Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen auch für beruflichen Aufstieg

13.10.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bundessozialgericht, DATEV eG, Nürnberg.

Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, sollen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder erhalten können.

Die Gleichstellung kann bedeutsame arbeitsrechtliche Wirkungen haben, wie ein vom Bundessozialgericht am 6. August 2014 ohne mündliche Verhandlung entschiedener Fall zeigte.

Die Klägerin war seit 2002 als Justizfachangestellte im mittleren Dienst in Vollzeit beschäftigt. Bei ihr wurde ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt. Im Juli 2009 bewarb sie sich für die Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin im gehobenen Dienst. Die Finanzbehörde stellte nach dem Gespräch eine Einstellung in Aussicht, lehnte diese aber nach ärztlicher Untersuchung ab, weil die Klägerin nicht die für die Einstellung in das Beamtenverhältnis erforderliche gesundheitliche Eignung besitze. Zur Begründung ihres Antrags auf Gleichstellung (§ 2 Abs. 3 SGB IX) bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit vom September 2010 führte die Klägerin aus, sie benötige die Gleichstellung, um die Stelle als Beamtin auf Widerruf bei der Finanzbehörde erlangen zu können. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Eine Gleichstellung sei nicht möglich, da die Klägerin einen sicheren Arbeitsplatz habe und die Gleichstellung nicht den beruflichen Aufstieg fördern solle. Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben. Auf die Berufung hat das LSG die Beklagte verpflichtet, die Klägerin einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen. Dies sei erforderlich, damit sie den angestrebten Arbeitsplatz erlangen könne.

Das Bundessozialgericht hat mit dem jetzt veröffentlichten Urteil die Revision der Bundesagentur für Arbeit zurückgewiesen. Diese bleibt also zur Gleichstellung verpflichtet. Die Klägerin bedarf der Gleichstellung, um den konkret angestrebten neuen Arbeitsplatz erlangen zu können. Sie besitzt auch die gesundheitliche Eignung für diese Tätigkeit, da sie schon bisher eine Bürotätigkeit in Vollzeit verrichtet hat. Auch der Ursachenzusammenhang zwischen ihrer Behinderung und der Erforderlichkeit der Gleichstellung besteht. Dieser ist anzunehmen, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung den von ihm angestrebten Arbeitsplatz nicht erlangen kann. Das ist hier der Fall, weil die Klägerin die spezifischen gesundheitlichen Anforderungen für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis ohne Gleichstellung nicht erfüllt. Nach Gleichstellung dürfte sie den gewünschten Arbeitsplatz erlangen können, weil für schwerbehinderte und gleichgestellte Personen weniger strenge gesundheitliche Einstellungsanforderungen gelten.

§ 2 Behinderung

(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).


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