Änderung des § 6 Abs. 3a UStG durch Artikel 12 Nummer 6 des Gesetzes zur weiterensteuerlichen Förderung der Elektromobilität

16.01.2020  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Veröffentlicht: 10. Januar 2020

Bezug: BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2019 -III C 3 -S 7133/19/10002:004 (2019/1055631) -

Geschäftszeichen: III C 3 -S 7133/19/10002 :004 2019/1141457

Mit Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde § 6 Abs. 3a UStG durch Artikel 12 Nummer 6 geändert. Diese Änderung sieht die zeitlich befristete [...]

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