Beteiligung der Arbeitnehmervertretung

24.02.2022  — Von Dr. Reingard Zimmer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH

1. Einsichtsrecht der Arbeitnehmervertretung in aufbereitete Bruttoentgeltlisten

Ein nach § 27 BetrVG zu bildender Betriebsausschuss oder nach § 28 Abs. 1 S. 3 BetrVG sonstiger beauftragter Ausschuss hat gem. § 13 Abs. 2 das Recht, die Bruttoentgeltlisten i. S. d. § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG einzusehen und auszuwerten. Der Arbeitgeber ist gem. § 13 Abs. 3 S. 1 nicht nur verpflichtet, dem Betriebsausschuss Einblick in die Entgeltlisten zu gewähren,

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