Gestaffelte Kündigungsfristen sind nicht diskriminierend

06.03.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V..

Die verlängerten Kündigungsfristen in § 622 BGB verstoßen nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Das, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen (Az.: 7 Sa 511/12) entschieden.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit Juni 2007 beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2012. Die Klägerin erhob Klage und machte den Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Juli 2012 und darüber hinaus die Weiterbeschäftigung bis zu diesem Termin geltend. Zur Begründung führte sie aus, dass eine unzulässige mittelbare Diskriminierung vorliege, da langjährig beschäftigte Arbeitnehmer naturgemäß älter sind. Damit führe die Regelung faktisch zu einer diskriminierenden Ungleichbehandlung zwischen älteren und jüngeren Arbeitnehmern.

Das Landesarbeitsgericht folgte dieser Auffassung ebenso wenig wie zuvor das Arbeitsgericht Gießen, so Franzen.

Gem. § 622 BGB verlängern sich für eine arbeitgeberseitige Kündigung die Kündigungsfristen mit der zunehmenden Dauer des Arbeitsverhältnisses. Selbst wenn darin eine mittelbare Diskriminierung gesehen könnte, wäre diese jedoch gerechtfertigt. Denn je länger ein Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis mit ein und demselben Arbeitgeber stehe, desto intensiver werde nicht nur die persönliche Bindung an dieses Arbeitsverhältnis. Vielmehr treffe ein Arbeitnehmer regelmäßig auch im Hinblick auf sein soziales Leben, das nur zu einem Teil aus der vertragsgemäßen Leistung während des Arbeitstags bestehe, von dieser aber wesentlich beeinflusst und durch das Arbeitseinkommen gesichert werde, zunehmend langfristige Dispositionen. Im Übrigen verfolge die Regelung über die verlängerten Kündigungsfristen rechtmäßige beschäftigungspolitische Ziele.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht Hessen hat die Revision zugelassen. Das Verfahren ist vor dem Bundesarbeitsgericht (Az.: 6 AZR 636/13) anhängig.


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