Stand: 02.10.2014
Bild: Rainer Sturm / pixelio.de
Beispielhaft folgender Text: Bei der rechtsfähigen Stiftung sollte dies geschehen, sobald die Anerkennung erfolgt ist, gegebenenfalls nach Aufstockung des Vorstands durch den Stifter/die Stifterin.
Bei der Treuhandstiftung ist der Treuhänder, der sich an die Vorgaben eines Gremiums gebunden hat, auf dessen Beschlüsse angewiesen, um die Geschäfte ordnungsgemäß führen zu können. In einem solchen Fall muss die erste Gremiensitzung zeitnah nach Errichtung einberufen werden, damit der Treuhänder handlungsfähig ist.
Wichtig, sofern nicht der Treuhänder selbst einlädt: Satzungen von Treuhandstiftungen sehen häufig vor, dass der Treuhänder an den Gremiensitzungen teilnimmt; dieser ist dann in jedem Fall einzuladen.
Die Modalitäten der Einberufung richten sich primär nach den Regelungen der Satzung oder der Geschäftsordnung: Dies betrifft die Frage, wer für die Einladung verantwortlich ist, sowie für alle Modalitäten, insbesondere die Art der Einberufung und die zu beachtenden Fristen. Sieht die Satzung dazu nichts vor, gelten nach §§ 86 S. 1, 28 BGB die für Mitgliederversammlungen rechtsfähiger Vereine geltenden Vorschriften (hier: § 32 BGB) und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze: Eine Beschlussfassung erfolgt nach § 32 BGB Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich in Versammlungen (Sitzungen).
Bei der Einberufung dazu müssen Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl mitwirken, die Einberufung muss mit angemessener Frist erfolgen und wegen § 32 BGB Abs. 1 S. 2 BGB die Gegenstände der Beschlussfassung nennen. Ort und Zeit der Sitzung müssen für alle Mitglieder zumutbar sein. Bei Einverständnis aller Mitglieder kann auf die Einhaltung jeglicher Formen und Fristen verzichtet werden.
Quelle: Prof. Dr. Barbara Weitz, Jörg Martin, M.A., Prof. Dr. Burkhard Küstermann
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