29.02.2024 — Von
. Quelle:Die Elternzeit kann vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Für Mütter beginnt die Elternzeit grundsätzlich erst nach Ablauf der achtwöchigen Mutterschutzfrist nach der Geburt (vgl. § 15 Abs. 2 S. 3 BEEG), so dass lediglich Väter die Elternzeit ab der Geburt nutzen können. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten kann in der Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag genommen werden (vgl. § 15 Abs. 2 BEEG). Der Zustimmung des [...]
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