19.06.2024 Quelle:
Bei einer Beförderung gem. § 22 BBG (vgl. auch die Parallelvorschriften in den Landesbeamtengesetzen), die durch Ernennung (vgl. oben; vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3, 4 BBG; § 8 Abs. 1 Nr. 3, 4 BeamtStG) erfolgt, verleiht der Dienstherr dem Beamten dauerhaft ein anderes, höherwertiges Amt im statusrechtlichen Sinn mit einem neuen Aufgabenkreis, einem höheren Endgrundgehalt und einer anderen Amtsbezeichnung. Ist die Beförderung mit einem Wechsel der Dienststelle verbunden, geht sie [...]
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