15.06.2016 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 15. Juni 2016
Aktenzeichen: X R 26/13
Aufwendungen für Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, können auch dann nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer existiert.
Urteil vom 17. Februar 2016
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