29.02.2024 — Von
. Quelle:Definition des GeltungsbereichsDer Geltungsbereich des Gesetzes ist in § 1 definiert. Das Gleichstellungsgesetz M-V gilt für
die Landesverwaltung, d.h. alle Behörden und Dienststellen,
landesunmittelbare öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen,
die Eigenbetriebe des Landes,
den Bürgerbeauftragten,
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