28.11.2024 — Von
. Quelle:Während der gesamten Dauer der Elternzeit besteht nach § 18 BEEG ein Kündigungsschutz, der sich auf alle Formen einer Kündigung eines Arbeits-, Ausbildungs- oder Heimarbeitsverhältnisses bezieht. Demnach darf der Arbeitgeber weder fristgerecht noch fristlos kündigen. Auch eine Änderungskündigung, Kündigungen während eines Insolvenzverfahrens oder bei Massenentlassungen etc., sind ausgeschlossen. Das Kündigungsverbot ist zwingend, so dass weder ein Verzicht des Arbeitnehmers noch ein [...]
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