Zum Begründungerfordernis des § 119 Nr. 6 FGO

30.01.2020  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzhof

Veröffentlicht: 30. Januar 2020
Aktenzeichen: V B 44/18

  1. NV: Ein Urteil ist auch dann nicht i.S. des § 119 Nr. 6 FGO mit Gründen versehen, wenn die Gründe nur zum Teil fehlen und das Gericht ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das für sich allein den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bildet, auch als Teil eines eigenständigen Anspruchs übergangen hat.
  2. NV: Die ertragssteuerliche Beurteilung eines Sachverhalts ist für die umsatzsteuerrechtliche Bewertung nicht maßgebend.
  3. NV: Deshalb können Fragen nach der Unternehmereigenschaft i.S. des § 2 Abs. 1 UStG und nach den Steuerbefreiungen i.S. des § 4 UStG nicht allein mit Hinweis auf ertragsteuerliche Gesichtspunkte beantwortet werden.

Urteil vom 12.11.2019

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