29.08.2024 Quelle:
mittelbare Staatshaftung gem. Art. 34 GGDie Beamten sind als Teil der Exekutive an Gesetz und Recht gem. Art. 20 Abs. 3 GG sowie speziell an die Grundrechte gem. Art. 1 Abs. 3 GG gebunden. Bei Verletzung der Pflicht zum Rechtsgehorsam greift die mittelbare Staatshaftung gem. Art. 34 GG. Den einzelnen Beamten trifft danach im Falle einer Amtspflichtverletzung zunächst eine Schadensersatzpflicht (§ 839 BGB), die dann aber gem. Art. 34 S. 1 GG auf die [...]
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