Erste praktische Schritte Stiftungen

Stand: 27.11.2018

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Liste_Haken © Gerd Altmann/ pixelio

Anzeige der Organmitglieder bei der Aufsichtsbehörde

Soweit nach Anerkennung der Stiftung weitere Vorstandsmitglieder bestellt wurden, ist dies nach Maßgabe des jeweiligen Landesstiftungsgesetzes der Stiftungsaufsicht anzuzeigen.

Vertretungsbescheinigung

Hinsichtlich der Legitimierung bei Kontoeröffnung und Klärung der Zeichnungsberechtigung ist es ratsam, bei der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde eine Vertretungsbescheinigung zu beantragen.

Kontoeröffnung/Abgeltungssteuer

Zur Einrichtung des Kontos und des Depots der rechtsfähigen Stiftung sind persönlich beizubringen:

  • Kopie des Stiftungsgeschäfts, der Stiftungssatzung und der Anerkennungsurkunde,
  • Vertretungsbescheinigung der Stiftungsaufsicht sowie ggfs. schriftliche Ermächtigung für einzelne Vorstandsmitglieder zur Einzelvertretung
  • Personalausweis bzw. Reisepass der handelnden Mitglieder des Vorstands zur Legitimation sowie
  • Vorläufige Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamtes (Original oder beglaubigte Kopie)
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Bei Treuhandstiftungen eröffnet der Treuhänder von seinem übrigen Vermögen getrennte und durch Zusatz eindeutig als der Stiftung zuzuordnende Konten. Dazu legt er vor:

  • Stiftungsvertrag, Stiftungssatzung
  • Sofern der Treuhänder keine natürliche Person ist, einen geeigneten Nachweis (beglaubigten Handels-, Vereinsregisterauszug, Vertretungsbescheinigung der Stiftungsaufsicht), über die Vertretungsberechtigung der für den Treuhänder handelnden Personen
  • Ggfs. rechtsgeschäftliche Vollmachten oder eine Einzelermächtigung
  • Personalausweis bzw. Reisepass des Treuhänders bzw. der für diesen handelnden Personen, schließlich
  • Vorläufige Gemeinnützigkeitsbescheinigung (Original oder beglaubigte Kopie).

Wichtig, bei der Treuhandstiftung sind für die Befreiung von der Abgeltungssteuer gemäß § 44a Abs. 4 und Abs. 7 EStG sowie für die Reduzierung des Steuerabzugs gemäß § 44a Abs. 8 EStG alle Voraussetzungen zu beachten, die in dem durch das Steuervereinfachungsgesetz vom 01.11.2011 geänderten § 44a Abs. 6 letzter Satz EStG genannt sind (bislang Schreiben des BMF vom 16.08.2011).

Vermögensübertragung

Das der rechtsfähigen Stiftung gemäß Stiftungsgeschäft zugesagte Vermögen muss nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (§§ 398, 929ff. BGB) auf die Stiftung übertragen werden (§ 82 BGB). Der Nachweis über die Übertragung muss der Stiftungsaufsichtsbehörde zeitnah zugestellt werden, z.B. in Form von entsprechenden Konto- und Depotauszügen.

Bei Treuhandstiftungen richtet sich die Übertragung des Vermögens nach dem Stiftungsvertrag und den für die Übertragung von Vermögensgegenständen geltenden zivilrechtlichen Vorschriften. Dabei ist darauf zu achten, dass der Treuhänder für die Stiftung ein eigenes Konto eröffnet und das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen hält.

Quelle: Prof. Barbara Weitz, Prof. Burkhard Küstermann, Jörg Martin

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