29.02.2024 — Von
. Quelle:Es lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die einverständliche Durchführung eines Wechselmodells bei herrschender Gesetzeslage durchaus schon möglich ist und die gerichtliche Anordnung eines solchen Umgangsmodells ebenfalls, im Zweifel auch gegen den Willen eines Elternteils. Für die Regelung der Unterhaltsansprüche in einem solchen Modell hat die Rechtsprechung Vorgaben gemacht, mit denen sich in der Praxis durchaus arbeiten lässt.
Dennoch ergeben sich bei Zugrundelegung der [...]
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