiligen Falles zu berücksichtigen sind. Generelle Regeln lassen sich nicht aufstellen. Die Umstände müssen aber nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass das Kind die Wohnung innehat, um sie als solche zu nutzen.

Urteil vom 25.7.2019

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Veröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: X R 21-22/17; X R 21/17; X R 22/17

  1. NV: Die Zwischenschaltung einer nahe stehenden Person im Rahmen von Grundstücksaktivitäten des Steuerpflichtigen kann im Falle der beabsichtigten Vermeidung eines gewerblichen Grundstückshandels nach der Rechtsprechung des BFH einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO begründen.
  2. NV: Die von dem erwerbenden Ehegatten selbst durch die Erschließung ins Werk gesetzte Wertsteigerung der Grundstücke steht einer abweichenden steuerrechtlichen Zurechnung der Einkunftsquelle grundsätzlich entgegen.

Urteil vom 10.7.2019

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Veröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: X R 21-22/17; X R 21/17; X R 22/17

  1. NV: Die Zwischenschaltung einer nahe stehenden Person im Rahmen von Grundstücksaktivitäten des Steuerpflichtigen kann im Falle der beabsichtigten Vermeidung eines gewerblichen Grundstückshandels nach der Rechtsprechung des BFH einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO begründen.
  2. NV: Die von dem erwerbenden Ehegatten selbst durch die Erschließung ins Werk gesetzte Wertsteigerung der Grundstücke steht einer abweichenden steuerrechtlichen Zurechnung der Einkunftsquelle grundsätzlich entgegen.

Urteil vom 10.7.2019

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Veröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: VI R 48/17

NV: Aufwendungen für die Sanierung einer Grabstätte sind keine außergewöhnliche Belastung. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine über 100 Jahre alte Familiengrabstätte handelt und Standsicherheitsmängel auf Anordnung der Friedhofsverwaltung beseitigt werden.

Urteil vom 22.10.2019

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Veröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: VI R 48/17

NV: Aufwendungen für die Sanierung einer Grabstätte sind keine außergewöhnliche Belastung. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine über 100 Jahre alte Familiengrabstätte handelt und Standsicherheitsmängel auf Anordnung der Friedhofsverwaltung beseitigt werden.

Urteil vom 22.10.2019

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